Wasserrechtskonzession für die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG (751.224)
CH - AR

Wasserrechtskonzession für die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG

Wasserrechtskonzession für die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG vom 9. Juni 1969 (Stand 22. Juni 2021) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbar - machung der Wasserkräfte 1 ) (insbes. auf Art. 38 Abs. 1) sowie auf die

Art.139–156 des Einführungsgesetzes vom 30. April 1911 zum ZGB 2 ) und

auf die Art. 203–220 (insbes. Art. 214) des Einführungsgesetzes vom
27. April 1969 zum ZGB 3 ) , beschliesst , der St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke AG die Konzession zur Ausnüt - zung
1. der Wasserkraft der Urnäsch vom bestehenden Wehr bei der Hundwiler - tobelbrücke (Gemeinden Herisau und Hundwil) bis zum Zusammenfluss mit der Sitter,
2. des ausserrhodischen Anteils der Wasserkraft der Sitter vom bestehen - den Wehr im List (Gemeinde Stein AR und Bezirk Haslen Al) bis zum Zu - sammenfluss mit der Urnäsch, in der bestehenden Wasserkraftanlage Kubel zu erteilen.
1) SR 721.80
2) aGS I/26
3) bGS 211.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Konzessionsbedingungen (1.) Ziff. 1
1 Die vorliegende Konzession tritt an die Stelle der beiden dem Elektrizitäts - werk Kubel AG, Herisau, am 17. November 1896/20. Juli 1897 und
23./27. Februar 1899 4 ) erteilten, am 8. Februar 1915 auf die SAK übertrage - nen und bis 1. Dezember 1964 verlängerten Konzession 5 ) für die Verwertung von Wasserkräften der Urnäsch und der Sitter. Sie tritt rückwirkend auf den
1. Dezember 1964 in Kraft und wird für die Dauer von 70 Jahren, d.h. bis
1. Dezember 2034, erteilt.
2 Alle einschlägigen geltenden und künftigen Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten. Dies betrifft insbesondere die Gewässernutzung, den Wasserbau, den Gewässerschutz und die Fi - scherei. Ziff. 2
1 Als bestehende Anlagen gelten: Betonwehr mit Stolleneinlauf mit Rechen und Abschlussschützen in der Urnäsch, ca. 100 m unterhalb der Hundwiler - tobelbrücke, Betonwehr mit Stolleneinlauf mit Rechen und Abschlussschüt - zen in der Sitter im List, je ein Zulaufstollen bis Tobel mit Verbindung der beiden Stollen durch eine Dückerleitung, von da zwei Parallelstollen bis zum Gübsensee. Dieser mit je einem Erddamm auf der West- und Nordseite und einer Abschlussmauer auf der Ostseite. Durch diese Mauer treten die beiden Druckleitungen, 160 cm, aus und führen das Wasser zur Zentrale Kubel, in der die Wasserkraft durch sechs Maschinengruppen (Turbine und Genera - tor) ausgenützt wird zur Stromerzeugung. Rückgabe des Wassers durch zwei Unterwasserkanäle für je 3 Maschinengruppen. In der Kraftzentrale sind je zwei Turbinen mit maximalen Leistungen von 4 000, 2 500, 1 200 PS, total 15 400 PS installiert. Der hydraulischen Kraftzentrale ist eine Anlage mit drei Dieselmotoren zu je 7 400 PS Leistung angegliedert als Notstrom - gruppe und für zusätzliche Stromerzeugung im Bedarfsfall.
2 Auf dem Gebiet des Kantons Appenzell A.Rh. liegen nur das ganze Ur - näschwehr samt Stolleneinlauf, die Hälfte des Betonwehrs in der Sitter, die Schützen, der Rechen und der Stolleneinlauf, die beiden Zuleitungsstollen zum Gübsensee mit Ausnahme der letzten ca. 100 m und die Verbindung der beiden Stollen im Tobel.
