Verfassung des Kantons Freiburg (10.1)
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Verfassung des Kantons Freiburg

Verfassung des Kantons Freiburg (KV) vom 16.05.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021) Wir, das Volk des Kantons Freiburg, die wir an Gott glauben oder unsere Werte aus anderen Quellen schöpfen, im Bewusstsein unserer Verantwortung gegenüber den zukünftigen Genera - tionen, im Willen, unsere kulturelle Vielfalt im gegenseitigen Verständnis zu leben, im Bestreben, an einer offenen, dem Wohlergehen und der Solidarität ver - pflichteten Gesellschaft zu bauen, welche die Grundrechte garantiert und die Umwelt achtet, geben uns folgende Verfassung:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Kanton Freiburg

1 Der Kanton Freiburg ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
2 Er ist ein Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2 Gebiet, Hauptstadt und Wappen

1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2 Die Hauptstadt ist Freiburg, auf Französisch Fribourg.
3 Das Wappen ist: Von Schwarz und Weiss geteilt.

Art. 3 Staatsziele

1 Die Staatsziele sind:
a) die Förderung des Gemeinwohls;
b) der Schutz der Bevölkerung;
c) die Anerkennung und Unterstützung der Familien als Grundgemein - schaften der Gesellschaft;
d) die Gerechtigkeit;
e) die soziale Sicherheit;
f) der kantonale Zusammenhalt unter Achtung der kulturellen Vielfalt;
g) der Umweltschutz;
h) die nachhaltige Entwicklung.
2 Der Staat verfolgt diese Ziele in Achtung der Freiheit und Verantwortung des Menschen sowie des Subsidiaritätsprinzips.

Art. 4 Grundsätze staatlichen Handelns

1 Jedes staatliche Handeln beruht auf dem Recht, liegt im öffentlichen Inter - esse und ist verhältnismässig.

Art. 5 Beziehungen nach aussen

1 Der Kanton Freiburg arbeitet mit Bund und Kantonen sowie mit regionalen, nationalen und internationalen Organisationen zusammen.
2 Er fördert die interkantonale und interregionale Zusammenarbeit.

Art. 6 Sprachen

1 Französisch und Deutsch sind die Amtssprachen des Kantons.
2 Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt: Staat und Gemeinden achten auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Min - derheiten.
3 Die Amtssprache der Gemeinden ist Französisch oder Deutsch. In Gemein - den mit einer bedeutenden angestammten sprachlichen Minderheit können Französisch und Deutsch Amtssprachen sein.
4 Der Staat setzt sich ein für die Verständigung, das gute Einvernehmen und den Austausch zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften. Er fördert die Zweisprachigkeit.
5 Der Kanton fördert die Beziehungen zwischen den Sprachgemeinschaften der Schweiz.

Art. 7 Pflichten

1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr Verfassung und Gesetzge - bung auferlegen.
2 Sie nimmt ihre Mitverantwortung gegenüber sich selbst, anderen Menschen, der Gemeinschaft und den zukünftigen Generationen wahr.
3 Das Gemeinwesen wird zugunsten des Individuums in Ergänzung seiner eigenen Fähigkeiten tätig.
2 Grundrechte und Sozialrechte
2.1 Grundrechte

Art. 8 Menschenwürde

1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Art. 9 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden.
2 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Sie haben insbesondere Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Staat und Gemeinden achten auf ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, namentlich in Familie, Ausbil - dung, Arbeit und soweit möglich beim Zugang zu öffentlichen Ämtern.
3 Staat und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von Benach - teiligungen der Behinderten und zur Förderung ihrer Unabhängigkeit sowie ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration.

Art. 10 Willkürverbot, Treu und Glauben

1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Art. 11 Recht auf Leben und persönliche Freiheit

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
2 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körper - liche und geistige Unversehrtheit sowie Bewegungsfreiheit.

Art. 12 Privatsphäre

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ih - rer Wohnung sowie ihres Schrift- und Fernmeldeverkehrs.
2 Sie hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der sie betreffenden Daten.

Art. 13 Ehe und Familie

1 Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

Art. 14 Andere Lebensgemeinschaften

1 Die Freiheit, eine andere gemeinschaftliche Lebensform als die Ehe zu wäh - len, ist anerkannt.
2 Das Recht zur Eintragung einer Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paa - re ist gewährleistet.

Art. 15 Glauben und Gewissen

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Über - zeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu be - kennen.
3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, ihr an - zugehören oder sie zu verlassen, und religiösem Unterricht zu folgen.
4 Zwang, Machtmissbrauch und Manipulation sind verboten.

Art. 16 Niederlassung

1 Die freie Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsorts ist gewährleistet.

Art. 17 Sprache

1 Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
2 Wer sich an eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde wendet, kann dies in der Amtssprache seiner Wahl tun.

Art. 18 Grundschulunterricht

1 Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

Art. 19 Meinung und Information

1 Die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit sind gewährleistet.
2 Das Recht auf Information ist gewährleistet. Jede Person kann amtliche Do - kumente einsehen, sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates In - teresse entgegensteht.

Art. 20 Medien

1 Die Medienfreiheit und das Redaktionsgeheimnis sind gewährleistet.
2 Zensur ist verboten.

Art. 21 Kunst

1 Die Kunstfreiheit ist gewährleistet.

Art. 22 Wissenschaft

1 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
2 Wissenschafterinnen und Wissenschafter nehmen ihre Verantwortung ge - genüber Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.

Art. 23 Vereinigungen

1 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, ihnen anzugehören und sich an deren Tätigkeiten zu beteiligen. Niemand darf dazu gezwungen wer - den.

Art. 24 Versammlungen und Demonstrationen

1 Jede Person hat das Recht, Versammlungen und Demonstrationen zu orga - nisieren und an solchen teilzunehmen. Niemand darf dazu gezwungen wer - den.
2 Versammlungen und Demonstrationen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz einer Bewilligung unterstellt werden.
3 Versammlungen und Demonstrationen sind zu bewilligen, sofern die Inter - essen der anderen Benützenden nicht unverhältnismässig beeinträchtigt wer - den und ein geordneter Ablauf sichergestellt ist.

