1 – Gebietsänderungskonkordat über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clava... (105.42)
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1 – Gebietsänderungskonkordat über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg

1 105.42-1 Gebietsänderungskonkordat über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg vom 13.03.2019 (Stand 01.01.2022) Die Kantone Bern und Freiburg, gestützt auf Artikel 53 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) 1 ) , das Gesetz vom
7. Juni 2017 betreffend den Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Clava leyres im Rahmen eines Zusammenschlusses mit der freiburgischen Gemein de Murten (Clavaleyres-Gesetz, ClaG) 2 ) und das Gesetz vom 23. März 2018 über die Aufnahme der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch den Kanton Freiburg und ihren Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten (Cla ZG) 3 ) , vereinbaren: A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Das vorliegende Gebietsänderungskonkordat ordnet den Wechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres vom Kanton Bern zum Kanton Freiburg an und regelt dessen Abwicklungsmodalitäten und Folgen.
2 Das vom Wechsel betroffene Gebiet entspricht dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde Clavaleyres (kartografische Darstellung in Anhang 1).

Art. 2

Begriffe
1 In diesem Konkordat bedeuten a. Einwohnergemeinde Clavaleyres: Politische Gemeinde des Kantons Bern vor dem Kantonswechsel und der Fusion mit der Gemeinde Murten, b. Gemeinde Murten: Gemeinde des Kantons Freiburg vor der Fusion mit der Einwohnergemeinde Clavaleyres, c. Gebietsänderung: Gebietsverhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gebietsänderungskonkordats,
1) SR 101
2) BSG 105.41
3) SGF 112.7 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-020
105.42-1 2 d. Neue Gemeinde Murten: Gemeinde des Kantons Freiburg, die aus der Fusion mit der vormaligen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch die Gemeinde Murten entsteht, e. Ortsteil Clavaleyres: Gebiet der vormaligen Einwohnergemeinde Clava leyres als Teil der neuen Gemeinde Murten, f. Ortsbürgergemeinde Murten: Körperschaft nach freiburgischem Gemein derecht.

Art. 3

Kompetenzdelegation zum Erlass von ausführenden Bestimmun gen
1
1 Die beiden Regierungen werden ermächtigt, weitere Vereinbarungen zur Regelung der technischen, finanziellen, administrativen und rechtlichen Fragen namentlich in folgenden Bereichen abzuschliessen: a. Alle Register, Daten und insbesondere Geobasisdaten, b. Gesamtes Archivgut, c. Subventionen und Finanzierungsbeihilfen, Ersatzbeiträge, d. Finanz- und Lastenausgleich, e. Interkommunale Zusammenarbeit (u.a. Schul- und Ausbildungsabkom men), f. Übertragung und Änderung bestehender Rechtsverhältnisse (u. a. Dauer verfügungen, Verträge, Konzessionen, [Berufsausübungs-]Bewilligungen), g. Forst- und Landwirtschaft, h. Betreibungs- und Konkurswesen, i. Raumplanung (Nutzungspläne, Schutzbauten), j. Denkmalpflege und Baudenkmäler, k. Öffentlicher Verkehr, l. Strassen, Stromnetzgebietszuteilung, Gebäudeförderprogramm, m. Wirtschaftsförderung, n. Strassenverkehr und Schifffahrt (Übertragung von Zulassungen, Bewilli gungen und Ausweisen, Besteuerung), o. Soziales, Kindes- und Erwachsenenschutz, Alters- und Pflegebereich, Krankenversicherung, p. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
2 Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zur Zusammenarbeit und Vornahme des notwendigen Datenaustausches zwecks Ausarbeitung der wei teren Vereinbarungen. Die davon betroffenen Personen und Gemeindeorgane werden vorgängig auf geeignete Weise informiert und angehört.
3 105.42-1 B. Regelungsbereiche
1. Gebiet und Volk

Art. 4

Gebiet
1 Das Gebiet der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten dieses Konkordats Bestandteil des Gebiets des Kantons Freiburg.

Art. 5

Volk
1 Einwohnerinnen und Einwohner von Clavaleyres werden Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Freiburg und Einwohnerinnen und Einwohner der neu en Gemeinde Murten.
2 Bürgerinnen und Bürger von Clavaleyres werden Bürgerinnen und Bürger des Kantons Freiburg und Bürgerinnen und Bürger der neuen Gemeinde Murten.
3 Die Aufnahme der Burgerinnen und Burger gemäss bernischem Recht in die Ortsbürgergemeinde Murten bestimmt sich nach freiburgischem Recht.
2. Organisation

Art. 6

Status der Einwohnergemeinde Clavaleyres in der territorialen Or ganisation des Kantons Freiburg
1 Die Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten dieses Konkordats Ortsteil der neuen Gemeinde Murten, und als solcher teilt er deren rechtliche Stellung in der Organisation des Kantons Freiburg.

