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Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)

Fachhochschule Nordwestschweiz: Vertrag Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)
1 ) 2 ) 3 ) Vom 9. November 2004 (Stand 1. Januar 2012) Die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn vereinbaren: Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW

1 Die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn (nachfolgend Vertragskantone) führen gemeinsam die Fachhochschule Nordwestschweiz (nachfolgend FHNW) im Sinne der Bundes - gesetzgebung und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüs - sen
4 )
2 Die FHNW ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieses Vertrags und des Leistungsauftrags.
3 Die FHNW hat ihren Sitz in Windisch.

§ 2 Verankerung der FHNW in den Vertragskantonen

1 Die FHNW hat in jedem Vertragskanton mindestens einen Standort.
2 In jedem Vertragskanton liegt der Schwerpunkt mindestens eines Fachbereichs.
3 Die Zuordnung der Fachbereiche und Schwerpunkte auf die Vertragskantone erfolgt im Leistungs - auftrag.

§ 3 Koordination und Zusammenarbeit

1 Die FHNW arbeitet mit anderen in- und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu - sammen, insbesondere mit der Universität Basel und dem Paul Scherrer-Institut (PSI).
2 Sie koordiniert die Lehrangebote, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen mit anderen In - stitutionen der Bildung und Forschung auf Hochschulstufe.
3 Sie fördert den Austausch von studierenden, lehrenden und forschenden Personen aus dem In- und Ausland.

§ 4 Förderung der Forschung und Entwicklung und des Wissenstransfers

1 Die FHNW fördert den Wissenstransfer zu Unternehmen und Institutionen.
2 Die FHNW kann sich zur Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers im Rahmen des Leistungsauftrages an Unternehmen beteiligen.

§ 5 Freiheit von Lehre, Forschung und Kunst

1 Die FHNW wahrt bei allen ihren Tätigkeiten ihre Unabhängigkeit sowie die Freiheit von Lehre, For - schung und Kunst.

§ 6 Leistungsauftrag

1 Die Vertragskantone erteilen der FHNW einen mehrjährigen Leistungsauftrag.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 9. 3. 2005 (wirksam seit 24. 4. 2005; Geschäftsnr. 04.0142 ).
2) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum und zwar 27. 10. / 9. 11. 2004. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
3) Die Erlasse der Fachhochschule werden im Internet unter http://www.fhnw.ch publiziert.
4) SG 419.900.
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Fachhochschule Nordwestschweiz: Vertrag
2 Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest: die politischen Zielsetzungen und Entwicklungsschwerpunkte; die von der Fachhochschule zu erbringenden Leistungen sowie die Kriterien der Zieler - füllung; die zugeteilten Mittel für die Auftragsperiode; die jährlichen Beiträge; die Zuordnung der Fachbereiche und Schwerpunkte auf die Vertragskantone; allfällige besondere kantonale Vorgaben für den Fachbereich Pädagogik; die Modalitäten der Berichterstattung.
3 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer von allen Vertrags - kantonen erneuert, gilt er mit den in Abs. 2 lit. a, b, e, f und g genannten Inhalten bis zur Erneuerung des Leistungsauftrages weiter. Bezüglich Finanzierung gilt § 26 Abs. 6.
4 Die FHNW kann Bildungsangebote im Auftrag eines einzelnen Vertragskantons führen.
5 Über die Erfüllung des Leistungsauftrages, die Verwendung der Finanzierungsbeiträge und den Rechnungsabschluss erstattet die FHNW den Vertragskantonen jährlich Bericht. Zweites Kapitel: Diplomstudien und Weiterbildungsangebot der FHNW

§ 7 Allgemeines

1 Die Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studienformen und -umfang, die erforderlichen Studienleistungen, Diplome und Titel richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.