Art. 25 Petition

1 Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Die angesprochene Behörde gibt eine begründete Antwort.

Art. 26 Wirtschaft

1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2 Sie umfasst insbesondere die freie Berufswahl sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Art. 27 Koalitionsfreiheit

1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ih - rer Interessen zusammen zu schliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betref - fen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

Art. 28 Eigentum

1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleich - kommen, werden voll entschädigt.

Art. 29 Verfahren – Im Allgemeinen

1 Die Parteien haben Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3 Entscheide sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.
4 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausser - dem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5 Auf die besondere Situation von Kindern, Jugendlichen und jungen Er - wachsenen ist Rücksicht zu nehmen.

Art. 30 Verfahren – Rechtsweg

1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Durch Gesetz kann die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden.

Art. 31 Verfahren – Gerichtsverfahren

1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unab - hängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 32 Verfahren – Strafverfahren

1 Jede Person gilt als unschuldig, solange sie nicht rechtskräftig verurteilt worden ist.
2 Jede beschuldigte Person hat Anspruch darauf, innert kürzester Frist umfas - send über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte wahr - zunehmen.
3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen.
2.2 Sozialrechte

Art. 33 Mutterschaft

1 Jede Frau hat Anspruch auf Leistungen, die ihre materielle Sicherheit vor und nach der Geburt gewährleisten.
2 Eine Mutterschaftsversicherung deckt den Erwerbsausfall.
3 Nicht erwerbstätige Mütter erhalten Leistungen, die mindestens dem Grund - betrag des Existenzminimums entsprechen; jene, die teilzeitlich erwerbstätig sind, haben proportional darauf Anspruch.
4 Die Adoption ist der Geburt gleichgestellt, sofern das adoptierte Kind nicht dasjenige des Ehegatten ist und soweit das Alter oder die Situation des Kin - des es rechtfertigen.

Art. 34 Kinder und Jugendliche

1 Kinder und Jugendliche haben subsidiär zur Rolle der Familie Anspruch auf Hilfe, Ermutigung und Betreuung auf ihrem Weg zu verantwortungsbewuss - ten Menschen.
2 Sie haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer körperlichen und geistigen Unversehrtheit, auch innerhalb ihrer Familie.
3 Sie üben ihre Rechte nach Massgabe ihrer Urteilsfähigkeit selber aus.

Art. 35 Ältere Menschen

1 Ältere Menschen haben Anspruch auf Mitwirkung, Autonomie, Lebensqua - lität und Achtung ihrer Persönlichkeit.

Art. 36 Notlagen

1 Wer in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unterkunft, medizinische Grundversorgung und weitere für ein menschenwürdiges Dasein unerlässli - che Mittel.
2 Wer als Opfer einer schweren Straftat, einer Naturkatastrophe oder ähnli - cher Ereignisse in Not ist, hat Anspruch auf angemessene Unterstützung.
3 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besondere Hilfe, wenn sie Op - fer von Straftaten sind.
2.3 Geltung und Einschränkungen

Art. 37 Geltung

1 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grund- und Sozialrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Art. 38 Einschränkungen

1 Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vor - gesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten müssen durch ein öffentli - ches Interesse oder durch den Schutz von Grund- und Sozialrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grund- und Sozialrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grund- und Sozialrechte ist unantastbar.
3 Politische Rechte
3.1 Politische Rechte in kantonalen Angelegenheiten

Art. 39 Stimm- und Wahlberechtigte

1 Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind mündige
a) Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Wohnsitz haben;
b) Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die über das freiburgi - sche Bürgerrecht verfügen oder im Kanton Wohnsitz hatten.
2 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.

Art. 40 Wahlen

1 Das Volk wählt die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats, die Oberamtspersonen und die freiburgischen Abgeordneten in den Ständerat.
2 Die Mitglieder des Ständerats werden im Majorzverfahren gleichzeitig mit jenen des Nationalrats und für die gleiche Dauer gewählt. Wählbar sind in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte, die im Kanton Wohnsitz ha - ben.
3 Die Wahl der Abgeordneten in den Nationalrat regelt das Bundesrecht.

Art. 41 Volksinitiative – Gegenstand

1 Gegenstand einer Volksinitiative können sein:
a) Teil- oder Totalrevision der Verfassung;
b) Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.

Art. 42 Volksinitiative – Form und Frist

1 Volksinitiativen können die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder einer allgemeinen Anregung haben.
2 6000 Stimmberechtigte müssen sie unterzeichnen. Die Unterschriften sind innert 90 Tagen zu sammeln.

Art. 43 Volksinitiative – Gültigkeit

1 Der Grosse Rat erklärt Volksinitiativen ganz oder teilweise ungültig, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen, die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren oder undurchführbar sind.

Art. 44 Volksinitiative – Behandlung

1 Volksinitiativen sind vom Grossen Rat ohne Verzug zu behandeln und dem Volk zu unterbreiten, gegebenenfalls gleichzeitig mit einem Gegenentwurf.

Art. 45 Referendum – Obligatorische Volksabstimmung

1 Obligatorisch der Volksabstimmung unterliegen:
a) Teil- oder Totalrevision der Verfassung;
b) Erlasse des Grossen Rates, die eine neue Nettoausgabe zur Folge haben, die 1% der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt.

Art. 46 Referendum – Fakultative Volksabstimmung

1
6000 Stimmberechtigte können eine Volksabstimmung verlangen über:
a) Gesetze;
b) Erlasse des Grossen Rates, die eine neue Nettoausgabe zur Folge haben, die ¼% der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt, oder die Studienkredite von regionaler oder kantonaler Bedeutung betreffen.
2 Die Unterschriften sind innert 90 Tagen zu sammeln.

Art. 47 Volksmotion

1 300 Stimmberechtigte können eine Motion zuhanden des Grossen Rates ein - reichen.
2 Der Grosse Rat behandelt sie wie eine Motion eines seiner Mitglieder.
3.2 Politische Rechte in Gemeindeangelegenheiten

Art. 48 Stimm- und Wahlberechtigte

1 Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind mündige
a) Schweizerinnen und Schweizer in ihrer Wohnsitzgemeinde;
b) niederlassungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer in ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben.
2 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.