4) aGS II/213 und 214
5) bGS 751.212
Ziff. 3
1 Der mittlere Wasserstand des Gewässers bei der Wasserentnahme wird für die Urnäsch mit Kote 685,819 (Überfallhöhe der Wehrkrone) und für die Sitter mit Kote 686,815 (Überfallhöhe der Wehrkrone) angenommen. Der mittlere Wasserstand des Gewässers an der Konzessionsgrenze (Zusam - menfluss von Urnäsch und Sitter) wird angenommen mit Kote 590,000 (Wasserrückgabe), jener bei der Einmündung des Rotbaches in die Sitter mit Kote 632,00 und jener bei der Einmündung des Wattbaches mit Kote
598,00. Ziff. 4
1 Die Konzession wird erteilt auf Grund des heutigen Umfanges der Werkan - lagen mit einem Bruttogefälle von 95,819 m für die Urnäsch und 96,815 für die Sitter und mit einer Ausbauwassermenge der Fassung der Urnäsch von 3,80 m³/Sec. und der Fassung der Sitter von 5,20 m³/Sec., womit sich mittlere ausnützbare Wassermengen von 2,280 m³/sec. für die Urnäsch und
3,250 m³/Sec. für die Sitter ergeben. Von den vorstehend errechneten Wassermengen sind jene abzuziehen, die aufgrund von Art. 7 während der Unterschreitungsdauer der Ausbauwassermenge ständig in das Flussbett abzugeben sind. Bei der Sitter beläuft sich der ausserrhodische Anteil an der Rohwasserkraft auf folgenden Flussabschnitten lediglich auf die Hälfte: a) Wehr List (Höhenkote 686,815) bis Einmündung Rotbach (Höhenkote ca. 632,00); Gefälle 54,815 m; b) Einmündung Wattbach (Höhenkote ca. 598,00) bis Zusammenfluss Urnäsch/Sitter (Höhenkote ca. 590,00); Gefälle 8,00 m. Ziff. 5
1 Der jährliche Wasserzins beträgt ab 1. Mai 1997 Fr. 80.– pro Kilowatt. (4127.5 kW à Fr. 80.– = Fr. 330 200.–) * Ziff. 6
1 Konzessionsgebühr: Die SAK haben ausserdem eine einmalige Konzessi - onsgebühr zu bezahlen, die auf Grund der in Art. 5 ermittelten wasserzins - pflichtigen Bruttoleistung und einem Ansatz von Franken 20.– pro Brutto-PS errechnet wird.
Ziff. 7
1 Zur Erhaltung des Landschaftsbildes, aus Gründen des Gewässerschut - zes, d.h. im Hinblick auf die Erhaltung einer genügenden Vorflut für die Ab - wasserbeseitigung sowie zur möglichst weitgehenden Erhaltung des Fisch - bestandes in den Flussbetten der Urnäsch und der Sitter ist die Konzessio - närin verpflichtet, bei beiden Flusswehren für den ununterbrochenen Abfluss einer minimalen Wassermenge von 50 Sekundenlitern bei der Urnäsch und
80 Sekundenlitern bei der Sitter zu sorgen.
2 Bis auf weiteres wird der Wasserabfluss durch die Offenhaltung der in bei - den Flusswehren in einer Höhe von 2,2 m unter der Wehrkrone bei der Ur - näsch und von 3 m unter der Wehrkrone bei der Sitter eingebauten Rohre von 10 cm, bzw. 13 cm Innendurchmesser gewährleistet. Der Regierungsrat ist befugt, jederzeit eine Erhöhung der Abflussmengen auf die Werte ge - mäss Abs. 1 zu verfügen. Ziff. 8
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, für die Beeinträchtigung der Fischerei in der Urnäsch und in der Sitter jährlich einen Pauschalbetrag von total Fr. 500.– der kantonalen Fischereiaufsicht zum Zwecke des Einsatzes von Fischbrut in die beeinträchtigten Gewässerstrecken zur Verfügung zu stel - len. Der Regierungsrat ist berechtigt, den Pauschalbetrag jeweils nach Ab - lauf von 5 Jahren den veränderten Verhältnissen anzupassen 1 ) . Ziff. 9
1 Die Beliehene wird verpflichtet, über die bestehenden Anlagen dem heuti - gen Stand entsprechende Pläne, umfassend eine allgemeine Übersicht, Längenprofile der genutzten Gewässerstrecken von den Fassungen bis zur Rückgabe, Längenprofile der Nutzungsanlage, Grundbuchpläne mit Grund - stückgrenzen, Grundstücknummern und Lage der Kraftwerkteile und Gebäu - de sowie die wesentlichen Detailpläne der kantonalen Bauverwaltung abzu - liefern.
