Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal (171.112)
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Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal

1 Abstimmungsanlage Zweck
1/2018 Geltungsbereich
2 Schaffhauser Rechtsbuch 2017
§ 3
1 Für jede Abstimmung wird ein provisorischer Report in Form einer Grafik mit folgenden Angaben erstellt: a) das Datum der Kantonsratssitzung; b) die Nummer der Abstimmung; c) ein Diagramm mit dem Ergebnis für jede Abstimmung in den Far- ben gemäss § 4 Abs. 2. Die Grafik wird direkt nach der Abstimmung an die Laptops der Stim- menzählenden übermittelt und auf die Leinwand im Kantonsratsaal projiziert.
2 Die provisorischen Reports werden am Ende der Sitzung ausge- druckt und von beiden Stimmenzählenden unterschrieben.
§ 4
1 Der definitive Report ist rechtlich verbindlich und besteht aus einer Namensliste mit folgenden Angaben zu den Kantonsratsmitgliedern: a) Nachnamen; Vornamen; b) Parteizugehörigkeit; c) Ergebnis der Abstimmungen der jeweiligen Kantonsratssitzung.
2 Die Abstimmungsergebnisse geben das Stimmverhalten jedes Ratsmitglieds tabellarisch wieder: a) Ja: Grün; b) Nein: Rot; c) Enthaltung: Grau; d) Vakanz/Abwesenheit/Nichtteilnahme an der Abstimmung: Weiss.
3 Der definitive Report wird a) auf der Internetseite des Kantonsrats publiziert; b) im Kantonsratsprotokoll als Anhang publiziert.
4 Das Kantonsratssekretariat kann die definitiven Reports vor der Publikation redaktionell bereinigen.
2. Zuständigkeiten
§ 5
1 Die Stimmenzählenden sind zuständig für die Bedienung der An- lage während der Kantonsratssitzung.
2 Sie überprüfen: Provisorischer Report Definitiver Re- port und Publi- kation Stimmenzäh- lende
3 Kantonsrats- sekretariat Weibeldienst Technik
1/2018 Bedienungs- knöpfe
4 Schaffhauser Rechtsbuch 2017 b) N 2 = Nein; c) ? 3 = Enthaltung; d) On für das Einschalten des Geräts; e) Die Tasten 4 bis 10 sind ohne Funktion.
2 Entschuldigte, abwesende und nicht an einer Abstimmung teilneh- mende Ratsmitglieder werden ebenfalls unter der Rubrik «Va- kanz/Abwesenheit/Nichtteilnahme an der Abstimmung» erfasst.
4. Bedienung der Anlage vor der Kantonsratssitzung

§ 10 Die Stimmenzählenden, die Kantonsratssekretärin oder der Kan-

tonsratssekretär sowie die von dieser oder diesem bestimmten Mit- arbeitenden des Kantonsratssekretar iats erhalten einen Systemzu- gang.
§ 11
1 Das Kantonsratssekretariat a) richtet die Anlage vor der Kantonsratssitzung ein; b) erstellt zuhanden der Stimmenzählenden die Tabelle gemäss § 4 Abs. 1 und Abs. 2.
2 Die Stimmenzählenden überprüfen die Vorbereitungsarbeiten des Kantonsratssekretariats.
5. Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung
§ 12
1 Zu Beginn jeder Kantonsratssitzung sowie direkt nach der Pause findet je eine Testabstimmung statt, die zugleich als Anwesenheits- kontrolle dient.
2 Das Ergebnis wird als Grafik direkt nach der Abstimmung an die Laptops der Stimmenzählenden übermittelt und auf die Leinwand im Kantonsratssaal projiziert.
3 Ist die Anwesenheit eines Kantonsratsmitglieds aus irgendwelchen Gründen nicht erfasst worden, ist dies durch das entsprechende Kantonsratsmitglied unverzüglich den Stimmenzählenden zu mel- den. Diese erstellen einen separaten Report. Systemzugang Einrichtung der Anlage vor der Kantonsratssit- zung Testabstim- mung und An- wesenheitskon- trolle
5 Verlassen des Kantonsrats- saals Erfassung wäh- rend der Sit- zung
1/2018 Abstimmungs- vorgang Stellvertretung
6 Schaffhauser Rechtsbuch 2017
2 Sofern ein anwesendes Ratsmitglied aus gesundheitlichen Grün- den nicht in der Lage ist, die Anlage selber zu bedienen, erfolgt die Stimmabgabe nach Anweisung des betroffenen Ratsmitglieds durch eine Stimmenzählerin oder einen Stimmenzähler.
§ 17
1 Sofern während des Abstimmungsvorgangs eine Unstimmigkeit bei der Ermittlung des Ergebnisses festgestellt wird, ist dieser Vorgang zu Ende zu führen. Die Präsidentin oder der Präsident ordnet eine erneute Abstimmung an.
2 Der erste Abstimmungsvorgang ist im definitiven Report als «auf- gehoben» zu bezeichnen. Er darf im System nicht gelöscht werden.
§ 18
1 Die Präsidentin oder der Präsident verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen.
2 Die Stimmenzählenden überprüfen, ob die Verkündung der Ergeb- nisse mit der Anzeige auf der Leinwand übereinstimmt.
§ 19
1 Die unterschriebenen provisorischen Reports sind die Grundlage für die Erstellung der definitiven Reports.
2 Die Stimmenzählenden übergeben die provisorischen Reports dem Kantonsratssekretariat. Diese sind nicht Teil des Protokolls des Kan- tonsrats.
3 Nach der Genehmigung des Protokolls der Kantonsratssitzung ver- nichtet das Kantonsratssekretariat die provisorischen Reports.
6. Publikation nach der Kantonsratssitzung
§ 20
1 Nach der Kantonsratssitzung erstellt das Kantonsratssekretariat die definitiven Reports.
2 Das Kantonsratssekretariat führt zu jeder Abstimmung stichwortar- tig auf, wie die Abstimmungsfrage lautete (nach Bedarf mit Angaben zur Bedeutung von Ja und Nein, beispielsweise bei Ausmehrungen).
§ 21
1 Das Kantonsratssekretariat schaltet die definitiven Reports spätes- tens am dritten Arbeitstag nach der Kantonsratssitzung im Internet Wiederholung der Abstimmung Verkündung der Ergebnisse Verwendung der provisori- schen Reports Erstellung der definitiven Re- ports Aufschaltung im Internet
7
1) und in die kantonale Geset- Protokoll Inkrafttreten
1/2018
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