Art. 49 Gemeinde – Wahlen

1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Gemeinderats sowie ge - gebenenfalls jene des Generalrats.

Art. 50 Gemeinde – Weitere politische Rechte

1 In Gemeinden ohne Generalrat üben die Stimmberechtigten ihre politischen Rechte in der Gemeindeversammlung aus.
2 In Gemeinden mit Generalrat verfügen die Stimmberechtigten über das In - itiativ- und Referendumsrecht.

Art. 51 Gemeindeverbände

1 Die Stimmberechtigten der in einem Verband zusammengeschlossenen Gemeinden verfügen über das Initiativ- und Referendumsrecht. Das Gesetz bestimmt den Gegenstand des obligatorischen Finanzreferendums.
2 Die Verbände und die Mitgliedgemeinden konsultieren und informieren die Bevölkerung.
4 Öffentliche Aufgaben

Art. 52 Grundsätze – Aufgabenerfüllung

1 Das staatliche Handeln beruht auf den Grundsätzen der Subsidiarität, der Transparenz und der Solidarität.
2 Staat und Gemeinden verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über hochwer - tige und bürgernahe Dienststellen.

Art. 53 Grundsätze – Aufgabenaufteilung zwischen Staat und Gemein -

den
1 Das Gesetz weist die Aufgaben demjenigen Gemeinwesen zu, das sie am besten erfüllen kann.

Art. 54 Grundsätze – Aufgabenerfüllung durch Dritte

1 Staat und Gemeinden können Aufgaben Dritten übertragen, wenn ein Ge - setz oder Gemeindereglement dies vorsieht, ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und der Rechtsschutz gewährleistet ist.
2 Die betreffenden Organisationen und Personen unterstehen der Aufsicht der bevollmächtigenden Körperschaft.
3 Staat und Gemeinden können sich an Unternehmen beteiligen oder solche gründen.

Art. 55 Materielle Sicherheit – Armut, Arbeitslosigkeit und Ausgren -

zung
1 Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Verhütung von Armut und stellen eine Sozialhilfe bereit.
2 Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen, um die Folgen der Arbeitslo - sigkeit zu lindern, der sozialen oder beruflichen Ausgrenzung vorzubeugen und die Wiedereingliederung zu fördern.

Art. 56 Materielle Sicherheit – Wohnen

1 Staat und Gemeinden sorgen dafür, dass jede Person angemessen wohnen kann.
2 Der Staat fördert die Wohnhilfe, den Wohnbau und den Zugang zu Wohnei - gentum.

Art. 57 Wirtschaft – Förderung

1 Der Staat schafft Rahmenbedingungen zur Förderung der Vollbeschäfti - gung, der Vielfalt der Tätigkeiten und des regionalen Ausgleichs in Achtung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit.
2 Er fördert die Innovation und die Gründung von Unternehmen.

Art. 58 Wirtschaft – Monopole und Regale

1 Staat und Gemeinden können Monopole errichten, sofern ein öffentliches Interesse dies erfordert. Kantonale Regale bleiben vorbehalten.

Art. 59 Familien – Grundsätze

1 Staat und Gemeinden schützen und unterstützen die Familien in ihrer Viel - falt.
2 Der Staat betreibt eine umfassende Familienpolitik. Er schafft Rahmenbe - dingungen, die es ermöglichen, Arbeits- und Familienleben in Einklang zu bringen.
3 Die Gesetzgebung hat sich mit den Anliegen der Familien zu vertragen.

Art. 60 Familien – Massnahmen

1 Der Staat sieht eine Zulagenordnung vor, die jedem Kind Leistungen aus - richtet.
2 Er richtet Familien mit Kleinkindern ergänzende Leistungen aus, sofern ihre finanziellen Verhältnisse es erfordern.
3 Der Staat bietet in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Privaten Betreu - ungsmöglichkeiten für nichtschulpflichtige Kinder an und kann Betreuungs - möglichkeiten für Schulkinder einrichten. Diese müssen für alle finanziell tragbar sein.

Art. 61 Jugend

1 Staat und Gemeinden fördern die soziale und politische Integration der Ju - gendlichen.

Art. 62 Beziehungen zwischen den Generationen

1 Staat und Gemeinden fördern das Verständnis und die Solidarität zwischen den Generationen.

Art. 63 Verletzliche und abhängige Personen

1 Staat und Gemeinden schenken verletzlichen oder abhängigen Personen be - sondere Aufmerksamkeit.
2 Ihre ausgewogene Entwicklung ist zu unterstützen und ihre soziale Integra - tion zu fördern.

Art. 64 Bildung – Grundschulunterricht

1 Staat und Gemeinden sorgen für einen obligatorischen und kostenlosen, den Fähigkeiten der einzelnen Kinder entsprechenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht.
2 Die Schule stellt die Bildung der Kinder in Zusammenarbeit mit den Eltern sicher und unterstützt diese bei der Erziehung. Sie fördert die persönliche Entwicklung und soziale Integration der Kinder und schärft ihr Verantwor - tungsgefühl gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt.
3 Die erste unterrichtete Fremdsprache ist die andere Amtssprache.
4 Der Unterricht achtet die konfessionelle und politische Neutralität. Die an - erkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können im Rahmen der ob - ligatorischen Schulzeit Religionsunterricht erteilen.

Art. 65 Bildung – Weiterführende Schulen und Forschung

1 Der Staat gewährleistet die Mittelschulausbildung und die berufliche Aus - bildung. Diese sind jeder Person gemäss ihren Fähigkeiten und unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten zugänglich.
2 Er gewährleistet die Bildung an der Universität und den Fachhochschulen.
3 Er fördert die wissenschaftliche Forschung.
4 Der Staat gewährt finanzielle Unterstützung an Personen in Ausbildung, so - fern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern.

