Verordnung über die Delegation von Entscheidkompetenzen (122.217)
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Verordnung über die Delegation von Entscheidkompetenzen

1 Verordnung über die Delegation von Entscheidkompetenzen RRB vom 28. September 1993 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986, §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen (DelG) vom 5. April 1981
1 ) beschliesst: I. Entscheidkompetenzen in Verordnungen des Regierungsrates A. Geschäftskreis des Erziehungs-Departementes

1. Die Verordnung über die Anrechnung und Entschädigung von

zusätzlichen Arbeiten der Lehrkräfte an den Kantonsschulen vom

9. November 1976

2 ) wird wie folgt geändert:

§ 2.

Als Absatz 2 wird eingefügt:
2 Für die Anrechnung zusätzlicher Arbeiten stehen den Rektoren pro Schuljahr fünf Jahresstunden zur Verfügung.

2. Der Regierungsratsbeschluss über die Vergütung von Auslagen

für die Fortbildung der Lehrkräfte an den Kantonsschulen vom

26. Januar 1973

3 ) wird wie folgt geändert: Ziffer 4 lautet neu:

4. Über die Gewährung von Beiträgen an Auslagen für die Teilnahme an

Kursen und Veranstaltungen im Ausland oder für Studienreisen entschei- det bis zu 6 Tagen die lokale Rektorenkonferenz, für längere Zeit das Erziehungs-Departement. ________________
1 ) BGS 122.131.
2 ) GS 87, 130 (BGS 126.515.824.2).
3 ) GS 86, 20 (BGS 126.515.824.5).
2

3. Die Vollzugsbestimmungen zum Lehrerbesoldungsgesetz vom

24. Januar 1964

1 ) werden wie folgt geändert: Abschnitt V. Ziffer 2 lautet neu:

2. Für die Leistungen von freiwilligem Militärdienst während der Schulzeit

ist beim Erziehungs-Departement um Urlaub nachzusuchen. Das Erzie- hungs-Departement kann die freiwillige Dienstleistung unter Gewährung der vollen Besoldung und Übernahme der Stellvertretungskosten durch die Lehrkraft bewilligen.

4. Die Vollzugsverordnung zum Verteilungsschlüssel für die Lehrer-

besoldungen vom 4. Juli 1969
2 ) wird wie folgt geändert:

§ 6 lautet neu:

§ 6. Der Anstieg der Skala hat so zu erfolgen, dass sich für alle Einwohner-

gemeinden aufgrund ihrer Schulschlüsselzahl dieselbe durchschnittliche Grundbelastung ergibt. Diese wird durch die vom Erziehungs-Departe- ment festzulegende Grenz-Schulschlüsselzahl bestimmt.

5. Die Verordnung über die Organisation der Jungbürgerkurse und

der Neubürgerkurse vom 11. August 1987
3 ) wird wie folgt geändert:

§ 3 lautet neu:

§ 3. Das Erziehungs-Departement kann zur Unterstützung des kantonalen

Leiters in der Beaufsichtigung der Jungbürgerkurse Experten wählen. Die Amtsdauer der Experten beträgt 4 Jahre.

§ 5. Absatz 1 lautet neu:

1 Das Erziehungs-Departement bestimmt auf Antrag des kantonalen Lei- ters für jeden Jungbürgerkreis einen Kreisvorsteher und die Kursleiter. Die Übertragung der Kurse an die Kursleiter ist Sache des kantonalen Leiters.

6. Die Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970

4 ) wird wie folgt geändert:

§ 14

novies lautet neu:

§ 14

novies
. Das Amt für Volksschule und Kindergarten kann namens des Erziehungs-Departementes in besonderen Fällen eine abweichende Rege- lung treffen. Marginale: Abweichende Regelung _______________
1 ) Nicht in GS (BGS 126.515.851.2).
2 ) Nicht in GS (BGS 126.515.855.12).
3 ) GS 87, 99 (BGS 411.441.21).
4 ) GS 85, 46 (BGS 413.121.1).
3 Als § 19 septies wird eingefügt:

§ 19

septies
. Das Amt für Volksschule und Kindergarten kann namens des Er- ziehungs-Departementes in besonderen Fällen eine abweichende Rege- lung treffen. Marginale: Abweichende Regelung

§ 20

quater lautet neu:

§ 20

quater
. Das Erziehungs-Departement kann in Härtefällen einen Staatsbei- trag ausrichten, auch wenn nicht alle der vorgenannten Bedingungen erfüllt sind.