§ 8 Beschränkung der Zulassung

1 Die FHNW kann mit Zustimmung des Regierungsausschusses die Zulassung zu den Diplomstudien beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt.
2 Als Beschränkungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht: Wartelisten, wobei Personen mit eidgenössisch anerkannter Berufsmaturität in den Studi - enrichtungen, wo eine einschlägige Berufsmaturität besteht, bevorzugt behandelt werden; Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit; Zulassungsprüfungen in repräsentativen Fächern; Eignungstests.
3 Zulassungsbeschränkungen dürfen erst eingeführt werden, wenn andere Entlastungsmassnahmen nicht ausreichen, insbesondere die Beratung der Studienbewerber und Studienbewerberinnen.

§ 9 Gebühren

1 Die FHNW erlässt eine Gebührenordnung für ihr Studienangebot. Die Höhe der Gebühren richtet
2 Für Studierende, die ihren Wohnsitz im Sinne der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung aus - serhalb der Vertragskantone haben und für die kein Kanton oder Staat Lastenausgleichszahlungen leis - tet, kann die FHNW höhere Studiengebühren erheben.
3 Die Gebühren für die Diplomstudien bedürfen der Zustimmung des Regierungsausschusses.
4 Die Gebühren für die Weiterbildung legt die FHNW fest.
5 Die FHNW kann von den Studierenden auch für soziale und kulturelle Leistungen Gebühren erhe - ben. Drittes Kapitel: Angehörige der FHNW

§ 10 Angehörige und deren Mitwirkung

1 Angehörige der FHNW sind Studierende und Mitarbeitende.
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2 Die Angehörigen der FHNW haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung. Die Ausgestaltung erfolgt im Organisationsstatut der FHNW.

§ 11 Gleichstellung der Geschlechter

1 Frauen und Männer sind auf allen Ebenen und in allen Prozessen der FHNW gleichberechtigt und auf allen Hierarchiestufen ausgewogen vertreten.
2 Die FHNW trifft geeignete Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter.
3 Die FHNW unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.

§ 12 Soziale und kulturelle Einrichtungen

1 Die FHNW kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder unterstützen.

§ 13 Anstellungsverhältnisse

1 Die Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der FHNW werden durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt.
2 Die Anstellungsbedingungen werden in einem öffentlich-rechtlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegt.
3 Einigen sich die Parteien nicht rechtzeitig auf einen GAV, erlässt der Fachhochschulrat provisorische Vorschriften für die Ausgestaltung der Arbeitsverträge.
4 Der Fachhochschulrat schliesst mit einer Pensionskasse eines Vertragskantons einen Anschlussver - trag zur Versicherung aller Mitarbeitenden der FHNW.

§ 14 Disziplinarordnung für Studierende

1 Der Fachhochschulrat erlässt eine Disziplinarordnung, welche die Massnahmen bei disziplinarischen Verstössen von Studierenden regelt.
2 Als äusserste Massnahme ist in schwerwiegenden Fällen der dauernde Ausschluss vom Studium an der FHNW möglich. Viertes Kapitel: Zustandigkeit kantonaler Behörden

§ 15 Parlamente der Vertragskantone

1 Die Parlamente der Vertragskantone haben die Oberaufsicht über die FHNW. Ihnen obliegen folgen - de Aufgaben: Genehmigung des mehrjährigen Leistungsauftrages; Bewilligung von ausserordentlichen Beiträgen; Genehmigung der Berichterstattung zum Leistungsauftrag; Wahl ihrer Mitglieder in der Interparlamentarischen Kommission.
2 Beschlüsse gemäss Abs. 1 lit. a-c kommen nur zustande, wenn ihnen alle Parlamente zustimmen.
3
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5 )

§ 16 Interparlamentarische Kommission

1 Die Kantone setzen eine Interparlamentarische Kommission (IPK) ein.
2 Jeder Vertragskanton wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperiode fünf Parla - mentsmitglieder in die Interparlamentarische Kommission.
3 Die Interparlamentarische Kommission berät die Geschäfte der FHNW zuhanden der in den Kanto - nen zuständigen parlamentarischen Kommissionen vor und erstattet ihnen Bericht.
4 - nisation und das Abstimmungsverfahren regelt.
5)

§ 15 Abs. 3 aufgehoben durch Vereinbarung der Vertragskantone vom 18./19. 1. 2005.

