Taxiverordnung (935.976.1)
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Taxiverordnung

1 935.976.1 Taxiverordnung * (TaxiV) vom 11.01.2012 (Stand 01.01.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8 und 25 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Han del und Gewerbe (HGG) 1 ) , auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Halten und Führen von Taxis auf öffentlichen Strassen und Plätzen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.
2 Ihr unterstehen die Halterinnen und Halter von Strassenfahrzeugen (Motorfahrzeugen, Pferdekutschen, Fahrradrikschas und dergleichen) zum gewerbsmässigen Personentransport ohne feste Route und Fahrplan sowie die Führerinnen und Führer dieser Fahrzeuge. Vorbehalten bleiben Bewilligungs- und Konzessionspflichten nach Bundesrecht.
3 Sie gilt nicht für Hoteltaxis, sofern sie ausschliesslich für den Transport von hoteleigenen Gästen von den nächstgelegenen Bahnhöfen auf direktem Weg zum Hotel und umgekehrt dienen.
4 Sie gilt nicht für Behinderten-, Kranken- und Ambulanztransporte.

Art. 2

Zuständigkeit
1 Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften zum Taxiwesen und überwachen deren Einhaltung.
2 Sie bezeichnen die zuständige Behörde. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Kantonspolizei.
1) BSG 930.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-16
935.976.1 2

Art. 3

Vorbehalt des Bundesrechts
1 Für die Zulassung zum Verkehr von berufsmässigen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern als Taxiführerinnen oder Taxiführer sowie für Bau und Ausrüstung der für den gewerbsmässigen Personentransport eingesetzten Fahrzeuge gelten die Vorschriften des Bundesrechts.
2 Bewilligungen

Art. 4

Taxihalterbewilligung
1 Die Bewilligung zum Halten von Taxis (Taxihalterbewilligung) berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, vom Gebiet der Gemeinde aus, bei der das Bewil ligungsgesuch gestellt wurde (Standortgemeinde), das Taxigewerbe zu betrei ben, Auftragsfahrten ab anderen Gemeinden auszuführen und zu diesem Zweck Taxis einzusetzen und Personal zu beschäftigen. *
2 Die Taxihalterbewilligung wird auf schriftliches Gesuch einer natürlichen Per son hin erteilt oder erneuert, die a handlungsfähig ist, b ausländerrechtlich zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt ist, c durch ihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskon forme Ausübung der Tätigkeit bietet, d über gute Kenntnisse der Amtssprache bzw. der Amtssprachen der Standortgemeinde verfügt, e in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, f * ...
3 ... *
4 Einer juristischen Person wird die Taxihalterbewilligung auf schriftliches Ge such hin erteilt oder erneuert, wenn eine natürliche Person als zeichnungsbe rechtigtes Mitglied eines Organs die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 er füllt. *
5 ... *