§ 43.

Absatz 1 lautet neu:
1 Der zuständige kantonale Inspektor bestimmt alljährlich nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Möglichkeit des vorbereiten- den Unterrichts nach § 38 an den einzelnen Bezirksschulen durchzuführen ist.

§ 69.

Absatz 2 lautet neu:
2 In besonderen Fällen kann das Amt für Volksschule und Kindergarten einen Lehrer von der Erteilung des Turnunterrichtes dispensieren.

§ 83.

Absatz 2 lautet neu:
2 Liegen besondere Gründe vor, kann das Erziehungs-Departement eine abweichende Regelung treffen.

7. Die Verordnung über das Volksschulinspektorat vom 19. Mai

1970
1 ) wird wie folgt geändert:

§ 18.

Absatz 1 lautet neu:
1 Das Amt für Volksschule und Kindergarten setzt Betreuer ein.

8. Die Verordnung über die Ausbildung der Oberschul- und Sekun-

darlehrer vom 14. November 1978
2 ) wird wie folgt geändert:

§ 12.

Absatz 1 lautet neu:
1 Der Kursleiter schlägt nach Anhörung der Kommission dem Erziehungs- Departement die Lehrkräfte zur Wahl vor. ________________
1 ) GS 85, 66 (BGS 413.215.1).
2 ) GS 87, 635 (BGS 413.313.61).
4

9. Die Verordnung über die Fortbildung der Volksschullehrer vom

16. März 1971

1 ) wird wie folgt geändert:

§ 8 lautet neu:

§ 8. Für Sachbearbeiter und Kursleiter bewilligt gegebenenfalls das Erzie-

hungs-Departement eine Reduktion des Unterrichtspensums oder eine vorübergehende Beurlaubung.

§ 13.

Absatz 1 lautet neu:
1 Der Leiter der Lehrerfortbildung bestimmt Art, Zahl und Dauer der Kurse, die in den Ferien stattfinden.

10. Die Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von

Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen vom 12. März
1990
2 ) wird wie folgt geändert:

§ 6 lautet neu:

§ 6. Für jeden Logopäden legt das Amt für Volksschule und Kindergarten

einen Amtssitz fest.

11. Die Verordnung über die Integration fremdsprachiger Kinder

und Jugendlicher vom 7. Mai 1991
3 ) wird wie folgt geändert:

§ 12.

Absatz 4 lautet neu:
4 Die Führung von Klassen für Fremdsprachige bedarf der Bewilligung des Erziehungs-Departementes.

12. Die Verordnung über Gebühren für den Besuch des Instrumen-

talunterrichts an den Kantonsschulen vom 28. August 1984
4 ) wird wie folgt geändert:

§ 5 lautet neu:

§ 5. In Härtefällen kann der Rektor die Gebühr erlassen.

13. Die Verordnung über die Durchführung von Studienwochen an

den Kantonsschulen vom 26. Oktober 1976
5 ) wird wie folgt geändert:

§ 8 lautet neu:

§ 8. Von den Schülern wird ein persönlicher Beitrag erhoben. Die Kantona-

le Rektorenkonferenz der Kantonsschulen setzt hiefür Minimal- und Ma- ximalansätze fest. _______________
1 ) GS 85, 418 (BGS 413.331).
2 ) GS 91, 628 (BGS 413.665).
3 ) GS 92, 100 (BGS 413.671).
4 ) GS 89, 513 (BGS 414.151.3).
5 ) GS 87,123 (BGS 414.691).
5

14. Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung

und die Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
1 ) wird wie folgt geändert:

§ 37.

Absatz 2 lautet neu:
2 Liegen besondere Gründe vor, so kann das Erziehungs-Departement eine abweichende Regelung treffen.

15. Die Verordnung über die Finanzierung von Ausbildungsgängen

für Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer vom 17. Dezem- ber 1991
2 ) wird wie folgt geändert:

§ 4.

Absatz 3 lautet neu:
3 In besonderen Fällen kann das Erziehungs-Departement eine abweichen- de Regelung treffen.

16. Die Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungs-

schule Aargau-Solothurn in Olten vom 30. Mai 1975
3 ) wird wie folgt geändert:

§ 5.

Buchstabe g lautet neu: g) sie wählt die Dozenten;

§ 9 lautet neu:

§ 9. Die Dozenten werden von der Aufsichtskommission gewählt.