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5 Die interparlamentarische Kommission ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der Parlamente mit folgenden Aufgaben:
6 ) Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrages und erstattet den Parlamenten Bericht; sie prüft die Berichterstattung zum Leistungsauftrag durch die Staatsvertragskantone und nimmt den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis; sie lässt sich von den Leitungs- und Aufsichtsorganen der FHNW rechtzeitig und umfas - send informieren. Sie kann jederzeit Einsicht in die Akten nehmen und Auskünfte von Organen und Mitarbeitenden der Institution einholen; sie kann den Parlamenten Änderungen des Staatsvertrages oder besondere oberaufsichts - rechtliche Massnahmen beantragen; sie kann den Finanzkontrollen Aufträge erteilen.
6 Ihr können von jedem Parlament der Vertragskantone im Rahmen des Oberaufsichtsrechts weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
7 )

§ 17 Regierungen und Vertragskantone

1 Die Regierungen der Vertragskantone haben die gemeinsame Aufsicht über die FHNW. Ihnen oblie - gen folgende Aufgaben: Wahl der kantonalen Vertreterinnen und Vertreter in den Regierungsausschuss; Beschluss über den mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden der Parlamente; Beschluss über ausserordentliche Beiträge zuhanden der Parlamente; Wahl der Mitglieder des Fachhochschulrates und der Präsidentin oder des Präsidenten auf Antrag des Regierungsausschusses; Festlegen der Vergütung des Fachhochschulrates; Wahl der Revisionsstelle; Wahl der Mitglieder der Beschwerdekommission; Festlegen der Vergütung der Beschwerdekommission; Beschluss über die Berichterstattung zum Leistungsauftrag; Genehmigung der Anstellungsbedingungen.
2 Beschlüsse gemäss lit. b-j kommen nur zustande, wenn ihnen alle Regierungen zustimmen.

§ 18 Regierungsausschuss der Vertragskantone

1 Der Regierungsausschuss setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ver - tragskantone.
2 Der Regierungsausschuss konstituiert sich selbst.
3 Dem Regierungsausschuss obliegen folgende Aufgaben: Vorbereiten der Geschäfte, die von den Regierungen beschlossen werden und Antragstel - len an diese; Stellungnahme zur Entwicklungs-, Finanz- und Investitionsplanung der FHNW; Genehmigung der Gebühren für die Diplomstudien; Genehmigung der Zulassungsbeschränkungen der FHNW zu den Diplomstudien.
4 Anträge an die Regierungen der Vertragskantone müssen einstimmig erfolgen. Beschlüsse gemäss Abs. 3 lit. b-d erfolgen mit einfachem Mehr.

§ 19 Finanzaufsicht

1 Die Finanzkontrollen der Vertragskantone können in Ausübung der Finanzaufsicht jederzeit in alle Akten und Daten Einsicht nehmen.
2 Die Finanzkontrollen koordinieren ihre Kontrolltätigkeit.
3 Ihre Berichterstattung richtet sich nach den Bestimmungen im Vertragskanton.
6)

§ 16 Abs. 5 beigefügt durch Vereinbarung der Vertragskantone vom 18./19. 1. 2005.

7)

§ 16 Abs. 6 beigefügt durch Vereinbarung der Vertragskantone vom 18./19. 1. 2005.

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4 Zusätzlich unterbreiten die Finanzkontrollen ihren Bericht den Regierungen, dem Fachhochschulrat, der Fachhochschulleitung und den Finanzkontrollen der Vertragskantone. Fünftes Kapitel: Organe und ihre Aufgaben

§ 20 Organe

1 Obligatorische Organe der FHNW sind: der Fachhochschulrat; die Fachhochschulleitung; die Revisionsstelle.
2 Der Fachhochschulrat kann weitere Organe vorsehen.

§ 21 Fachhochschulrat

1 Der Fachhochschulrat trägt die strategische Führungsverantwortung und übt die Aufsicht über die FHNW aus. Er wird jeweils für eine Amtsperiode gewählt, die der Dauer der Leistungsauftragsperiode entspricht.
2 Er besteht aus neun bis dreizehn Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten aus Ge - sellschaft, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur.
3 Aus wichtigen Gründen können die Regierungen der Vertragskantone den Fachhochschulrat oder einzelne Mitglieder jederzeit durch übereinstimmende Beschlüsse abberufen.

