Vereinbarung
zwischen der Schweiz und Deutschland zur Beseitigung von Schwierigkeiten steuerlicher und verkehrsrechtlicher Art auf dem Gebiete des Kraftfahrzeugverkehrs Abgeschlossen am 20. Juni 1928 In Kraft getreten am 15. Juli 1928 (Stand am 15. Juli 1928)
Der Schweizerische Bundesrat und die Deutsche Regierung
sind übereingekommen, auf dem Gebiete des Kraftfahrzeugverkehrs die folgenden Massnahmen zur Beseitigung von Schwierigkeiten steuerlicher und verkehrsrechtlicher Art zum Zwecke der Herstellung der Gegenseitigkeit und der Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung zu treffen:
I.
Kraftfahrzeuge, die von den schweizerischen Behörden verkehrspolizeilich zugelassen sind, werden bei einem Eingang über die deutsch-schweizerische Grenze beliebig oft für fünf unmittelbar aufeinanderfolgende Aufenthaltstage im deutschen Reichsgebiet von der deutschen Kraftfahrzeugsteuer freigestellt. Bei der Berechnung der Aufenthaltstage wird der Tag des Eingangs und der Tag des Ausgangs als je ein Aufenthaltstag gerechnet. Bleibt das Kraftfahrzeug länger als fünf Aufenthaltstage im deutschen Reichsgebiet, so ist für die ganze Dauer des Aufenthaltes eine Steuerkarte zu lösen.
Diese Vergünstigung gilt nicht für Kraftfahrzeuge von Unternehmungen, welche regelmässige Personenrund- oder Personenlinienfahrten betreiben.
Erstattung von Kraftfahrzeugsteuer für Steuerkarten, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gelöst sind, findet auf Grund dieser Vereinbarung nicht statt.
II.
Sobald die sämtlichen in der Schweiz bestehenden Durchgangsgebühren (Bergtaxen und dgl.) weggefallen sind, wird die in I vorgesehene Frist auf vierzehn Tage erstreckt.¹
¹ Die Frist beträgt heute vierzehn Tage.
III.
Für die steuerfreie Abfertigung eines Kraftfahrzeuges kommen in beiden Staaten besondere Gebühren nicht zur Erhebung.
Beide Regierungen sind berechtigt, die erforderlichen Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen anzuordnen, um eine missbräuchliche Ausnutzung der vorgesehenen Vergünstigungen zu verhindern. Die Zollbehörden werden sich gegebenenfalls hierüber gegenseitig ins Benehmen setzen. Die Überwachungsmassnahmen sollen auf das geringste mit ihrem Zweck zu vereinbarende Mass beschränkt werden.
IV.
Die Konzessionsgrundgebühren solcher in Deutschland ansässiger Unternehmungen, weiche regelmässige Personenrund- oder Personenlinienfahrten nach der Schweiz betreiben, werden nicht höher sein als die für schweizerische Unternehmungen.
Die Konzessionszuschlagsgebühren, soweit sie von Rundfahrtunternehmungen gefordert werden, werden von den deutschen Unternehmungen nicht höher erhoben als im Betrage von fünfzehn Rappen auf den Wagenkilometer. Sie werden für deutsche Rund- oder Linienfahrtunternehmungen keinesfalls höher sein als für schweizerische Unternehrnungen.
V.
Von den unter IV genannten deutschen Unternehmungen wird nicht verlangt werden, dass sie sich in der Schweiz niederlassen.
Ebenso wird von deutschen Inhabern des internationalen Fahrausweises auch für Fahrzeuge solcher Unternehmungen eine besondere Zulassung der Kraftfahrzeuge oder die Ablegung einer besonderen Führerprüfung nicht verlangt werden. Unberührt bleibt das Recht der zuständigen Behörde, bei Erteilung der Konzession eine Bescheinigung der heimatlichen Polizeibehörde über die Befähigung des Führers für solche Fahrzeuge zu fordern und allgemein die Zulassung von der Erreichung eines Mindestalters abhängig zu machen.
Gegenüber schweizerischen Unternehmungen und schweizerischen Inhabern des internationalen Fahrausweises wird deutscherseits entsprechend verfahren werden.
VI.
Diese Vereinbarung soll am 15. Juli 1928 in Kraft treten und mit einer Frist von einem Monat beiderseits jederzeit kündbar sein.
Protokoll
Die unterzeichneten Delegationen des Schweizerischen Bundesrates und der Deutschen Regierung haben am 18., 19. und 20. Juni 1928 wegen Abschlusses einer Vereinbarung zur Beseitigung von Schwierigkeiten steuerlicher und verkehrsrechtlicher Art auf dem Gebiete des Kraftfahrzeugverkehrs Verhandlungen geführt. Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlungen sind die beiden Delegationen übereingekommen, ihren Regierungen den Abschluss der im Entwurf anliegenden Vereinbarung zu empfehlen. Die Entschliessung jeder der beiden Regierungen zu dem Entwurf soll der anderen Regierung bis spätestens zum 1. Juli 1928 mitgeteilt werden.
Im einzelnen haben die beiden Delegationen noch folgendes festgestellt:
1. Über die Vereinbarung unter I etwa hinausgehende deutscherseits bereits gewährte Vergünstigungen auf dem Gebiete der Kraftfahrzeugsteuer bleiben bis auf weiteres bestehen.
2. Bei der Vereinbarung unter II wird davon ausgegangen, dass irgendwelche weitere Erschwerungen für die von den deutschen Behörden zugelassenen Kraftfahrzeuge in der Schweiz nicht eingeführt werden. Als eine Erschwerung gilt die Erhebung irgendwelcher Gebühren vor Ablauf einer Frist von einem Monat seit dem jeweiligen Eintritt des deutschen Kraftfahrzeuges in die Schweiz. Das Kündigungsrecht gemäss VI der Vereinbarung bleibt in jedem Falle unberührt.
Von einer etwaigen Zwangsversicherung bleiben die von den deutschen Behörden verkehrspolizeilich zugelassenen Kraftfahrzeuge verschont, soweit sie bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen in üblicher Weise versichert sind²; diese Zusage erfolgt für den Fall der etwaigen Einführung der Zwangsversicherung in Deutschland unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit. Unberührt bleibt die Bestimmung für konzessionierte Betriebe, dass die Versicherung bei einem im Verleihungslande zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein muss.
3. Es besteht Einverständnis darüber, dass – unbeschadet der Rechtslage nach dem Handelsvertrag – die beiden Staaten den Güterverkehr auf Lastkraftwagen über ihre Grenzen unter Beobachtung der jeweils bestehenden allgemeinen Vorschriften und Kontrollmassnahmen grundsätzlich zulassen.
4. Zu IV wird festgestellt, dass nach den geltenden schweizerischen Vorschriften, ohne Rücksicht auf die Nationalität des Eigentümers oder Führers des Kraftfahrzeugs, für die Befreiung von der Konzessionszuschlagsgebühr folgende Voraussetzungen bestehen: Geschäftliche Hauptniederlassung in der Schweiz, Verwendung von Wagen, die mit kantonalem Polizeischild versehen sind, und Beförderung von Touristen, die in der Schweiz ihren Aufenthalt haben.
Falls schweizerischerseits gegenüber einem dritten Staate auf eine dieser Voraussetzungen verzichtet werden sollte, tritt dieser Verzicht ohne weiteres auch zugunsten des Deutschen Reiches ein.
Bern, den 20. Juni 1928.
² Für den Versicherungsausweis siehe die Art. 43–45 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 1959 ( SR 741.31 ).
Unterschriften
(Es folgen die Unterschriften)
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