Art. 7

Status von Clavaleyres in der Organisation der anerkannten Kir chen des Kantons Freiburg
1 Die auf dem Gebiet der Gemeinde Clavaleyres gelegenen «evangelisch-refor mierten» und «römisch-katholischen» Kirchgemeinschaften übernehmen die Rechtsordnung des Kantons Freiburg zum Zeitpunkt der Fusion.
2 Sie organisieren sich nach den Bestimmungen des freiburgischen Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (KSG) 1 ) sowie den jeweiligen Kirchenstatuten.
1) SGF 190.1
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3. Recht

Art. 8

Grundsatz
1 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats gilt für Gebiet und Volk des Ortsteils Cla valeyres die Rechtsordnung des Kantons Freiburg.
2 Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, sofern das vorliegende Kon kordat oder die interkantonale Vollzugsvereinbarung dies vorsehen.
4. Kollisionsrecht: hängige Begehren und Verfahren

Art. 9

Hängige Verfahren zivilrechtlicher, strafrechtlicher und öffentlich- rechtlicher Natur vor bernischen Behörden
1 Die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels bei den bernischen Behörden hängi gen zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verfahren wer den bis zum rechtskräftigen Abschluss von diesen weitergeführt, soweit das Bundesrecht keine andere Zuständigkeit vorsieht.

Art. 10

Bestehende (Dauer-)Rechtsverhältnisse
1 Vom Kanton Bern oder von der Einwohnergemeinde Clavaleyres erlassene Verfügungen, die Rechtsverhältnisse auf Dauer regeln, namentlich Bewilligun gen, Patente, Fähigkeitsausweise, behalten ihre Gültigkeit, solange sie nach bernischem Recht weder erneuert oder geändert werden müssen, und gelten als nach freiburgischem Recht anerkannt. Im Fall einer Erneuerung oder Ände rung gilt das freiburgische Recht.
2 Konzessionen können unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Kon zessionäre dem freiburgischen Recht angepasst werden.
3 Die interkantonale Vollzugsvereinbarung kann für einzelne Verfügungsarten besondere Regelungen vorsehen.

Art. 11

Bürgerrecht und politische Rechte
1 Die Wohnsitzdauer in der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird für das Wohnsitzerfordernis im Rahmen der Erlangung des freiburgischen Kantonsbür gerrechts vollständig angerechnet.
2 Die Wohnsitzdauer von niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Aus ländern in der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird für die Ausübung von poli tischen Rechten in der neuen Gemeinde Murten vollständig angerechnet.
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Art. 12

Raumplanung
1 Die bestehende Ortsplanung wird übernommen, unter Vorbehalt von entge genstehendem kantonalem Recht. In diesem Rahmen bleibt die Ortsplanung bis zur nächsten Gesamtrevision der Ortsplanung der neuen Gemeinde Murten gültig.

Art. 13

Ursprungsbezeichnung AOC
1 Die Bezeichnung „Bern AOC“ des Rebguts Oberer Hubel in der Einwohnerge meinde Clavaleyres richtet sich weiterhin nach der bernischen Gesetzgebung.
5. Finanzen

Art. 14

Vermögensausscheidung zwischen den Kantonen
1 Die Kantonsstrasse (Parzelle Grundbuchblatt Nr. 6) geht zum Zeitpunkt der Gebietsänderung ausserbuchlich und entschädigungslos vom Kanton Bern auf den Kanton Freiburg über. Der Übergang erfolgt in werkmängelfreiem Zustand.
2 In einem zweiten Schritt, ebenfalls zum Zeitpunkt der Gebietsänderung, geht die Kantonsstrasse (Parzelle Grundbuchblatt Nr. 6) in Anwendung des freibur gischen Strassengesetzes vom 15. April 1968 (StrG) 1 ) ausserbuchlich und ent schädigungslos vom Kanton Freiburg auf die neue Gemeinde Murten über und wird zu einer Gemeindestrasse.

Art. 15

Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, direkte Bundessteuer (direkte Steuern)
1 Ab dem Zeitpunkt der Gebietsänderung unterstehen die in Clavaleyres steu erpflichtigen natürlichen und juristischen Personen der Steuergesetzgebung des Kantons Freiburg. Der Kanton Freiburg regelt die Erhebung der Akonto zahlungen für diese Steuerperioden.
2 Der Kanton Bern ist zuständig für das letzte Jahr vor der Gebietsänderung. Die Veranlagung und die allfälligen Einsprachen und Beschwerdeverfahren (Rekurskommission, Verwaltungsgericht) obliegen den Behörden des Kantons Bern, ebenso die Erhebung der Steuern.