§ 11. Absatz 2 lautet neu:

2 Der Rektor kann Urlaub bis 14 Tage bewilligen. Über Urlaube von länge- rer Dauer entscheidet auf Antrag der Aufsichtskommission namens des Erziehungs-Departementes der Vorsteher des Kantonalen Amtes für Be- rufsbildung und Berufsberatung.

17. Das Regulativ des Hartmannschen Stipendiums vom 30. Mai

1882
4 ) wird wie folgt geändert:

§ 3.

Absatz 2 lautet neu:
2 Sämtliche Gesuche werden von der Rektoratskommission der Kantons- schule und von den Fachlehrern, deren Unterricht der betreffende Gesuch- steller in seinem letzten Schuljahr besucht hat, begutachtet und mit ent- sprechenden Vorschlägen an das Erziehungs-Departement weitergeleitet. Die Stipendienabteilung entscheidet über die Zuteilung der Stipendien. ________________
1 ) GS 90, 517 (BGS 416.112).
2 ) GS 92, 305 (BGS 416.131).
3 ) GS 86, 652 (BGS 416.932.1).
4 ) GS 59, 139 (BGS 419.411).
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§ 6 lautet neu:

§ 6. Die Bezahlung der Stipendien geschieht mittels Anweisung auf die

Staatskasse durch die Stipendienabteilung. Das Stipendium wird seme- sterweise erteilt und zwar in der Weise, dass auf Grundlage der vorge- schriebenen Ausweise in der Regel die Zusicherung im Oktober und April, die Aushändigung aber erst am Ende des Semesters nach eingesandtem Bericht (§ 5) zu erfolgen hat.

18. Der Regierungsratsbeschluss über das Hartmannsche Stipen-

dium: Rückerstattungspflicht der Petenten im Falle der Nichter- füllung der Voraussetzung rücksichtlich der Ausbildung vom

23. Juli 1915

1 ) erhält folgende Änderung: Da der Regierungsratsbeschluss vom 21. November 1913 betreffend Abän- derung des Regulatives über das Hartmannsche Stipendium vom 30. Mai
1882 die Möglichkeit der Zuerkennung des Stipendiums an gewesene Schüler der Lehrerbildungsanstalt und der Handelsschule der Solothurni- schen Kantonsschule (§ 2) nur unter der stiftungsgemässen Voraussetzung schafft, dass die betreffenden Bewerber, wie alle übrigen aus diesem Fonds bedachten Gesuchsteller, durch ihre Studien eine «höhere wissen- schaftliche (einschliesslich technische) oder künstlerische Ausbildung» zu erwerben gedenken, ist fortan in den Bewilligungsbeschlüssen der Abtei- lung Stipendien ausdrücklich festzulegen, dass Patente, welche diese Vor- aussetzung in der Folgezeit tatsächlich nicht erfüllen, indem sie ihre Hoch- schulstudien zum Beispiel mit der Erwerbung des Sekundarlehrer- bezie- hungsweise Bezirkslehrerpatentes abschliessen, die bezogenen Stipendien dem Fonds innert angemessener Frist zurückzuvergüten haben.

19. Das Regulativ betreffend die Verwendung des Zinsertrages des

Gibelin-Vigier’schen Fonds zur Ernährung und Bekleidung armer Schulkinder vom 21. Dezember 1914
2 ) wird wie folgt geändert:

§ 2.

Absatz 1 lautet neu:
1 Die Verteilung des Zinsertrages des Fonds erfolgt durch das Erziehungs- Departement jeweils im Laufe des Monats Dezember. _______________
1 ) GS 65, 1862 (BGS 419.412).
2 ) GS 65, 1586 (BGS 837.522).
7 B. ...
1 ) C. Geschäftskreis des Departementes des Innern
2 )

1. Die Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978

3 ) wird wie folgt geändert: In § 9 wird «Polizei-Departement» ersetzt durch «Departement des In- nern».

2. Die Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-

der vom 22. März 1974
4 ) wird wie folgt geändert: In § 1 Absatz 1 und § 18 Absatz 2 wird «Polizei-Departement» ersetzt durch «Departement des Innern». D. Geschäftskreis des Volkswirtschafts-Departementes

1. Die Luftreinhalte-Verordnung vom 18. November 1986

5 ) wird wie folgt geändert: §§ 3, 4 und 5. «Arbeitsinspektorat» wird ersetzt durch «Volkswirtschafts- Departement».

2. Die Lärmschutz-Verordnung vom 22. Dezember 1987

6 ) wird wie folgt geändert:

§ 5.