Art. 66 Bildung – Erwachsenenbildung

1 Staat und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.

Art. 67 Bildung – Private Bildungseinrichtungen

1 Der Staat kann private Bildungseinrichtungen unterstützen, sofern ihr Nut - zen anerkannt ist.
2 Er übt die Aufsicht aus über Schulen, welche die Grundschulbildung gewährleisten, sowie über jene, die er unterstützt.

Art. 68 Gesundheit

1 Der Staat bemüht sich um die Gesundheitsförderung und sorgt dafür, dass jeder Person die gleichen Pflegeleistungen zugänglich sind.
2 Er ergreift Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Passivrau - chen.

Art. 69 Ausländerinnen und Ausländer

1 Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Aufnahme und Integration der Ausländerinnen und Ausländer in gegenseitiger Achtung der Identitäten und in Wahrung der grundlegenden, rechtsstaatlichen Werte.
2 Staat und Gemeinden erleichtern die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern. Das Gesetz sieht ein Beschwerderecht gegen abweisende Ein - bürgerungsentscheide vor.
3 Für die Verleihung des Bürgerrechts erheben sie nur die Verwaltungsgebüh - ren.

Art. 70 Humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit

1 Der Staat fördert die humanitäre Hilfe, die Entwicklungszusammenarbeit und den gerechten Handel sowie den Austausch zwischen den Völkern.

Art. 71 Umwelt und Raum – Umwelt

1 Staat und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und wirken jeder Form von Verschmutzung und schädlicher Einwirkung entge - gen.
2 Sie fördern die Nutzung und Entwicklung erneuerbarer Energien.

Art. 72 Umwelt und Raum – Raumplanung

1 Staat und Gemeinden achten auf eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes.

Art. 73 Umwelt und Raum – Natur- und Heimatschutz

1 Staat und Gemeinden sorgen für den Natur- und Heimatschutz und schützen die Tier- und Pflanzenvielfalt sowie deren natürliche Lebensräume.
2 Bei der Raumplanung achten sie auf den Schutz der Landschaften und Orts - bilder.
3 Sie fördern das Bewusstsein für Natur- und Kulturgüter, insbesondere durch Bildung, Forschung und Information.

Art. 74 Umwelt und Raum – Land- und Forstwirtschaft

1 Der Staat fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Bund die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Schutz-, Ökologie-, Nutz- und Wohlfahrts - funktion.

Art. 75 Umwelt und Raum – Katastrophen

1 Staat und Gemeinden treffen die notwendigen Massnahmen, um Katastro - phen und Notsituationen vorzubeugen und sie zu bewältigen.

Art. 76 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

1 Staat und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit unter Wahrung der Grundrechte.
2 Das Gewaltmonopol liegt beim Staat.

Art. 77 Wasser- und Energieversorgung

1 Staat und Gemeinden stellen die Wasser- und Energieversorgung sicher.

Art. 78 Verkehr und Kommunikation

1 Der Staat führt eine koordinierte Verkehrs- und Kommunikationspolitik un - ter Berücksichtigung der abgelegenen Gebiete.
2 Er schenkt der Sicherheit besondere Aufmerksamkeit.
3 Er fördert den öffentlichen und den nicht motorisierten Verkehr.

Art. 79 Kultur

1 Staat und Gemeinden fördern und unterstützen das kulturelle Leben in sei - ner Vielfalt sowie das künstlerische Schaffen.
2 Sie fördern die Zusammenarbeit und den kulturellen Austausch zwischen den Regionen des Kantons und darüber hinaus.

Art. 80 Sport und Freizeit

1 Staat und Gemeinden fördern Freizeitbeschäftigungen, die zur persönlichen Ausgeglichenheit und Entfaltung beitragen, sowie Sport und Erholungsmög - lichkeiten.
5 Finanzordnung

Art. 81 Steuern

1 Staat und Gemeinden erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendi - gen Steuern und anderen Abgaben.
2 Sie beachten das Legalitätsprinzip, die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie die wirtschaftliche Leistungsfähig - keit.
3 Sie bekämpfen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung.

Art. 82 Haushaltführung – Wirtschaftlichkeit

1 Staat und Gemeinden haben sparsam mit ihren Finanzen umzugehen.
2 Sie überprüfen die Staatsaufgaben und die gewährten Subventionen regel - mässig auf ihre Wirksamkeit, Notwendigkeit und Finanzierbarkeit.

Art. 83 Haushaltführung – Ausgeglichener Haushalt

1 Der Voranschlag der Laufenden Rechnung des Staates ist ausgeglichen.
2 Die konjunkturelle Lage und allfällige ausserordentliche Finanzbedürfnisse sind indessen zu berücksichtigen.
3 Die infolge dieser Situationen entstandenen Verluste sind in den folgenden Jahren auszugleichen.

Art. 84 Haushaltführung – Öffentlichkeit und Aufsicht

1 Jede Person kann den Voranschlag und die Rechnungen der öffentlichrecht - lichen Körperschaften und ihrer Anstalten sowie die Rechnungen der anderen staatlichen Einrichtungen einsehen.
2 Ein Kontrollorgan, dessen Unabhängigkeit gewährleistet ist, übt die Auf - sicht über die Staats- und Gemeindefinanzen aus.
6 Kantonale Behörden
6.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 85 Gewaltenteilung

1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewal - tenteilung.

Art. 86 Wählbarkeit

1 Den Behörden können in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigte angehören, die im Kanton Wohnsitz haben.
2 Das Gesetz kann niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Auslän - dern, die seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben, die Aus - übung eines richterlichen Amts erlauben.

Art. 87 Unvereinbarkeiten

1 Unvereinbar sind folgende Mandate:
a) Mitglied des Grossen Rates;
b) Mitglied des Staatsrats;
c) Berufsrichterin bzw. Berufsrichter.
2 Die Mitglieder des Staatsrats und die Oberamtspersonen können nicht der Bundesversammlung angehören. Die gleichzeitige Wahrnehmung des eidge - nössischen Mandats ist indes während der laufenden kantonalen Amtszeit zu - lässig.
3 Die Mitglieder des Staatsrats dürfen weder einer zusätzlichen Erwerbstätig - keit noch einer anderen mit ihrem Amt unvereinbaren Tätigkeit nachgehen.
4 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

Art. 88 Information

1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats sowie die Oberamts - personen legen alle ihre privaten und öffentlichen Interessenbindungen offen.

