Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (414.154)
CH - ZG

Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug

Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS) Vom 29. April 2015 (Stand 1. August 2015) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Dieses Reglement regelt die Promotion an der Wirtschaftsmittelschule Zug.

§ 2 Zeugnis

1 Schülerinnen und Schüler der Wirtschaftsmittelschule erhalten am Ende jeden Semesters ein Zeugnis.
2 Jedes Zeugnis enthält für das abgelaufene Semester einen Promotionsent - scheid und Angaben über die Leistungen in den einzelnen Promotions - fächern sowie im Fach Sport und bestätigt den Besuch des Unterrichts in weiteren Fächern.
3 In der Rubrik Bemerkungen werden längere Absenzen begründet sowie Ein- und Austritte während des Semesters und weitere, nicht promotions - wirksame Ausbildungselemente eingetragen. Bemerkungen allgemeiner Art, namentlich Charaktereigenschaften und Arbeitshaltungen, können in einem Begleitschreiben zum Zeugnis erwähnt werden.
4 Für die Leistungen werden folgende ganze und dazwischen liegende halbe Noten erteilt:
a) 6 = sehr gut
b) 5 = gut
c) 4 = genügend
d) 3 = ungenügend 1) BGS 414.11
e) 2 = schwach
f) 1 = sehr schwach

§ 3 Zwischenberichte

1 In der Mitte des Semesters beurteilt die Klassenlehrperson in Zusammen - arbeit mit den Fachlehrpersonen den Stand der Leistungen ihrer Klasse. In einem Zwischenbericht orientiert sie die provisorisch promovierten oder ge - fährdeten Schülerinnen und Schüler, bei unmündigen auch die Erziehungs - berechtigten.
2 Die Termine für den Zwischenbericht werden zu Beginn des Schuljahres von der Schulleitung festgelegt.

§ 4 Promotionskonferenz

1 Unter dem Vorsitz der Klassenlehrperson besteht eine Promotionskonfe - renz. Ihr gehören die Rektorin bzw. der Rektor, die Klassenlehrperson und alle Lehrpersonen an, welche die betroffene Klasse unterrichten.
2 Alle Mitglieder der Promotionskonferenz, welche die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler unterrichten, sind stimmberechtigt. Für Ent - scheide gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der Klassenlehrperson.
3 Die Promotionskonferenz entscheidet über die definitive oder provisori - sche Promotion, über die Rückversetzung und über die Wegweisung von der Schule aufgrund der Bestimmungen dieses Reglements.
4 In ausserordentlichen Fällen kann die Promotionskonferenz Entscheide fällen, die von den Bestimmungen dieser Promotionsordnung abweichen.

§ 5 Promotionsfächer

1 Promotionsfächer sind:
a) 4. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht, Geschichte und Politik, Tech - nik und Umwelt, Information/Kommunikation/Administration, Infor - matik
b) 5. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht, Geschichte und Politik, Tech - nik und Umwelt, Information/Kommunikation/Administration, Infor - matik
c) 6. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht, Geschichte und Politik, Tech - nik und Umwelt, Informatik

§ 6 Promotion und provisorische Promotion

1 Die Promotion erfolgt, wenn:
a) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt;
b) die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt;
c) nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden.
2 Sind die Bedingungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, erfolgt die Promotion provisorisch.

§ 7 Rückversetzung

1 Schülerinnen und Schüler werden zurückversetzt, wenn die Bedingungen für die Promotion ein zweites Mal nicht erfüllt sind.
2 Promovierte Schülerinnen und Schüler können eine Klasse einmal freiwil - lig repetieren. Die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse erfolgt definitiv, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition vor Unterrichtsaufnahme im neuen Semester gestellt wird. Bei einem Antrag auf freiwillige Repetition während des Semesters entscheidet die zuständige Rektorin bzw. der zustän - dige Rektor über die Art der Aufnahme in die neue Klasse.
3 Die 6. Klasse kann einmal wiederholt werden, falls der schulische Teil des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder die Berufsmaturität nicht be - standen wird. Dies gilt auch, wenn früher bereits einmal eine Rückverset - zung oder eine freiwillige Repetition erfolgte.

§ 8 Wegweisung von der Schule

1 Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen,
a) wenn während des schulischen Teils der Ausbildung bereits eine Rückversetzung oder eine freiwillige Repetition erfolgt ist und die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllt sind;
b) wenn am Ende der 4. Klasse die Voraussetzungen einer Rückverset - zung erfüllt sind.
2 Sind die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt oder entscheidet sich eine Schülerin oder ein Schüler, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin oder der Rektor ein Hospitium von höchstens einem Semester Dauer gewähren. Die Hospitantin oder der Hospitant muss von der Rektorin bzw. vom Rektor mindestens in einem Promotionsfach dispensiert werden.

§ 9 Übergangsbestimmung

1 Diese Promotionsordnung gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2015/16 in die 4. Klasse eintreten.
2 Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Rückverset - zung oder eines Austauschjahrs in eine Klasse, für die bereits diese Promoti - onsordnung gilt, so werden die neuen Bestimmungen angewendet.
3 Die zuständige Rektorin bzw. der zuständige Rektor legt zusammen mit der Leiterin bzw. dem Leiter des Amts für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule die neuen Bestimmungen aus, sofern sich Unklarheiten aus die - sen ergeben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.04.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung GS 2015/035
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.04.2015 01.08.2015 Erstfassung GS 2015/035
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