§ 22 Aufgaben des Fachhochschulrates

1 Der Fachhochschulrat: ist verantwortlich für die Umsetzung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Bud - gets; regelt die Organisation der FHNW in einem Statut; überwacht die Qualität der Leistungen der FHNW; setzt die Fachhochschulleitung ein; verabschiedet zuhanden der Vertragskantone den Voranschlag, die Jahresrechnung und die Berichterstattung zum Leistungsauftrag; genehmigt den Geschäftsbericht und stellt den Revisionsbericht dem Regierungsaus - schuss und den Finanzkontrollen zu; erlässt die Ordnungen über die Studiengänge, Weiterbildung, Prüfungen, erforderlichen Studienleistungen und Gebühren; legt die Personalpolitik fest und unterbreitet den Regierungen die Vorschriften für die Ausgestaltung der Arbeitsverträge zur Genehmigung; legt das Verfahren für die Anstellung von Dozentinnen und Dozenten fest; erlässt die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien; bestimmt die Grundsätze für die sozialen und kulturellen Leistungen; erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diesen Vertrag zugewiesen sind.

§ 23 Fachhochschulleitung der FHNW

1 Die Fachhochschulleitung ist das operative Leitungsorgan der FHNW. Sie ist dem Fachhochschulrat für die Geschäftsführung verantwortlich.
2 Organisation und Aufgaben der Fachhochschulleitung regelt der Fachhochschulrat.

§ 24 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen der FHNW, erstattet dem Fachhochschulrat Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
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2 Sie prüft im Weiteren die Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit der Informationen, die von der FHNW über ihre Tätigkeit erarbeitet werden; das richtige und zweckmässige Funktionieren der Planungs-, Kontroll-, Steuerungs- und Berichtssysteme der FHNW und nimmt die vom Bund verlangten Prüfungen vor. Sechstes Kapitel: Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit

§ 25 Finanzierung

1 Die FHNW finanziert ihre Aufwendungen durch: Beiträge der Vertragskantone; Beiträge des Bundes; Beiträge der Herkunftskantone von Studierenden aus Nicht-Vertragskantonen; nationale, europäische und andere internationale Förderungsmittel; Gebühren der Studierenden; Entgelte für Leistungen an Dritte; Fonds, Schenkungen, Legate und weitere Drittmittel.
2 Dienstleistungen sind grundsätzlich kostendeckend und zu branchenüblichen Ansätzen zu erbringen.

§ 26 Finanzierungsbeiträge der Vertragskantone

1 Der von den Vertragskantonen insgesamt zu leistende Beitrag ergibt sich aus dem geplanten Auf - wand der FHNW abzüglich der geplanten Einnahmen gemäss § 25 Abs. 1 lit. b-g. Die von den Ver - tragskantonen im Leistungsauftrag festgelegten jährlichen Finanzierungsbeiträge bilden zusammen den Globalbeitrag der Vertragskantone. Der Globalbeitrag wird wie folgt unter den Vertragskantonen aufgeteilt:
80% des Betrages werden nach Massgabe der Zahl der Studierenden der FHNW in den Diplomstudiengängen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in den Vertragskantonen auf - geteilt.
20% des Betrages werden nach Massgabe der Studierenden in den Diplomstudiengängen in den einzelnen Vertragskantonen auf die Vertragskantone aufgeteilt. Für die Berechnung der in den Vertragskantonen ausgebildeten Studierenden werden die Studierenden in den Vertragskantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt zusammengezählt und nach dem in lit. a definierten Schlüssel aufgeteilt.
2 Die Berechnung der Beiträge erfolgt pro Fachbereich und Diplomstudiengang.
3 Für die Ermittlung der Beitragsquote wird auf das Mittel der Werte der drei Kalenderjahre abgestellt, die dem Berechnungsjahr vorangehen.
4 Im Auftrag eines einzelnen Vertragskantons geführte Bildungsangebote finanziert dieser so, dass die zusätzlich entstehenden Kosten (Grenzkosten) gedeckt sind.
5 Die Beitragszahlungen der Vertragskantone erfolgen zu einem Zwölftel jeweils per Valuta 5. des Monats.
6 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichten die Vertragskantone den letzten jähr -

