Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Tunesien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Sonderpasses Abgeschlossen am 18. Februar 2016 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. April 2016 (Stand am 28. April 2016) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Tunesien
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
mit dem Ziel, den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tunesien für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Sonderpasses zu erleichtern, in einem bilateralen Abkommen zu formalisieren,
in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Diplomatisches und konsularisches Personal
1. Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien, die einen Diplomatenpass oder einen gültigen heimatlichen Sonderpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.
2. Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen oder Inhaber eines Diplomatenpasses oder eines gültigen heimatlichen Sonderpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden.
3. Nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates und nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung können die Familienangehörigen der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber eines gültigen heimatlichen Passes sind, während der Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen.
Art. 2 Andere Reisegründe
1. Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien, die einen Diplomatenpass oder einen gültigen heimatlichen Sonderpass besitzen und nicht in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Abkommens erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von bis zu 90 (neunzig) Tagen je Zeitraum von 180 (hundertachtzig) Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
2. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch den Schengen-Raum gilt das Datum der Einreise in den Schengen-Raum als Beginn des Aufenthalts (von höchstens 90 Tagen) in diesem Raum und der Tag der Ausreise als Ende des Aufenthalts.
Art. 3 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung
1. Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien sind verpflichtet, sich während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts an die Gesetze in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.
2. Die im vorliegenden Abkommen bezeichneten Pässe haben die Gültigkeitskriterien gemäss dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaates zu erfüllen.
Art. 4 Einreiseverweigerung
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt nach den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Art. 5 Notifikation der relevanten Dokumente
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens auf diplomatischem Weg Muster der darin bezeichneten Pässe aus.
2. Falls neue Diplomatenpässe (oder Sonderpässe) eingeführt oder die bisherigen Pässe geändert werden, stellt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung auf diplomatischem Weg Muster der neuen oder geänderten Pässe sowie detaillierte Angaben über deren Anwendbarkeit zur Verfügung.
Art. 6 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben.
2. Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art. 7 Änderungen
Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen des vorliegenden Abkommens werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten 30 (dreissig) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren unterrichten.
Art. 8 Unberührtheitsklausel
Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961² über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963³ über konsularische Beziehungen.
² SR 0.191.01
³ SR 0.191.02
Art. 9 Gültigkeitsdauer und Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die beiden Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der jeweiligen innerstaatlichen Verfahren unterrichten.
Art. 10 Suspendierung
Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen.
Art. 11 Kündigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Unterzeichnet in Bern, am 18. Februar 2016, in zweifacher Ausführung in französischer und arabischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der französische Text massgebend.
Für den Simonetta Sommaruga | Für die Khemaies Jhinaoui |
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