Vereinbarung
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf dem schweizerischen und dem deutschen Teil der Strecke St. Margrethen‑Lindau Hbf ² Abgeschlossen am 13./25. Mai 1970 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. März 1971 ¹ AS 1971 255 ² Im Sinne von Art, 4 Abs. 1 des Abk. vom ].Juni 1961 ( SR 0.631.252.913.690 ) zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wird die gemäss der vorliegenden Vereinbarung auf deutschem Gebiet gelegene Zone der Gemeinde St. Margrethen zugeordnet.
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
³ SR 0.631.252.913.690
Art. 1
(1) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung können in Reisezügen während der Fahrt auf dem schweizerischen und dem deutschen Teil der Strecke St. Margrethen–Lindau Hbf und umgekehrt durchgeführt werden.
(2) Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf alle ohne Fahrtunterbrechung von einem Vertragsstaat in den andern reisenden Personen in den nach Artikel 4 Absatz 1 bestimmten Zügen einschliesslich des mitgeführten und in der Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks.
Art. 2
(1) Die gemäss Artikel 4 Absatz 1 bestimmten Züge bilden auf dem schweizerischen Teil der Strecke die Zone für die deutschen Bediensteten, auf dem deutschen Teil der Strecke die Zone für die schweizerischen Bediensteten.
(2) Im Bahnhof St. Margrethen haben die deutschen, im Bahnhof Lindau Hbf die schweizerischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen in Gewahrsam zu behalten. Der Bereich, in dem die dafür erforderlichen Amtshandlungen vorgenommen werden, ist jeweils Zone.
Art. 3
Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen auf dem kürzesten Wege über die schweizerisch‑deutsche Grenze von den schweizerischen Bediensteten in die Schweiz, von den deutschen Bediensteten in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.
Art. 4
(1) Die Zollkreisdirektion Chur und die zuständige schweizerische Polizeibehörde einerseits sowie die Oberfinanzdirektion München und die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei andererseits bestimmen im Einvernehmen mit den betroffenen Eisenbahnverwaltungen nach Bedarf und Zweckmässigkeit die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt durchgeführt wird, und regeln die Einzelheiten.
(2) Die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 5
(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961⁴ durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen in | Bonn, am 13. Mai 1970 Bern, am 25. Mai 1970 | in doppelter Urschrift in deutscher Sprache. |
Für die zuständigen | Für die Bundesminister | |
Lenz | Hutter |
⁴ SR 0.631.252.913.690
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