1) Vgl. insbes. Art. 49 des BG vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80 )
Ziff. 10
1 Die Konzessionärin ist zum Unterhalt der ihr verliehenen Gewässerstre - cken von den Wehren bei der Hundwilertobelbrücke und im List bis zum Zu - sammenfluss von Urnäsch und Sitter verpflichtet. Die Unterhaltspflicht er - streckt sich überdies auf die oberhalb der Wehre liegenden Gewässerstre - cken, soweit der Wasserstand vom Aufstau beeinflusst wird. Ziff. 11
1 Das Departement Bau und Umwelt sowie der kantonale Fischereiaufseher sind über sämtliche ausserordentlichen betrieblichen Massnahmen, insbe - sondere über Spülungen der Stauhaltungen, im Voraus zu orientieren. Er - weist sich eine vorgängige Orientierung als unmöglich, so hat die Benach - richtigung der beiden Stellen so rasch als möglich zu erfolgen. Der Erlass er - gänzender Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit des Badebetrie - bes in der Urnäsch und der Sitter bleibt vorbehalten. Ziff. 12
1 Den Kantonen Appenzell I.Rh. und A.Rh. steht das Recht zu, das in der Stauhaltung List abgelagerte Kies auszubeuten. Die Abgabe an Dritte ist nur mit Zustimmung beider Departemente Bau und Umwelt zulässig. Sofern die beiden Kantone das Kies nicht beanspruchen, ist es Sache der Konzessio - närin, die Stauhaltung zu räumen. Ein Abschwemmen des Geschiebes ins Unterwasser darf nur mit Bewilligung beider Departemente Bau und Umwelt erfolgen.
2 In Bezug auf die Stauhaltung des Urnäschwehrs im Hundwilertobel ist der Kanton Appenzell A.Rh. bzw. sein Departement Bau und Umwelt allein be - rechtigt bzw. zuständig. Ziff. 13
1 Die durch die verliehenen Wasserkräfte erzeugte elektrische Energie hat der Speisung des Verteilnetzes der SAK zu dienen. Davon ausgenommen ist der direkte Strombezug (jährlich rund 14 GWh Strom) für die Wasserstoff - produktion am Standort Kubel. *
2 Ein Weiterausbau oder die Einstellung der örtlichen Wasserstoffproduktion (jährlich rund 250 Tonnen H2) ist den betroffenen Kantonen Appenzell Aus - serrhoden, Appenzell Innerrhoden und St. Gallen vorgängig mitzuteilen. *
3 Die Inbetriebnahme der Wasserstoffproduktionsanlage ist der zuständigen Behörde des Kantons Appenzell Ausserrhoden schriftlich zu melden. Eben - so sind die Mengen an produziertem Wasserstoff und ins Verteilnetz einge - speistem Strom des vergangenen Kalenderjahrs jährlich mitzuteilen. * Ziff. 14
1 Wird das Werk vor Ablauf der Verleihungsdauer aufgehoben, so fällt die Verleihung dahin. Der Kantonsrat behält sich vor, die Verleihung als verwirkt zu erklären, wenn das Werk während einer Dauer von drei Jahren nicht oder nur sehr beschränkt betrieben wird. Ziff. 15
1 Nach Art. 5 des Vertrages vom 28./29. August 1914 zwischen den Kanto - nen St. Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung der St. Gal - lisch-Appenzellischen Kraftwerke AG (SAK) 1 ) ist der Kantonverpflichtet, die Konzession nach Ablauf wieder zu erteilen. Sollte die SAK in jenem Zeit - punkt oder früher auf die Ausnutzung verzichten, oder die Konzession ge - mäss Art. 14 vorher als erloschen erklärt werden, so fallen sämtliche Anla - gen der Konzessionärin auf dem Kantonsgebiet von Appenzell A.Rh. nach Massgabe der Art. 67 und 68 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte dem Staate Appenzell A.Rh. anheim. Anhang (2.) Ziff. a1
1 Der Wehrwart muss von der Konzessionärin verpflichtet werden, das ein - gebaute Rohr für das Dotierwasser ständig von Laub und Geschwemmsel frei zu halten. Nötigenfalls ist die Öffnung auf tieferem Niveau neu zu erstel - len. Ziff. a2
1 Die provisorische Öffnung für das Dotierwasser beim Urnäschwehr ist durch eine Rohrleitung über die dem Wehr vorgelagerte Betonplatte hinaus bis zum natürlichen Bachbett zu verlängern.
1) bGS 751.212
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
12.08.1997 12.08.1997 Ziff. 5 Abs. 1 geändert 644 / RRB-1997-203
22.06.2021 22.06.2021 Ziff. 13 Abs. 1 geändert 1436 / 24.09.2021
22.06.2021 22.06.2021 Ziff. 13 Abs. 2 eingefügt 1436 / 24.09.2021
22.06.2021 22.06.2021 Ziff. 13 Abs. 3 eingefügt 1436 / 24.09.2021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Ziff. 5 Abs. 1 12.08.1997 12.08.1997 geändert 644 / RRB-1997-203 Ziff. 13 Abs. 1 22.06.2021 22.06.2021 geändert 1436 / 24.09.2021 Ziff. 13 Abs. 2 22.06.2021 22.06.2021 eingefügt 1436 / 24.09.2021 Ziff. 13 Abs. 3 22.06.2021 22.06.2021 eingefügt 1436 / 24.09.2021
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