Vereinbarung zwischen der Schweiz und China betreffend den Handel mit Betäub... (0.812.121.925.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen der Schweiz und China betreffend den Handel mit Betäubungsmitteln zwischen den beiden Ländern

(Notenaustausch vom 12. April 1927)

Übersetzung ¹

¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Chinesische Note

Die Chinesische Gesellschaft beehrt sich, dem Eidgenössischen Politischen Departement² den Empfang seiner Note vom 12. April 1927, Nr. B 56/19/2-PB., zu bestätigen. Die Note enthält folgende Erklärung:
«Der Schweizerische Bundesrat, von dem Wunsche geleitet, die Verpflichtungen zu erfüllen, die er nach Artikel 15 des in Den Haag am 23. Januar 1912³ abgeschlossenen Opium-Übereinkommens gegenüber China übernommen hat, verpflichtet sich, Bewilligungen zur Ausfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne des genannten Übereinkommens und des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1924⁴ für Sendungen nach China nur zu erteilen, wenn den Schweizerischen Behörden mit dem Ausfuhrgesuch eine von der Chinesischen Regierung erteilte Einfuhrbewilligung unterbreitet wird.
Indem der Bundesrat den Handel mit Betäubungsmitteln zwischen der Schweiz und China dieser Regelung unterwirft, gibt er der Erwartung Ausdruck, dass die Chinesische Regierung bei der allfälligen Ausfuhr von Betäubungsmitteln von China nach der Schweiz entsprechende Vorschriften anwenden werde.»
Im Auftrag ihrer Regierung bringt die chinesische Gesandtschaft dem Eidgenös­sischen Politischen Departement zur Kenntnis, dass die Regierung der Republik China mit der oben erwähnten Erklärung einverstanden ist und dass sie die in Frage stehende Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen als zustande gekommen betrachtet.
² Heute: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten.
³ SR 0.812.121.2
⁴ [BS 4 434. SR 812.121 Art. 37 Abs. 2]. Heute gilt das BG vom 3. Okt. 1951 ( SR 812.121 ).
Markierungen
Leseansicht