§ 27 Finanzkompetenz der FHNW

1 Der Fachhochschulrat verfügt im Rahmen des Leistungsauftrages über das Budget der FHNW.
2 Die FHNW kann aus Ertragsüberschüssen zweckbestimmte Rücklagen bilden. Diese sind offen aus - zuweisen.
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3 Die FHNW kann Verpflichtungen über die Dauer einer Leistungsauftragsperiode hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung des Globalbeitrags nötig ist. Benötigt sie neben dem Globalbeitrag zu - sätzliche ausserordentliche Mittel, beantragt sie den Regierungen ausserordentliche Beiträge gemäss den kantonalen Vorschriften.

§ 28 Rechnungswesen

1 Das Rechnungswesen der FHNW wird nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen geführt. Die FHNW richtet sich dabei nach den Vorgaben des Bundes.
2 Für die nur von einem einzelnen Vertragskanton finanzierten Leistungsangebote sind die Kosten und Erträge separat auszuweisen.

§ 29 Umgang mit Ertrags- und Aufwandüberschüssen

1 Erzielt die FHNW einen Ertragsüberschuss, so werden daraus Rücklagen gebildet.
2 Kann ein Aufwandüberschuss nicht durch Auflösung von Rücklagen gedeckt werden, wird er auf das kommende Jahr vorgetragen. Er ist innerhalb von drei Jahren abzutragen.

§ 30 Steuerfreiheit

1 Die FHNW ist in den Vertragskantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

§ 31 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

1 Für die Verbindlichkeiten der FHNW haften die Kantone subsidiär. Gegenüber Dritten haften sie so - lidarisch, im internen Verhältnis haften sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Entste - hung einer Verpflichtung.
2 Die FHNW ist verpflichtet, besondere Risiken zu versichern.
3 Die Organe der FHNW haften für Schäden, die sie der FHNW aus absichtlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung verursachen.
4 Die Mitarbeitenden haften für Schäden, die sie der FHNW aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung verursachen. Siebtes Kapitel: Rechtsschutz

§ 32 Verwaltungsverfahren

1 Für den Erlass von Verfügungen gilt das Recht des Kantons Aargau.

§ 33 Beschwerdekommission

8 )
1 Die Regierungen der Vertragskantone wählen jeweils für eine Amtsperiode von vier Jahren eine Be - schwerdekommission mit fünf Mitgliedern einschliesslich Präsidentin oder Präsident.
2 Die Vertragskantone werden je durch mindestens ein Mitglied in der Beschwerdekommission vertre - ten.
2bis Die Beschwerdekommission organisiert sich selbst.
9
3 Für das Verfahren gilt das Recht des Kantons Aargau.
4 Die Beschwerdekommission befindet über Beschwerden gegen Verfügungen der FHNW und ent - scheidet in personalrechtlichen Streitigkeiten. Sie entscheidet gültig mit mindestens drei Mitglie - )
5 Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügungen geltend gemacht werden. Bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide ist die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung jedoch ausgeschlossen.
8)

§ 33: Betreffend der Organisation der Beschwerdekommission siehe das Reglement über die Organisation der Beschwerdekommission der Fach -

hochschule Nordwestschweiz (FHNW) vom 25. 9. 2007, publiziert im Internet unter http://www.fhnw.ch .
9)

§ 33 Abs. 2

bis eingefügt duch GRB vom 9. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012, Geschäftsnr. 11.0204 ).
10)

§ 33 Abs. 4 geändert duch GRB vom 9. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012, Geschäftsnr. 11.0204 ).