Art. 89 Äusserungsfreiheit und Immunität

1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats können für ihre Äusse - rungen im Parlament und vor seinen Organen rechtlich grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2 Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen für die Aufhebung der Immu - nität.

Art. 90 Haftung

1 Die Gemeinwesen haften für den Schaden, den ihre Amtsträger bei der Er - füllung öffentlicher Aufgaben widerrechtlich verursachen.
2 Die Voraussetzungen der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden re - gelt das Gesetz.

Art. 91 Erlasse – Formen

1 Der Grosse Rat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in Form des Gesetzes oder der Parlamentsverordnung; die übrigen Erlasse ergehen in Form des re - ferendumspflichtigen oder einfachen Beschlusses.
2 Rechtsetzende Erlasse der anderen Behörden ergehen in Form der Verord - nung oder des Reglements.

Art. 92 Erlasse – Dringlichkeit

1 Erlasse des Grossen Rates, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kön - nen von der Mehrheit seiner Mitglieder dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Sie sind zu befristen.
2 Unterliegt ein solcher Erlass der obligatorischen Volksabstimmung oder wird diese verlangt, so tritt der Erlass ein Jahr nach Annahme durch den Grossen Rat ausser Kraft, wenn er nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen worden ist.

Art. 93 Erlasse – Delegation

1 Rechtsetzungsbefugnisse können übertragen werden, sofern es das überge - ordnete Recht nicht ausschliesst und die Delegationsnorm hinreichend be - stimmt ist.
2 Grundlegende Bestimmungen ergehen indessen nur in Form des Gesetzes.
3 Der Grosse Rat kann gegen Rechtssätze, die in Wahrnehmung der Delegati - onsbefugnisse ergangen sind, sein Veto einlegen.
6.2 Grosser Rat

Art. 94 Stellung

1 Der Grosse Rat ist unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die oberste Be - hörde des Kantons.

Art. 95 Zusammensetzung und Wahl

1 Der Grosse Rat besteht aus 110 Abgeordneten.
2 Die Mitglieder des Grossen Rates werden vom Volk im Proporzverfahren für fünf Jahre gewählt.
3 Das Gesetz bestimmt höchstens acht Wahlkreise. Die angemessene Vertre - tung der Regionen des Kantons ist gewährleistet.

Art. 96 Sitzungen

1 Der Grosse Rat versammelt sich:
a) regelmässig zu den ordentlichen Sessionen;
b) auf Begehren eines Fünftels seiner Mitglieder;
c) auf Begehren des Staatsrats.
2 Die Plenarsitzungen sind öffentlich. Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen.
3 Die Abgeordneten stimmen ohne Instruktionen.
4 Der Grosse Rat kann nur gültig beraten, wenn die Mehrheit seiner Mitglie - der anwesend ist.

Art. 97 Sekretariat

1 Der Grosse Rat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von der Generalse - kretärin oder dem Generalsekretär geleitet wird. Er kann die Dienste der Ver - waltung in Anspruch nehmen.

Art. 98 Beziehungen zum Staatsrat

1 Der Grosse Rat kann den Staatsrat mit dem Auftrag auffordern, Massnah - men in dessen Zuständigkeitsbereich zu ergreifen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates kann Dokumente des Staatsrats, die den Grossen Rat betreffen, jederzeit einsehen.
3 Das Sekretariat gewährleistet in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei die Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat.

Art. 99 Kompetenzen – Rechtsetzung

1. Im Allgemeinen
1 Der Grosse Rat ist die gesetzgebende Gewalt.
2 Er kann die Revision der Verfassung vorschlagen.
3 Ein Viertel der Abgeordneten kann das Finanzreferendum erwirken (Art. 46 Abs. 1 Bst. b). Das Gesetz regelt die Einreichungsfrist.

Art. 100 Kompetenzen – Rechtsetzung

2. Konkordate und Staatsverträge
1 Der Grosse Rat genehmigt den Beitritt des Kantons zu interkantonalen und internationalen Verträgen.
2 Er kann diese Kompetenz für kurzfristig kündbare Verträge und solche von untergeordneter Bedeutung dem Staatsrat übertragen.
3 Er kann dem Staatsrat beantragen, Vertragsverhandlungen aufzunehmen oder Verträge zu kündigen.

Art. 101 Kompetenzen – Planung

1 Der Grosse Rat prüft das Legislaturprogramm und den Finanzplan des Staatsrats.

Art. 102 Kompetenzen – Finanzen

1 Der Grosse Rat genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung des Staates.
2 Er beschliesst die Kantonssteuern und bestimmt die Voraussetzungen und Grenzen einer Neuverschuldung.

Art. 103 Kompetenzen – Wahlen

1 Der Grosse Rat wählt:
a) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Grossen Rates;
b) die Präsidentin oder den Präsidenten des Staatsrats;
c) die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichts;
d) die Mitglieder des Justizrats;
e) die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft, nach Begutachtung durch den Justizrat;
f) die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates;
g) die Mitglieder seiner Kommissionen.
2 Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Wahlbefugnisse einräumen.

Art. 104 Kompetenzen – Oberaufsicht

1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus über:
a) den Staatsrat und die Verwaltung;
b) die Justiz;
c) die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Personen.

Art. 105 Kompetenzen – Weitere Kompetenzen

1 Der Grosse Rat:
a) beurteilt die Gültigkeit von Volksinitiativen;
b) entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden;
c) gewährt Amnestie und Begnadigungen;
d) erteilt das Kantonsbürgerrecht;
e) übt die vom Bundesrecht den Kantonen eingeräumten Mitwirkungs - rechte aus;
f) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm durch Verfassung oder Ge - setz übertragen werden oder nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
6.3 Staatsrat

Art. 106 Zusammensetzung und Wahl

1 Der Staatsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Er wird gleichzeitig mit dem Grossen Rat vom Volk im Majorzverfahren gewählt. Wahlkreis ist der Kanton.
3 Die Mitglieder des Staatsrats werden für fünf Jahre gewählt und können ihm nicht während mehr als drei ganzen Legislaturperioden angehören.

