Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Appenzell Ausserrhoden und dem Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (SVAR)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Appenzell Ausserrhoden und dem Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (SVAR) vom 3. Juli 2018 (Stand 1. Januar 2018)
Art. 1 Rechtsgrundlage
1 Der Rahmenvertrag stützt sich auf Art. 29 des Gese tzes über den Spital- verbund Appenzell Ausserrhoden vom 19. September 20 11
1)
.
2 Er dient dem Vollzug von Art. 19 ff. SVARG und reg elt namentlich die Nut- zungs- und Eigentumsverhältnisse an Immobilien, Mob ilien und Fonds. A. Immobilien (1.)
Art. 2 Spitäler Heiden und Herisau
1 Der Kanton überträgt dem SVAR auf den 1. Januar 20 12 nach Massgabe der Baurechtsverträge gemäss Anhang 1 die betriebsn otwendigen Bauten der Spitäler Heiden und Herisau.
2 Der Übertragungswert bestimmt sich nach der Übertr agungsbilanz vom
23. Mai 2012. Er beträgt insgesamt Fr. 60'330'000.– , wovon Fr. 23'671'000.– auf das Spital Heiden und Fr. 36'659'000.– auf das Spital Herisau entfallen.
Art. 3 Psychiatrisches Zentrum Appenzell Ausserrhoden (PZ A)
1 Der Kanton überträgt dem SVAR auf den 1. Januar 20 18 nach Massgabe des Baurechtsvertrags gemäss Anhang 2 die Bauten de s PZA zu einem Übertragungswert von Fr. 15'291'000.–.
2 Der Kanton führt im Rahmen der bewilligten Kredite die geplanten und beschlossenen Bau- und Unterhaltsarbeiten PZA gemäs s der Projektorgani- sation nach Anhang 3 zu Ende.
1) SVARG (bGS 812.11 )
3 Die in der Staatsrechnung anfallenden Kosten für d ie Bau- und Unterhalts- arbeiten PZA werden jährlich auf den 1. Januar des Folgejahres in die Bilanz des SVAR übertragen. Die Übertragung erfolgt zu 58 % als Dotationskapital und zu 42 % als Fremdkapital.
Art. 4 Belastung von Baurechten
1 Eine grundpfandrechtliche Belastung der vom Kanton eingeräumten Bau- rechte ist nur mit Zustimmung des Regierungsrates z ulässig.
2 Im Übrigen ist der SVAR im Rahmen der vom Kanton e ingeräumten Bau- rechte frei, diese zu belasten und/oder zu berechti gen.
Art. 5 Mietobjekte
1 Über die Nutzung von Immobilien, welche dem SVAR n icht im Baurecht übertragen werden, schliessen Kanton und SVAR separ ate Mietverträge ab.
Art. 6 Immobilienmanagement
1 Der SVAR ist für die Bewirtschaftung der im Baurec ht übertragenen Grundstücke und Bauten verantwortlich. Er sorgt im Rahmen der Vorschriften des Bau- und des Mietrechts für deren Wert- und Fun ktionserhaltung. B. Mobilien und Fonds (2.)
Art. 7 Sacheinlage
1 Die in Anhang 4 aufgeführten Mobilien, Anlagen und Einrichtungen der Spitäler Herisau und Heiden sowie des PZA, einschli esslich der medizini- schen und technischen Apparate an den genannten Sta ndorten, gehen auf den 1. Januar 2012 zum Übertragungswert von Fr. 11' 403'323.90 als Sach- einlage in das Eigentum des SVAR über.
2 Der Kanton schliesst an den übertragenen Mobilien die Gewährleistung, soweit zulässig, aus.
Art. 8 Ausleihe von Kunstwerken
1 Der SVAR kann Kunstwerke aus der kantonalen Kunsts ammlung gemäss den dafür geltenden Regelungen zum unentgeltlichen Gebrauch ausleihen. Die Kunstwerke bleiben im Eigentum des Kantons.
2 Der SVAR trägt die Kosten für die Versicherung der ausgeliehenen Kunst- werke.
Art. 9 Übereignung von Fonds
1 Der Kanton übereignet dem SVAR auf den 1. Januar 2 012 zusätzlich zum Dotationskapital alle für die Spitäler und Kliniken des Kantons gewidmeten, in Anhang 5 aufgeführten Fonds und sonstigen Separa tvermögen zur be- stimmungsgemässen Verwendung und Nutzung. C. Übrige Finanzen (3.)
Art. 10 Entgelt für das Dotationskapital
1 Der SVAR führt positive Jahresergebnisse zu 100 % der Pflichtreserve zu, bis diese mindestens 30 % des Dotationskapitals bet rägt. Die Reserve dient zur Deckung von Verlusten.
2 Der SVAR entrichtet dem Kanton in Jahren mit posit ivem Betriebsergebnis, nach erfolgter Bildung von Reserven gemäss Abs. 1 d ieser Bestimmung, ein Entgelt im Rahmen einer marktüblichen Verzinsung vo n Risikokapital.
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenr echts zur Reserven- bildung bei der Aktiengesellschaft werden sinngemäs s angewendet.
Art. 11 Darlehen des Kantons
1 Der Kanton kann dem SVAR nach Massgabe von Art. 24 SVARG Darlehen, auch Hypothekendarlehen, gewähren.
2 Darlehensgesuche sind mit einem Vorlauf von sechs Monaten beim Depar- tement Finanzen einzubringen. Die Bereitstellung de r Mittel sowie die Fest- legung der Konditionen erfolgen in gegenseitiger Ab sprache zwischen dem SVAR und dem Departement Finanzen.
3 Über die Gewährung von Darlehen entscheidet auf An trag des Departe- mentes Finanzen der Regierungsrat.
Art. 12 Kontokorrentkredit
1 Der Kanton gewährt dem SVAR für die Überbrückung v on kurzfristigen Liquiditätsengpässen einen Kontokorrentkredit zu ma rktüblichen Konditionen.
2 Die Gewährung und Überwachung des Kontokorrentkred its liegt in der Zuständigkeit des Departementes Finanzen.
Art. 13 Beschaffungen am Kapitalmarkt
1 Der SVAR ist unter Wahrung der Vorgaben des Regier ungsrates befugt, finanzielle Mittel am Kapitalmarkt aufzunehmen.
2 Der SVAR informiert das Departement Finanzen sowie das Departement Gesundheit und Soziales mit ausreichendem Vorlauf ü ber geplante Kapital- beschaffungen.
3 Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag des Departem entes Finanzen und des Mitberichts des Departementes Gesundheit und So ziales die maximal zulässige Höhe der Kapitalbeschaffungen. Er entsche idet zudem über die allfällige Zustimmung zur grundpfandrechtlichen Bel astung von Baurechten. D. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 14 Aufhebung
1 Der Rahmenvertrag ersetzt den ursprünglichen Rahme nvertrag vom
20. Dezember 2011 (Abl. 2012, S. 44) und den Nachtr ag vom 28. August
2012 (Abl. 2012, S. 1012).
Art. 15 Inkrafttreten
1 Der Rahmenvertrag wird mit Wirkung ab 1. Januar 20 18 angewendet. Anhänge
1 Baurechtsverträge Heiden und Herisau
2 Baurechtsvertrag PZA
3 Geplante und beschlossene Bau- und Unterhaltsarbe iten PZA
4 Mobilien, Anlagen und Einrichtungen
5 Fonds und Separatvermögen Gemäss Beschluss vom 3. Juli 2018 werden die Anhän ge nicht publiziert.
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