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Fachhochschule Nordwestschweiz: Vertrag
5bis Entscheide der Beschwerdekommission in personalrechtlichen Streitigkeiten sind kostenlos. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
11 )
6 Entscheide der Beschwerdekommission können an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wei - ter gezogen werden. )
7 Entscheide der Beschwerdekommission in personalrechtlichen Streitigkeiten können an das Personal - rekursgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden.
8 Die Beschwerdekommission informiert den Fachhochschulrat jährlich summarisch über die erledig - ten Verfahren. Achtes Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 34 Übergang der bisherigen Fachhochschulen

1 Die FHNW besteht bei ihrer Gründung aus der Fachhochschule Aargau (FHA) mit den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestal - tung und Kunst, Soziale Arbeit und Pädagogik; der Fachhochschule beider Basel (FHBB) mit den Fachbereichen Bau, Industrie (inkl. Chemie), Wirtschaft, Gestaltung und Kunst; der Fachhochschule Solothurn (FHSO) mit den Fachbereichen Technik, Wirtschaft und Soziale Arbeit (inkl. angewandte Psychologie); der Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB); der Pädagogischen Fachhochschule Solothurn (PHSO).
2 Die Verträge zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel- Stadt über die Fachhochschule beider Basel (Fachhochschulvertrag) in Kraft seit 1. August 1997 und über die Hochschule für Päda - gogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB) in Kraft seit 1. Januar 2004 werden mit Inkrafttre - ten dieses Vertrages aufgehoben.
3 Die Integration der Musikhochschule und der schola cantorum der Musikakademie der Stadt Basel erfolgt im Jahr 2008. Die Regierung des Kantons Basel-Stadt trifft alle dafür erforderlichen Vorkeh - rungen.
4 Auf das Gründungsdatum der FHNW hin erstellen die in Abs. 1 lit. a-e genannten Institutionen Über - gabebilanzen, deren Aktiven und Passiven nach von den Regierungen der Trägerkantone gemeinsam festgelegten Grundsätzen zu bewerten und zu übernehmen sind. Mobilien, Einrichtungen und Informa - tikwerte werden der FHNW unentgeltlich übergeben. Die Immobilien bleiben im Besitz der Kantone. Für die Musikhochschule und die schola cantorum der Musikakademie der Stadt Basel erstellt die Mu - sikakademie eine Übergabebilanz auf das Integrationsdatum hin.
5 Die Berechnung der für die erste Leistungsauftragsperiode gültigen Beitragsquote erfolgt auf der Ba - sis der Studierendenzahlen pro Fachbereich im Jahr 2003.
6 Zur Abfederung der prognostizierten Mehrbelastung der Kantone Aargau und Solothurn verzichtet der Kanton Basel-Stadt in den Jahren 2008 bis 2011 auf einen Teil der berechneten Entlastung. Auf Franken im Jahr 2008 beträgt die Abfederung im Jahr 2008 Fr. 1,4 Mio., im Jahr 2009 Fr. 1,0 Mio., im Jahr 2010 Fr. 1,0 Mio. und im Jahr 2011 Fr. 0,4 Mio. Der Kanton Aargau wird im Jahr 2008 um Fr.
0,4 Mio. entlastet, die Entlastung für den Kanton Solothurn beträgt im Jahr 2008 Fr. 1,0 Mio., im Jahr
2009 Fr. 1,0 Mio, im Jahr 2010 Fr. 1,0 Mio. und im Jahr 2011 Fr. 0,4 Mio. Entspricht die tatsächliche Entlastung des Kantons Basel-Stadt nicht der Prognose von 8,1 Millionen Franken, erfolgt eine an -
7 Der Fachhochschulrat der FHNW erlässt mit Zustimmung der Regierungen Übergangsbestimmun - gen, soweit die Inbetriebnahme der FHNW und die Überführung der bisherigen kantonalen Fachhoch - schulen dies erfordern.
11)

§ 33 Abs. 5

bis eingefügt duch GRB vom 9. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012, Geschäftsnr. 11.0204 ).
12)

§ 33 Abs. 6 geändert duch GRB vom 9. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012, Geschäftsnr. 11.0204 ).