Art. 5

Taxiführerbewilligung
1 Zuständig zur Erteilung und Erneuerung der Bewilligung zum Führen von Ta xis (Taxiführerbewilligung) ist die Standortgemeinde des Taxis.
2 Die Taxiführerbewilligung wird auf schriftliches Gesuch einer natürlichen Per son hin erteilt oder erneuert, die a handlungsfähig ist,
3 935.976.1 b ausländerrechtlich zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt ist, c durch ihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskon forme Ausübung der Tätigkeit bietet, d über genügende Kenntnisse der Amtssprache bzw. der Amtssprachen der Standortgemeinde verfügt, e * im Besitz eines Ausweises für das Führen der entsprechenden Fahrzeug kategorie ist und in den letzten drei Jahren weder einen Führerausweis entzug gestützt auf Artikel 16c, 16c bis und 16d des Strassenverkehrsge setzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) 1 ) noch mehrfach einen Führeraus weisentzug gestützt auf Artikel 16a und 16b SVG verzeichnet hat, f * sich an einer theoretischen und praktischen Eignungsprüfung über genü gende Ortskenntnisse in der Standortgemeinde und der dazugehörigen Agglomeration nach Definition des Bundesamtes für Statistik (Stand 2012) ausweist, g sich an einer theoretischen Eignungsprüfung über genügende Kenntnisse der kantonalen und kommunalen Bestimmungen zum Taxiwesen aus weist.
3 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern wird die Bewilligung auf Gesuch hin erneuert, wenn sie nachweislich regelmässig ein Taxi geführt ha ben. Andernfalls haben sie erneut die Eignungsprüfung gemäss Absatz 2 Buchstabe f und g abzulegen. *
4 Die Gemeinden können im Bereich der Eignungsprüfungen zusammenarbei ten und diese gemeinsam durchführen. Die Gemeinden, die nach Definition des Bundesamtes für Statistik eine Agglomeration (Stand 2012) bilden, sorgen für möglichst einheitliche Eignungsprüfungen. *
5 Verfügt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits über die Taxiführ erbewilligung einer anderen Gemeinde im Kanton Bern, kann die Standortge meinde auf die theoretische Eignungsprüfung gemäss Absatz 2 Buchstabe g verzichten. Bilden die andere Gemeinde und die Standortgemeinde eine Agglo meration nach Definition des Bundesamtes für Statistik (Stand 2012), kann die Standortgemeinde zusätzlich auf die theoretische und praktische Eignungsprü fung gemäss Absatz 2 Buchstabe f verzichten. *
6 Die Bestimmungen gemäss Absatz 2 Buchstabe e, f und g sowie Absatz 3 gelten nicht für Bewilligungsgesuche zum Führen von Pferdekutschen und Fahrradrikschas (mit oder ohne elektrische Tretunterstützung). *
1) SR 741.01
935.976.1 4

Art. 6

Bewilligungsgesuch
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat dem Bewilligungsgesuch die notwendigen Unterlagen beizulegen, insbesondere a einen Strafregisterauszug, b ein Handlungsfähigkeitszeugnis, c einen Auszug aus dem Administrativmassnahmen-Register im Strassen verkehr.
2 Wer um eine Taxihalterbewilligung ersucht, hat zusätzlich einen Betreibungs registerauszug beizulegen.
3 Die einzureichenden Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
4 Hängige Strafverfahren und hängige Administrativverfahren im Strassenver kehrsbereich sind zu melden.

Art. 7

Persönliche Anforderungen
1 Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätig keiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c bietet in der Regel nicht, a * wer in den letzten drei Jahren wiederholt gegen die Bestimmungen über das Taxiwesen oder die Bestimmungen des Bundes über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Art. 56 SVG) verstos sen hat, b wer in den vergangenen fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mindes tens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessät zen verurteilt worden ist, c wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber wiederholt oder in schwerwiegen der Weise gegen Bestimmungen des Arbeits- oder Ausländerrechts ver stossen hat, d wem in den letzten drei Jahren eine Taxihalter- oder Taxiführerbewilligung entzogen worden ist.
2 Gute bzw. genügende Sprachkenntnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d können durch Sprachdiplome der Stufen B1 bzw. A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates 1 ) oder gleichwertige oder höhere Sprachausbildun gen belegt werden. Erfüllt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Sprachanforderungen offensichtlich, kann die Bewilligungsbehörde auf den Nachweis verzichten. *
1) http://www.coe.int/t/dg4/linguistic/cadre1_EN.asp?
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Art. 8

Übertragbarkeit und Geltungsdauer der Bewilligung
1 Die Taxihalterbewilligung und die Taxiführerbewilligung sind persönlich und nicht übertragbar.
2 Eine Bewilligung gilt für die Dauer von drei Jahren. Spätestens zwei Monate vor Ablauf hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber schrift lich um Erneuerung zu ersuchen.

