Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung
Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung Vom 10. Januar 1989 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Juni 1985
1 ) zum Gesetz über die Berufsbildung, be - schliesst:
§ 1 Allgemeines
1 Der Kanton richtet Beiträge aus an Institutionen, Einrichtungen und Veranstal - tungen der Berufsbildung.
2 Die Kantonsbeiträge werden nach den gleichen Voraussetzungen ausgerich - tet wie Bundesbeiträge.
3 Der Beitrag wird berechnet nach dem Verhältnis der im Kantonsgebiet arbei - tenden Kursteilnehmer.
4 Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschu - len und Hochschulen kann Ausnahmen vorsehen, wenn abweichende Rege - lungen anderer Kantone Kursteilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Basel-Land - schaft benachteiligen. *
§ 2 Höhe der Beiträge
1 Die Höhe des Kantonsbeitrages entspricht in der Regel derjenigen des Bun - desbeitrages.
2 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen höhere Beiträge gewähren, soweit es in einem öffentlichen Interesse liegt.
§ 3 Beitragsgesuche und Auszahlung
1 Gesuche um Beiträge sind in doppelter Ausführung der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH mit detailliertem Kostenvoranschlag und ausführlichem Kursprogramm unter Angabe von Ort, Dauer, Kursleitung und Lehrkräften sowie der Zahl und Herkunft der Teilnehmer (Wohnort und Arbeits - ort) einzureichen. *
2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Genehmigung der Abrechnungen durch die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH. *
1) GS 29.137, SGS 685.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.1
§ 4 Vorbehalte
1 Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH kann Beiträge kür - zen, verweigern oder zurückfordern, wenn die anspruchsberechtigte Person Vorschriften über die Berufsbildung oder Weisungen der Hauptabteilung miss - achtet.
§ 5 Beiträge an ausserkantonale Institutionen und Kurse
1 Die Höhe des Kantonsbeitrages an ausserkantonale Institutionen und Kurse entspricht pro Teilnehmer grundsätzlich der Höhe des Beitrages, den der Standortkanton an die Kurskosten leistet.
2 Leistet der Standortkanton höhere Beiträge, so übernimmt der Kanton Basel- Landschaft den Beitragssatz bis zu 5% über den in unserem Kanton geltenden Ansatz.
§ 6 Schlussbestimmungen
1 Die Regierungsratsverordnung vom 30. November 1976
2 ) über Beiträge an die berufliche Weiterbildung wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1989 in Kraft.
2) GS 26.231 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.01.1989 01.01.1989 Erlass Erstfassung GS 30.1
14.12.2021 01.01.2022 § 1 Abs. 4 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 2 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.1
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.01.1989 01.01.1989 Erstfassung GS 30.1
§ 1 Abs. 4 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 3 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 3 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 4 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.1
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