In Absatz 1 litera a wird «Arbeitsinspektorat» ersetzt durch «Volkswirt- schafts-Departement».

3. Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die

Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 26. Oktober 1965
7 ) wird wie folgt geändert:

§ 5.

litera d wird als litera g in § 4 eingefügt. ________________
1 ) Titel aufgehoben am 2. Juli 1996; nachfolgender Text wird zu Ziff. 5 des Titels «D. Geschäftskreis des Volkswirtschafts-Departementes».
2 ) Titel und nachfolgender Text Fassung vom 2. Juli 1996.
3 ) GS 87, 458 (BGS 733.11).
4 ) GS 86, 338 (BGS 512.151).
5 ) BGS 812.41.
6 ) BGS 812.61.
7 ) BGS 822.12.
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4. Die Verordnung zum Energiegesetz vom 31. März 1992

1 ) wird wie folgt geändert:

§ 26.

«Arbeitsinspektorat» wird ersetzt durch «Volkswirtschafts-Departement».

5.

2 ) Die Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz vom

13. Januar 1987

3 ) wird wie folgt geändert:

§ 2.

Buchstabe a lautet neu: a) Einreichung von Wahlvorschlägen für Beamte mit leitender Funktion und für die Mitglieder der Patent-Prüfungskommission für Kaminfe- germeister. Als § 7 bis wird eingefügt:

§ 7

bis
. Die Verwaltungskommission wählt für jeden Bezirk die notwendige Anzahl Schätzer. Marginale: Wahl der Schätzer (G § 8)

§ 34 lautet neu:

§ 34. Der Verwalter bewilligt Beiträge bis 50’000 Franken; höhere Beiträge

bewilligt die Verwaltungskommission.

§ 102.

Absatz 2 lautet neu:
2 Die Verwaltungskommission stellt den Instruktoren den Befähigungs- ausweis aus.

6.

4 ) Die Verordnung zum Schutze der Gewässer (Gewässerschutz- verordnung) vom 17. Februar 1981
5 ) wird wie folgt geändert: In § 42 wird «Regierungsrat» ersetzt durch «Volkswirtschafts-Departe- ment, vertreten durch das Amt für Umweltschutz».

7.

6 ) Die Verordnung über das Bodenverbesserungswesen vom

27. Dezember 1960

7 ) wird wie folgt geändert:

§ 9.

In Absatz 1 wird «zuständigen Departementes» ersetzt durch «zuständi- gen Amtes». In Absatz 2 wird «zuständigen Departementes» ersetzt durch «zuständi- gen Amtes». _______________
1 ) BGS 941.22.
2 ) Text von Titel B. eingefügt am 2. Juni 1996.
3 ) GS 90, 761 (BGS 618.112).
4 ) Ziff. 6 Fassung vom 1. April 1997.
5 ) GS 81, 627 (BGS 712.912).
6 ) Text von Titel E. eingefügt am 2. Juli 1996.
7 ) BGS 923.12.
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§ 17.

In Absatz 1 wird «durch den Regierungsrat» ersetzt durch «durch das zu- ständige Departement».

§ 21.

In Absatz 1 wird «... wenn der Regierungsrat ... » ersetzt durch «... wenn das zuständige Departement ... » «Das Departement» wird ersetzt durch «das zuständige Amt».

§ 22.

In Absatz 1 wird «Das zuständige Departement» ersetzt durch «Das zu- ständige Amt». In Absatz 2 wird dem «zuständigen Departement» ersetzt durch «dem zuständigen Amt».

§ 27.

In Absatz 2 wird «des Regierungsrates» ersetzt durch «des zuständigen Departementes».

§ 32.

In Absatz 1 wird «dem Meliorationsamt» ersetzt durch «dem zuständigen Amt».

§ 74.

In Absatz 2 wird «vom Regierungsrat» ersetzt durch «vom zuständigen Departement».

§ 77.

In Absatz 1 wird «durch den Regierungsrat» ersetzt durch «das zuständige Departement». In Absatz 3 wird «Der Regierungsrat» ersetzt durch «Das zuständige De- partement». E. ...
1 ) II. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
2 ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 16. Dezember 1993 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 24. Dezember 1993 ________________
1 ) Titel aufgehoben am 2. Juli 1996; nachfolgender Text wird zu Ziff. 7 des Titels «D. Geschäftskreis des Volkswirtschafts-Departementes».
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 2. Juli 1996 am 27. September 1996; - 1. April 1997 am 27. Juni 1997.
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