Art. 9

Gebühren
1 Die Bewilligungsbehörde kann eine Gebühr für die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung, den Widerruf oder den Entzug der Bewilligung sowie für eine Verwarnung erheben, sofern dies in einem Reglement vorgesehen ist.

Art. 10

Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber
1 Den Taxiführerinnen und Taxiführern ist es untersagt, sich dem Publikum an Ort und Stelle durch Zurufe oder in sonstiger Weise anzubieten oder durch Drittpersonen anbieten zu lassen, insbesondere die Strassen ohne bestimmtes Fahrziel lediglich zur Kundenwerbung zu befahren (sog. Wischen). Sie dürfen ihre Dienste nicht in öffentlichen Lokalen anbieten.
2 Sie sind insbesondere verpflichtet, a eine schriftliche Fahrtenkontrolle zuhanden der Taxihalterin oder des Ta xihalters zu führen, b die Taxiführerbewilligung jederzeit im Fahrzeug mitzuführen, c * das Fahrzeug innen und aussen stets sauber zu halten, d * das Fahrzeug täglich auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren und diese im öffentlichen Fundbüro abzugeben, falls sie dem Fahrgast nicht unmittelbar zurückgegeben werden können, e * der Bewilligungsbehörde während der Dauer der Bewilligung rechtskräfti ge strafrechtliche Verurteilungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und b und rechtskräftige Administrativmassnahmen im Strassenverkehrs bereich gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e innert 14 Tagen schriftlich zu melden.
3 Die Taxihalterinnen und Taxihalter sind verpflichtet, * a * die Tarife gut sichtbar aussen am Fahrzeug bekannt zu geben, sofern mit dem Fahrzeug nicht ausschliesslich Fahrten durchgeführt werden, die auf Bestellung erfolgen, b * die schriftliche Fahrtenkontrolle gemäss Absatz 2 Buchstabe a mindes tens zwei Jahre lang aufzubewahren,
935.976.1 6 c * der Bewilligungsbehörde während der Dauer der Bewilligung rechtskräfti ge strafrechtliche Verurteilungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und b innert 14 Tagen schriftlich zu melden.
4 Die Inhaberinnen und Inhaber von Taxihalter- oder Taxiführerbewilligungen haben die kantonalen und kommunalen Behörden bei Kontrollen zu unterstüt zen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

Art. 10a

* Kennzeichnungspflicht
1 Taxis sind mit einer Taxilampe oder einer Vignette der Standortgemeinde zu kennzeichnen; ausgenommen sind Pferdekutschen und Fahrradrikschas (mit oder ohne elektrische Tretunterstützung).
2 Die Nutzung von öffentlichen Standplätzen und Busspuren ist nur gestattet, wenn das Fahrzeug über eine Taxilampe verfügt.
3 Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Fahrten auf Bestellung durchgeführt werden und die über keine Taxilampe verfügen, sind mit einer Vignette der Standortgemeinde zu kennzeichnen.

Art. 11

Ergänzendes Gemeinderecht
1 Die Gemeinden werden ermächtigt, innerhalb der Schranken der Wirtschafts freiheit ergänzende gewerbepolizeiliche Vorschriften in einem Reglement zu erlassen.
2 Sie sind namentlich berechtigt, a * unter Vorbehalt von besonderen Ablehnungsgründen eine Transportpflicht zu statuieren, sofern öffentliche Standplätze zur Verfügung stehen, b weitere oder weiter gehende gewerbepolizeiliche Anforderungen an die Taxihalterinnen und Taxihalter, die Taxiführerinnen und Taxiführer sowie die Ausrüstung der Taxifahrzeuge aufzustellen, c Verhaltensanordnungen für die Taxiführerinnen und Taxiführer zu erlas sen, d spezielle Auflagen und Bedingungen für Pferdekutschen, Fahrradrikschas (mit oder ohne elektrische Tretunterstützung) und dergleichen festzulegen (beispielsweise ein Verbot, gewisse Strassenzüge zu befahren).
3 Sie organisieren die theoretische und praktische Eignungsprüfung für die Ta xiführerinnen und Taxiführer.
7 935.976.1
2a Strafbestimmungen *