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Fachhochschule Nordwestschweiz: Vertrag
8 Ist die Ausfertigung neuer Arbeitsverträge für die Mitarbeitenden der FHNW bis zum Gründungster - min der FHNW nicht möglich, gelten die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverträge und die damit verbundenen Versicherungsverhältnisse mit den bisherigen Pensionskassen bis zu dem von den Regierungen gemeinsam festgelegten Termin weiter. Neu eintretende Mitarbeitende werden nach den bisher am Arbeitsort geltenden Bedingungen angestellt.
9 Mitarbeitenden, die ihre bisherige Funktion in der FHNW beibehalten, ist der nominelle Besitzstand gewährleistet.
10 Die FHNW übernimmt alle vertraglichen Verpflichtungen der in Abs. 1 und 2 genannten Vorgän - gerinstitutionen.
11 Die Einberufung der Eröffnungssitzung der IPK erfolgt durch das Parlamentsbüro desjenigen Kantons, in dem die FHNW ihren Sitz hat.
12 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages bzw. mit der Integration der heutigen Fachhochschulen in die FHNW enden alle Amtsperioden der an den bisherigen Institutionen eingesetzten Gremien.

§ 35 Liegenschaften

1 Für die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von den Fachhochschulen genutzten Liegenschaften der Vertragskantone werden Mietverträge zwischen der FHNW und den Vertragskantonen zu marktge - rechten Mietpreisen abgeschlossen.
2 Die Regierungen legen die Methodik für die Berechnung der Mietpreise und die Anpassungen an die Preisentwicklung für die neue Leistungsauftragsperiode fest.
3 Aus den bestehenden Mietverträgen zwischen den bisherigen Fachhochschulen oder Kantonen und Dritten übernimmt die FHNW die Rechte und Pflichten der Mieterin.
4 Abschreibungen des Mieterausbaus übernimmt die FHNW pro rata. Die Abschreibungsdauer richtet sich nach der vertraglichen Mindestmietdauer.
5 Zur Optimierung von Standorten und zur Bereitstellung von Zusatzflächen auf Grund steigender Stu - dierendenzahlen können die Vertragskantone der FHNW bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages und unter Vorbehalt von Abs. 6 Flächen im nachfolgend definierten Umfang vermie - ten: Kanton Aargau: 24'500 m² Hauptnutzfläche am Standort Brugg- Windisch als Ersatz von
20'000 m² Hauptnutzfläche; Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt: 12'000 m² Hauptnutzfläche als Ersatz von
9'100 m² Hauptnutzfläche (Gestaltung und Kunst) und 16'800 m² Hauptnutzfläche als Ersatz von 15'070 m² (Pädagogik und Soziale Arbeit); Kanton Solothurn: 10'000 m² Hauptnutzfläche am Standort Olten, als Ersatz von 3'000 m² Hauptnutzfläche.
6 Voraussetzung für die Vermietung der in Abs. 5 lit. a-c definierten Flächen ist: ein positiver Subventionsentscheid durch den Bund für diejenigen Bereiche, die der Bun - desgesetzgebung unterstehen; der Nachweis, dass die massgebenden Kriterien des Bundes sinngemäss eingehalten wer - den für diejenigen Bereiche, die nicht der Bundesgesetzgebung unterstehen.
7 Ist die Voraussetzung in Abs. 6 erfüllt, ist die FHNW zum Abschluss von langfristigen Mietverträgen zu marktgerechten Mietpreisen mit den Vertragskantonen für die in Abs. 6 lit. a-c definierten neuen Flächen verpflichtet.

