Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru
Abgeschlossen am 20. Juli 1953 In Kraft getreten am 21. Oktober 1954 (Stand am 21. Oktober 1954) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Art. 1
Die hohen vertragschliessenden Parteien vereinbaren, vom Wunsche nach engerer Gestaltung der zwischen den beiden Ländern bestehenden traditionellen freundschaftlichen Beziehungen geleitet und in der Absicht, den Austausch ihrer Erzeugnisse zu beleben sowie um die wirtschaftlichen Bande enger zu knüpfen, sich gegenseitig unbedingt und uneingeschränkt die Behandlung der meistbegünstigten Nation einzuräumen, in allem, was sich auf Zölle, zusätzliche Zollabgaben, Taxen, Steuern, fiskalische Erhebungen, administrative Schritte und Verfahren, welchen auf ihrem Gebiet die Einfuhr, die Ausfuhr, der Umschlag, der Transport und die Verteilung von Waren und Produkten unterworfen sind, bezieht.
Infolgedessen sollen alle Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte und Erleichterungen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Peru den Produkten, die aus dritten Ländern stammen oder für dritte Länder bestimmt sind, eingeräumt hat oder in Zukunft einräumen wird, sofort und bedingungslos auch den gleichartigen Produkten schweizerischen oder peruanischen Ursprungs oder den Erzeugnissen, die für die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Peru bestimmt sind, zugestanden werden.
Art. 2
Von der Behandlung der meistbegünstigten Nation gemäss Artikel 1 sind die Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte und Befreiungen ausgenommen, die durch die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Peru angrenzenden Ländern eingeräumt wurden oder in Zukunft zugestanden werden sowie alle jene, die aus einer durch die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Peru abgeschlossenen bzw. abzuschliessenden Zollunion herrühren.
Art. 3
In bezug auf die internationalen Zahlungen im Zusammenhang mit Handels‑, Finanz- und anderen Operationen der beiden Länder sind die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru übereingekommen, sich gegenseitig eine nicht weniger günstige Behandlung angedeihen zu lassen, als sie unter gleichen Bedingungen und Umständen irgendeinem andern Land zugestanden wird.
Art. 4
Die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru verpflichten sich, mit der grössten Sorgfalt die Vorschläge zu studieren, die die Regierung der einen der hohen vertragschliessenden Parteien der andern in bezug auf eine bessere Anwendung der Klauseln dieses Vertrages vorschlagen könnte.
Art. 5
Die hohen vertragschliessenden Parteien kommen ferner überein, dass das vorliegende Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung findet, solange die zwischen dem genannten Fürstentum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbarte Zollunion² in Kraft ist.
² SR 0.631.112.514
Art. 6
Das vorliegende Abkommen wird durch die Parteien in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmässigen Vorschriften ratifiziert; die diesbezüglichen Urkunden werden so rasch wie möglich ausgetauscht. Es wird für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder der hohen vertragschliessenden Parteien steht die Möglichkeit offen, das Abkommen, mit Voranzeige von mindestens drei Monaten an die andere Partei, zu kündigen.
In Würdigung des Vorstehenden unterzeichnen und siegeln die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru das vorliegende Abkommen in zwei Exemplaren, in französischer und spanischer Sprache, in Lima, Peru, am 20. Juli 1953.
Für den Hans Adolf Berger | Für die Ricardo Rivera Schreiber |
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