Art. 11a

* Pflichtverletzungen
1 Wer gegen die Pflichten gemäss Artikel 6 Absatz 4, Artikel 10 und Artikel 10a verstösst, wird mit Busse bestraft.
2 Von der Strafe gemäss Absatz 1 ausgenommen ist ein Verstoss gegen die Pflicht gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12

Übergangsbestimmungen
1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2 Bestehende Bewilligungen zum Halten und Führen von Taxis bleiben gültig bis zu deren Widerruf, Entzug oder Erlöschen.
3 Bisherige Taxiführerinnen und Taxiführer, die um Erneuerung ihrer Bewilli gung ersuchen und nachweislich regelmässig ein Taxi geführt haben, haben keine Eignungsprüfung gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben f und g abzule gen.

Art. 13

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 3. November 1993 über das Halten und Führen von Ta xis (Taxiverordnung), BSG 935.976.1 wird aufgehoben.

Art. 14

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Bern, 11. Januar 2012 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver Der Staatsschreiber: Nuspliger
935.976.1 8 Änderungstabellenach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.01.2012 01.06.2012 Erlass Erstfassung 12-16
08.09.2021 01.01.2022 Erlasstitel geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 4 Abs. 1

geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 4 Abs. 2, f

aufgehoben 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 4 Abs. 3

aufgehoben 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 4 Abs. 4

geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 4 Abs. 5

aufgehoben 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 5 Abs. 2, e

geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 5 Abs. 2, f

geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 5 Abs. 3

geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 5 Abs. 4

geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 5 Abs. 5

geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 5 Abs. 6

geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 7 Abs. 1, a

geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 7 Abs. 2

geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 10 Abs. 2, c

geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 10 Abs. 2, d

geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 10 Abs. 2, e

eingefügt 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 10 Abs. 3

geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 10 Abs. 3, a

eingefügt 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 10 Abs. 3, b

eingefügt 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 10 Abs. 3, c

eingefügt 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 10a

eingefügt 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 11 Abs. 2, a

geändert 21-072
08.09.2021 01.01.2022 Titel 2a eingefügt 21-072
08.09.2021 01.01.2022

Art. 11a

eingefügt 21-072
9 935.976.1 Änderungstabellenach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.01.2012 01.06.2012 Erstfassung 12-16 Erlasstitel 08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072

Art. 4 Abs. 1

08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072

Art. 4 Abs. 2, f

08.09.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-072

Art. 4 Abs. 3

08.09.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-072

Art. 4 Abs. 4

08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072

Art. 4 Abs. 5

08.09.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-072

Art. 5 Abs. 2, e

08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072

Art. 5 Abs. 2, f

08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072

Art. 5 Abs. 3

08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072

Art. 5 Abs. 4

08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072

Art. 5 Abs. 5

08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072

Art. 5 Abs. 6

08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072

Art. 7 Abs. 1, a

08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072

Art. 7 Abs. 2

08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072

Art. 10 Abs. 2, c

08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072

Art. 10 Abs. 2, d

08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072

Art. 10 Abs. 2, e

08.09.2021 01.01.2022 eingefügt 21-072

Art. 10 Abs. 3

08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072

Art. 10 Abs. 3, a

08.09.2021 01.01.2022 eingefügt 21-072

Art. 10 Abs. 3, b

08.09.2021 01.01.2022 eingefügt 21-072

Art. 10 Abs. 3, c

08.09.2021 01.01.2022 eingefügt 21-072

Art. 10a

08.09.2021 01.01.2022 eingefügt 21-072

Art. 11 Abs. 2, a

08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-072 Titel 2a 08.09.2021 01.01.2022 eingefügt 21-072

Art. 11a

08.09.2021 01.01.2022 eingefügt 21-072
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