Art. 16

Steuerwert und Eigenmietwert von Immobilien
1 Im letzten Jahr vor der Gebietsänderung bleibt der Steuerwert (amtlicher Wert) von Immobilien unverändert. Die Veranlagung für die Vermögenssteuer und die Liegenschaftssteuer erfolgt durch die Behörden des Kantons Bern.
1) SGF 741.1
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2 Der Kanton Freiburg legt den neuen Steuerwert sowie den Eigenmietwert bis zum Ende des auf die Gebietsänderung folgenden Jahres fest.

Art. 17

Liegenschaftssteuer
1 Ab der Steuerperiode, die mit dem Inkrafttreten der Gebietsänderung beginnt, ist die Gemeinde Murten für die Erhebung der Liegenschaftssteuer zuständig.
2 Die Liegenschaftssteuer für die Steuerperiode, die mit dem Inkrafttreten der Gebietsänderung beginnt, wird aufgrund des letzten von den Behörden des Kantons Bern festgelegten Steuerwerts bestimmt.

Art. 18

Kausalabgaben
1 Der Kanton Bern erhebt Kausalabgaben, die für die Zeit vor der Gebietsände rung fällig geworden sind.
2 Kausalabgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Gebietsänderung stehen, werden nicht erhoben. C. Schlussbestimmungen

Art. 19

Generalklausel
1 Kann weder dem vorliegenden Konkordat noch der interkantonalen Vollzugs vereinbarung eine Regelung entnommen werden, so verständigen sich die zu ständigen kantonalen Behörden über das Vorgehen.
2 Können sich die beiden zuständigen Behörden nicht einigen, suchen die Re gierungen der beiden Kantone im direkten Kontakt nach einer Lösung.

Art. 20

Streitbeilegungsverfahren
1 Die beiden Kantone bemühen sich, Streitigkeiten aus diesem Konkordat und der interkantonalen Vollzugsvereinbarung durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
2 Falls sich die Regierungen innert nützlicher Frist nicht einigen können, kann jede von ihnen die Eidgenossenschaft als Vermittlerin anrufen.
3 Die Eidgenossenschaft führt als Vermittlerin eine Aussprache mit den Vertre terinnen und Vertretern der beiden Kantone durch.
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4 Führt die Vermittlung innert nützlicher Frist ab Einreichung des Vermittlungs gesuchs zu keiner Einigung, steht jedem Kanton die Möglichkeit der Klage beim Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesge setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) 1 ) offen.

Art. 21

Genehmigungsverfahren
1 Das vorliegende Konkordat wird, nach seiner Unterzeichnung und dem defini tiven Inkrafttreten des Resultates der Gemeindeabstimmungen von Murten und Clavaleyres über die interkommunale Fusionsvereinbarung, den Parlamenten beider Kantone zur Genehmigung unterbreitet.
2 Es unterliegt in beiden Kantonen der Volksabstimmung. Die Abstimmung fin det in beiden Kantonen am selben Termin statt. Die beiden Regierungen eini gen sich auf den Termin.
3 Nach Annahme des vorliegenden Konkordats durch die Stimmberechtigten in beiden Kantonen unterbreiten die beiden Regierungen die Gebietsänderung der Eidgenossenschaft zur Genehmigung durch die Bundesversammlung ge mäss Artikel 53 Absatz 3 der Bundesverfassung.

Art. 22

Aufhebung und Anpassung interkantonaler Vereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, die in Bezug auf die Einwohnergemeinde Clavaleyres abgeschlossen wurden, können durch die beiden Kantonsregie rungen aufgehoben oder angepasst werden.

Art. 23

Inkrafttreten
1 Die Regierungen der beiden Kantone bestimmen den Zeitpunkt des Inkrafttre tens des Gebietsänderungskonkordats. 2 )
1) SR 173.110
2) RRB Nr. 651 vom 26. Mai 2021, Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2022
105.42-1 8 Bern, 13. März 2019/Freiburg, 12. März 2019 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer Im Namen des Staatsrates Der Präsident: Siggen Die Staatsschreiberin: Gagnaux-Morel
9 105.42-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 13.03.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung 20-020
105.42-1 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 13.03.2019 01.01.2022 Erstfassung 20-020
1 105 . 42 1 A1 Anhang 1 zu Artikel 1 Absatz 2 (Stand 0 1.01.2022 ) Karte 1:25'000 des Gemeindegebiets der Einwohnergemeinde Clavaleyres
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