Art. 107 Vorsitz

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats wird vom Grossen Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er ist nicht sofort wieder wählbar.

Art. 108 Staatskanzlei

1 Der Staatsrat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von der Staatskanzle - rin oder dem Staatskanzler geleitet wird.

Art. 109 Beziehungen zum Grossen Rat

1 Der Staatsrat unterrichtet den Grossen Rat jährlich, und so oft dieser es ver - langt, über seine Tätigkeiten und den Stand des Legislaturprogramms.
2 Die Mitglieder des Staatsrats sind dem Grossen Rat gegenüber verantwort - lich für ihre Geschäftsführung und für die Handlungen der ihrer Aufsicht un - terstehenden Personen.
3 Die Staatskanzlei gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Grossen Rates die Beziehungen zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat.

Art. 110 Kompetenzen – Im Allgemeinen

1 Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus, leitet die Verwaltung und führt die Kantonspolitik.

Art. 111 Kompetenzen – Rechtsetzung

1 Der Staatsrat bereitet die Gesetzgebungsentwürfe zuhanden des Grossen Rates vor.
2 Er setzt Recht, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist, und erlässt Vollzugsbestimmungen zu kantonalen und eidgenössischen Erlas - sen, soweit dafür nicht die Gesetzesform vorgeschrieben ist.

Art. 112 Kompetenzen – Planung

1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat das Legislaturprogramm und den Finanzplan.

Art. 113 Kompetenzen – Finanzen

1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat den Voranschlag und die Jahres - rechnung des Staates.
2 Er beschliesst über die Ausgaben sowie den Erwerb und die Veräusserung öffentlicher Güter in den vom Gesetz vorgesehenen Grenzen.

Art. 114 Kompetenzen – Beziehungen nach aussen

1 Der Staatsrat vertritt den Kanton.
2 Er handelt unter Vorbehalt der Rechte des Grossen Rates interkantonale und internationale Verträge aus und unterzeichnet sie. Er informiert den Grossen Rat regelmässig über die laufenden Vertragsverhandlungen.
3 Er nimmt Stellung zu den Vorlagen der Bundesbehörden.

Art. 115 Kompetenzen – Aufsicht über die Gemeinden

1 Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

Art. 116 Kompetenzen – Ernennungen

1 Der Staatsrat nimmt die Ernennungen vor, die nicht einer anderen Behörde vorbehalten sind.

Art. 117 Kompetenzen – Ausserordentliche Umstände

1 Der Staatsrat ergreift Massnahmen zur Abwendung ernster und unmittelbar drohender Gefahr. Diese Massnahmen werden wirkungslos mit dem Wegfall der Gefahr oder ein Jahr nach ihrem Erlass, sofern sie der Grosse Rat bis da - hin nicht genehmigt hat.

Art. 118 Verwaltung

1 Der Staatsrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Verwaltung.
2 Er sorgt dafür, dass sie wirkungsvoll und bürgernah ist.

Art. 119 Ombudsstelle

1 Der Staatsrat richtet eine unabhängige Ombudsstelle für Verwaltungsange - legenheiten ein.
6.4 Justiz

Art. 120 Grundsätze – Allgemeine Organisation

1 Die Rechtspflege wird von den dazu durch Verfassung und Gesetz be - stimmten Behörden wahrgenommen.
2 Das Gesetz kann aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren vorsehen.
3 Der Grosse Rat stellt der richterlichen Gewalt die notwendigen Mittel für eine rasche und hochwertige Rechtspflege zur Verfügung.

Art. 121 Grundsätze – Unabhängigkeit

1 Die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt ist gewährleistet.
2 Die Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie können ausschliesslich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von der Wahlbehörde abberufen werden.

Art. 122 Grundsätze – Beachtung übergeordneten Rechts

1 Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbehörden wenden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.

Art. 123 Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege

1 Die Zivilrechtspflege wird ausgeübt durch:
a) die Friedensgerichte und ihre Vorsitzenden;
b) die Zivilgerichte und ihre Vorsitzenden;
c) das Kantonsgericht.
2 Die Strafrechtspflege wird ausgeübt durch:
a) die Oberamtspersonen;
b) die Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter;
c) die Strafgerichte und ihre Vorsitzenden;
d) das Wirtschaftsstrafgericht;
e) die Jugendstrafkammer und ihre Vorsitzenden;
f) das Kantonsgericht.
3 Das Kantonsgericht ist die ordentliche Verwaltungsjustizbehörde.
4 Das Gesetz kann besondere Gerichtsbehörden vorsehen.

Art. 124 Kantonsgericht

1 Das Kantonsgericht ist die oberste Behörde in Zivil-, Straf- und Verwal - tungssachen.
2 Es beurteilt als letzte kantonale Instanz verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit sie nicht durch Gesetz in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde gelegt werden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts wird vom Grossen Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er ist nicht sofort wieder wählbar.

Art. 125 Justizrat – Stellung

1 Der Justizrat ist eine unabhängige Aufsichtsbehörde über die Justiz. Er be - gutachtet die Kandidaturen für die Justizbehörden.

Art. 126 Justizrat – Zusammensetzung und Bestellung

1 Der Justizrat besteht aus:
a) einem Mitglied des Grossen Rates;
b) einem Mitglied des Staatsrats;
c) einem Mitglied des Kantonsgerichts;
d) einem Mitglied des Freiburger Anwaltsverbands;
e) einer ordentlichen Professorin oder einem ordentlichen Professor der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität;
f) einem Mitglied der Staatsanwaltschaft;
g) einem Mitglied der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden;
h) zwei anderen Mitgliedern.
2 Die Mitglieder des Justizrats werden vom Grossen Rat bezeichnet, die sie - ben erstgenannten auf Vorschlag jener Behörde oder Gruppe, der sie angehö - ren, die zwei anderen auf Vorschlag des Justizrats.
3 Sie werden für fünf Jahre gewählt und können nicht mehr als zwei Amtspe - rioden nacheinander Mitglied des Justizrats sein.