§ 36 Pensionskasse

1 Für eine Übergangsfrist von höchstens 5 Jahren bleiben die Mitarbeitenden der FHNW bei ihrer bis - herigen Pensionskasse versichert und neu eintretende Mitarbeitende werden bei derjenigen Pensions - kasse versichert, die mit ihrer Arbeit die engste Verbindung aufweist.
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2 Im Zeitpunkt des Übertritts von der bisherigen Pensionskasse in diejenige Pensionskasse eines Ver - tragskantons, mit der die FHNW einen Anschlussvertrag für alle Mitarbeitenden abgeschlossen hat, gleichen alle Kantone eine allfällige Deckungslücke in der bisherigen Pensionskasse aus.
3 Die Mitarbeitenden treten mit ihrer reglementarischen Austrittsleistung in diejenige Pensionskasse ein, mit der die FHNW einen Anschlussvertrag für alle Mitarbeitenden abgeschlossen hat.
4 Der Kanton Aargau gleicht der Aargauischen Pensionskasse die Deckungslücke für die aktiven Ver - sicherten und für die Rentner der FHA aus. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt gleichen der Basellandschaftlichen Pensionskasse die Deckungslücke für die aktiven Versicherten und für die Rentner der FHBB und der HPSA-BB aus. Der Kanton Solothurn gleicht der Pensionskasse des Kantons Solothurn die Deckungslücke für die aktiven Versicherten der FHSO und der PHSO aus. Der Kanton Basel-Stadt gleicht der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt eine allfällige Deckungslücke für die aktiven Versicherten und für die Rentner der Musikakademie der Stadt Basel aus.
5 Die Kantone überweisen auf den Zeitpunkt der Überführung den Betrag für die geschätzte Deckungs - lücke. Die Differenz zwischen der geschätzten und der nach Vorliegen der Jahresrechnung der Pensi - onskasse definitiven Deckungslücke wird verzinst und ausgeglichen. Dabei gelangt der Zinssatz für Anleihen der Kantone gemäss Ausweis der Schweizerischen Nationalbank zur Anwendung.
6 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt einigen sich in einer separaten Vereinbarung über den Ausgleich der Deckungslücke der Basellandschaftlichen Pensionskasse für die aktiven Versicher - ten und Rentner der ehemaligen FHBB und HPSA-BB.
7 Der Anschlussvertrag zwischen der FHNW und der Pensionskasse legt fest, wie die Renten angepasst werden und wie die daraus entstehenden Kosten zwischen der FHNW und der Pensionskasse aufge - teilt werden.
8 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt übernehmen ab dem Zeitpunkt der Errichtung der FHNW die Kosten für die Gewährung des Teuerungsausgleichs auf die Renten der ehemaligen FHBB- und HPSA-Mitarbeitenden. Über die Aufteilung der Kosten einigen sich die beiden Kantone in einer separaten Vereinbarung.
9 Die Kantone stellen sicher, dass die Berechnung der Deckungslücken in den betroffenen Pensions - kassen auf einer vergleichbaren Grundlage erfolgt.

§ 37 Beilegung von Streitigkeiten

1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen den Vertragskantonen sollen womöglich einvernehmlich beigelegt werden.
2 Ist eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich, entscheidet ein aus fünf Perso - nen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
3 Die Regierungen der Vertragskantone bezeichnen im Streitfall je eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die vorsitzende Richterperson von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.

§ 38 Vertragsbeginn und Ende

1 Nach der Genehmigung des Vertrags durch die Parlamente der Vertragskantone und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen sowie nach der Genehmigung des ersten Leistungsauftrags durch die Parlamente bestimmen die Regierungen der Vertragskantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags.
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2 Der Vertrag gilt ab Inkrafttreten für zwei Leistungsauftragsperioden fest. Anschliessend ist er jeweils einer Leistungsauftragsperiode nicht auf einen neuen Leistungsauftrag, ist er auf das Ende eines Ka - lenderjahres kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.
13) Wirksam seit 1. 1. 2006.
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Fachhochschule Nordwestschweiz: Vertrag
3 Im Falle der Kündigung einigen sich die Regierungen der Vertragskantone über die Modalitäten der Auflösung der FHNW. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen. Aarau, den 27. Oktober 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau Landammann Roland Brogli Staatsschreiber Dr. Peter Grünenfelder Liestal, den 9. November 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Regierungspräsident Adrian Ballmer Landschreiber Walter Mundschin Basel, den 9. November 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Regierungspräsident Jörg Schild Staatsschreiber Dr. Robert Heuss Solothurn, den 9. November 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Solothurn Frau Landammann Ruth Gisi Staatsschreiber Dr. Konrad Schwaller
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