Art. 127 Justizrat – Aufsicht

1 Der Justizrat übt die Administrativ- und Disziplinaraufsicht über die richter - liche Gewalt sowie die Staatsanwaltschaft aus.
2 Er kann die Administrativaufsicht über die erstinstanzlichen Gerichtsbehör - den dem Kantonsgericht übertragen.
3 Er informiert den Grossen Rat jährlich, und so oft dieser es verlangt, über seine Tätigkeit.

Art. 128 Justizrat – Wahlen

1 Der Justizrat begutachtet die Bewerbungen für die Ämter der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft zuhanden des Grossen Rates; dabei stützt er sich auf die Ausbildung, die berufliche Erfahrung und die persönlichen Qualitäten der Kandidatinnen und Kandidaten.
7 Gemeinden und territoriale Gliederung

Art. 129 Gemeinden – Stellung

1 Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Die Gemeindeautonomie ist in den Grenzen des kantonalen Rechts gewährleistet. Gemeindeverbände können sich in ihrem Zuständigkeitsbe - reich darauf berufen.

Art. 130 Gemeinden – Aufgaben

1 Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertrage - nen Aufgaben.
2 Sie achten auf das Wohlergehen der Bevölkerung, gewährleisten eine dauer - hafte Lebensqualität und verfügen über bürgernahe Dienste.

Art. 131 Gemeinden – Organe

1 Den Gemeindeorganen können alle in kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten angehören.
2 Jede Gemeinde hat eine Gemeindeversammlung oder einen Generalrat so - wie einen Gemeinderat.
3 Artikel 85, 88 Abs. 1 und 90 gelten sinngemäss für die Gemeinden.

Art. 132 Gemeinden – Finanzordnung

1 Die Gemeinden verfügen nach Massgabe der Gesetzgebung über Autono - mie bei der Festlegung und Erhebung der Gemeindeabgaben und -steuern.
2 Sie erstellen einen Finanzplan.

Art. 133 Finanzausgleich

1 Der Staat trifft Massnahmen, um die Auswirkungen der Unterschiede zwi - schen den Gemeinden zu vermindern; insbesondere besteht ein Finanzaus - gleich.

Art. 134 Interkommunale Zusammenarbeit

1 Der Staat fördert die interkommunale Zusammenarbeit.
2 Die Gemeinden können sich für die Erfüllung einer oder mehrerer Aufga - ben zusammenschliessen. Sie müssen sich an sämtlichen Aufgaben des Gemeindeverbands beteiligen.
3 Der Staat kann Gemeinden verpflichten, einem Gemeindeverband beizutre - ten oder einen solchen zu gründen.
4 Die Gemeinden können regionale Verwaltungsstrukturen errichten.

Art. 135 Fusionen

1 Der Staat fördert und begünstigt Gemeindefusionen.
2 Die Gemeindebehörden, die Stimmberechtigten sowie der Staat können eine Gemeindefusion vorschlagen.
3 Die Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden entscheiden über die Fusion. Abs. 4 bleibt vorbehalten.
4 Wenn es die kommunalen, regionalen oder kantonalen Interessen erfordern, kann der Staat nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Fusion anord - nen.

Art. 136 Bezirke

1 Das Kantonsgebiet ist in Verwaltungsbezirke aufgeteilt.
2 Eine von den Stimmberechtigten gewählte Oberamtsperson leitet den Be - zirk und erfüllt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben.
8 Zivile Gesellschaft

Art. 137 Grundsätze

1 Staat und Gemeinden können die Organisationen der zivilen Gesellschaft unterstützen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt. Sie können sie kon - sultieren.
2 Sie fördern insbesondere bei Kindern und Jugendlichen das staatsbürgerli - che Bewusstsein.

Art. 138 Vereine

1 Staat und Gemeinden anerkennen die Bedeutung des Vereinslebens; sie können Vereine unterstützen und ihnen Aufgaben übertragen.
2 Sie fördern die Freiwilligenarbeit.

Art. 139 Politische Parteien

1 Die politischen Parteien stellen eine bedeutende demokratische Kraft dar; Staat und Gemeinden können sie finanziell unterstützen.

Art. 139a Verpflichtung zur Transparenz

1 Politische Parteien, politische Gruppierungen, Kampagnenkomitees und Or - ganisationen, die sich an Wahl- oder Abstimmungskampagnen beteiligen, müssen ihre Rechnung offenlegen. Insbesondere müssen offengelegt werden:
a) bei Wahl- und Abstimmungskampagnen die Finanzierungsquellen und das Gesamtbudget der entsprechenden Kampagne;
b) für die Finanzierung der obgenannten Organisationen, der Firmenname der juristischen Personen, die sich an der Finanzierung dieser Organisa - tionen beteiligen, sowie der Betrag der Zahlungen;
c) die Identität der natürlichen Personen, die sich an der Finanzierung die - ser Organisationen beteiligen; ausgenommen sind Personen, deren Zah - lungen pro Kalenderjahr 5000 Franken nicht übersteigen.
2 Die gewählten Mitglieder der kantonalen Behörden veröffentlichen zu Be - ginn des Kalenderjahres die Einkommen, die sie mit ihrem Mandat und im Zusammenhang mit diesem erzielen.
3 Die veröffentlichten Daten gemäss den Absätzen 1 und 2 werden von der Verwaltung oder einer unabhängigen Stelle geprüft. Sobald diese Daten ge - prüft worden sind, werden sie online und auf Papier zur Verfügung gestellt.
4 Im Übrigen regelt das Gesetz die Anwendung. Es berücksichtigt insbeson - dere das Berufsgeheimnis.
9 Kirchen und Religionsgemeinschaften

Art. 140 Grundsätze

1 Staat und Gemeinden anerkennen die gesellschaftliche Bedeutung der Kir - chen und Religionsgemeinschaften.
2 Die Kirchen und Religionsgemeinschaften organisieren sich innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung frei.

Art. 141 Anerkannte Kirchen

1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind öf - fentlichrechtlich anerkannt.
2 Die anerkannten Kirchen sind autonom. Ihr Statut untersteht der staatlichen Genehmigung.

Art. 142 Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften

1 Die anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privat - recht.
2 Sie können öffentlichrechtliche Befugnisse erhalten oder öffentlichrechtlich anerkannt werden, wenn ihre gesellschaftliche Bedeutung es rechtfertigt und wenn sie die Grundrechte beachten.

Art. 143 Steuern

1 Die Erhebung von Kirchensteuern wird durch das Gesetz geregelt.
10 Verfassungsrevision

Art. 144 Totalrevision

1 Die Totalrevision der Verfassung kann vom Grossen Rat oder durch Volksi - nitiative verlangt werden.
2 Wird die Totalrevision verlangt, entscheidet das Volk:
a) ob sie durchzuführen ist;
b) ob der Grosse Rat oder ein Verfassungsrat damit zu betrauen ist.
3 Wird ein Verfassungsrat mit der Durchführung betraut, so wird er im glei - chen Verfahren wie der Grosse Rat für fünf Jahre gewählt. Es bestehen indes - sen keine Unvereinbarkeiten.
4 Lehnt das Volk den Entwurf ab, erarbeitet das mit der Revision betraute Or - gan einen zweiten. Wurde ein Verfassungsrat eingesetzt, so verlängern sich seine Befugnisse um zwei Jahre.

Art. 145 Teilrevision

1 Die Teilrevision der Verfassung kann vom Grossen Rat und durch Volksini - tiative verlangt werden.
2 Sie darf nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen und muss die Einheit der Form und der Materie wahren und durchführbar sein.
11 Schlussbestimmungen

Art. 146 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

1 Vorliegende Verfassung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Zu diesem Zeit - punkt wird die Staatsverfassung des Kantons Freiburg vom 7. Mai 1857 (SGF 10.1) aufgehoben. Nachfolgende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 147 Übergangsrecht – Grundsätze

1 Die Rechtsordnung ist ohne Verzug an die vorliegende Verfassung anzupas - sen. Die entsprechenden Änderungen müssen spätestens am 1. Januar 2009 in Kraft treten.
2 Wo die vorliegende Verfassung Ausführungsbestimmungen erfordert, bleibt bis zu deren Erlass das bisherige Recht in Kraft.

Art. 148 Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen

1. Mutterschaft (Art. 33)
1 Die bei Geburt und Adoption zu entrichtenden kantonalen Leistungen wer - den während mindestens 14 Wochen ausbezahlt.
2 Sie sind spätestens ab 1. Januar 2008 auszuzahlen.
3 Sollte eine Mutterschaftsversicherung auf Bundesebene eingerichtet wer - den, wird die Zahlung in den vom Bundesrecht vorgesehenen Leistungskate - gorien eingestellt (Mütter mit [Art. 33 Abs. 2] oder ohne Erwerbstätigkeit [Art. 33 Abs. 3], Adoption [Art. 33 Abs. 4]).

Art. 149 Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen

2. Ausübung der politischen Rechte und Wählbarkeit (Art. 39, 48 und 131)
1 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer können ihre politischen Rechte ab dem 1. Januar 2006 ausüben.
2 Ausländerinnen und Ausländer sind ab diesem Zeitpunkt wählbar.

Art. 150 Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen

3. Hängige Verfassungsinitiativen (Art. 41 ff. und 99)
1 Der Grosse Rat passt den Text hängiger Verfassungsinitiativen formal an die vorliegende Verfassung an.

Art. 151 Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen

4. Grosser Rat und Staatsrat
1 Die neuen Regeln über den Grossen Rat, insbesondere jene über sein Sekre - tariat (Art. 97), finden im Hinblick auf die Legislaturperiode 2007–2011 An - wendung.
2 Für die neuen Regeln über den Staatsrat gilt dasselbe.

Art. 152 Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen

5. Richterliche Gewalt, Staatsanwaltschaft und Justizrat
1 Der Justizrat nimmt seine Tätigkeit am 1. Juli 2007 auf. Seine Aufsichtstä - tigkeit beginnt indes erst am 1. Januar 2008.
2 Das vereinigte Kantonsgericht nimmt seine Tätigkeit am 1. Januar 2008 auf.
3 Für die Wahl und die Amtsdauer der Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft gilt Folgendes:
a) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verfassung im Amt sind, bleiben es bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer.
b) Die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2007 zu be - setzenden Ämter unterstehen dem bisherigen Recht.
c) Die neuen Bestimmungen (Art. 103, 121 und 128) sind auf die ab dem
1. Januar 2008 zu besetzenden Ämter anwendbar.

Art. 153 Übergangsrecht – Besondere Bestimmungen

6. Gemeinden (Art. 49 bis 51 und 129 bis 135)
1 Die neuen Regeln über die Gemeinden mit Ausnahme des Artikels 133 (Fi - nanzausgleich) finden im Hinblick auf die Verwaltungsperiode 2006–2011 Anwendung. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: ... Gewährleistung des Bundes Die Staatsverfassung ist am 08.06.2005 vom Ständerat und am 13.06.2005 vom Nationalrat gewährleistet worden. Die Änderung vom 20.06.2008 ist am 01.06.2010 vom Ständerat und am
08.06.2010 vom Nationalrat gewährleistet worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.05.2004 Erlass Grunderlass 01.01.2005 2004_035
20.06.2008 Art. 68 geändert 01.01.2009 2008_073
09.02.2017 Art. 139a eingefügt 01.01.2021 2017_011 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.05.2004 01.01.2005 2004_035

Art. 68 geändert 20.06.2008 01.01.2009 2008_073

Art. 139a eingefügt 09.02.2017 01.01.2021 2017_011

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