Verordnung über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen (688.11)
CH - BL

Verordnung über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen

1 GS 32.531, SGS 649.7
65 - 1.9.2000 Vom 20. November 1997 GS 33.1204 Gestützt auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüs- sen vom 18. Februar 1993 1 beschliesst die Schweizerische Sanitätsdirektoren- konferenz (SDK): I. Abschnitt: Gegenstand
Artikel 1
1 Diese Verordnung regelt die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüs- se, die Berufen im Gesundheitswesen gemäss den Anhängen I und II entspre- chen.
2 Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an. II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen

Artikel 2 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

1 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder als Grenzgänger / Grenzgängerin tätig ist.
2 Der ausländische Berufsausweis muss vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt sein.
3 Des Weiteren müssen für die Berufsausübung erforderliche mündliche und schriftliche Kenntnisse einer Landessprache vorhanden sein.

Artikel 3 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen

1 Ausländische Ausbildungsabschlüsse haben den Ausbildungsbestimmungen zu
c. Dauer der Ausbildung und
d. Mindestalter bei Abschluss der Ausbildung.
2 Die letzte berufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
3 Weicht der Inhalt einer ausländischen Ausbildung von den schweizerischen Ausbildungsbestimmung en in der Weise ab, dass eine Beurteilung dieser Aus- bildung nicht ohne weiteres möglich ist, so ist für die Anerkennung des jeweiligen Berufsabschlusses folgende zusätzliche Voraussetzung zu erfüllen: Nachweis einer mindestens sechsmonatigen vom Arbeitgeber bestätigten und beurteilten vollzeitlichen Berufstätigkeit im Angestelltenverhältnis in der Schweiz mit mindestens befriedigendem Ergebnis.

Artikel 4 Anerkennungsprüfung

1 Liegen im Einzelfälle die Voraussetzungen des Artikel 3 Absätze 1-3 nicht vor, kann eine Berufsprüfung in einer Landessprache abgelegt werden, wenn das in den Ausbildungsbestimmungen verlangte Mindestalter im Zeitpunkt der Prüfung erreicht ist. Gegenstand der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse nach Artikel
3 Absatz 1 Buchstaben a und b. Die Prüfung wird in der Regel von einer aner- kannten Ausbildungsstätte abgenommen. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.
2 Die Prüfungskosten sind von den zu Prüfenden zu tragen. III. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen

Artikel 5 Anerkennungsbehörde

1 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungs- behörde.
2 Sie anerkennt ausländische Ausbildungsabschlüsse für Gesundheitsberufe nach Anhang II.
3 Sie überträgt die Durchführung der Anerkennung ausländischer Ausbildung- sabschlüsse für die im Anhang I aufgezählten Berufe dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK).
4 Das SRK regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Anerkennung der ausländischen Ausbildungsabschlüsse.
65 - 1.9.2000 chen Antrag voraus. Die mit dem Antrag einzureichenden schriftlichen Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen.
2 Die Unterlagen sind in einer der Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen. Alle Dokumente sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie oder Übersetzung vorzulegen.

Artikel 7 Anerkennungsentscheid

Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Artikel 8 Anerkennungswirkung

Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen Berufsaus- weis verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen schweizerischer Berufsausweise entsprechen.

Artikel 9 Widerruf

1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden von der jeweils die Anerkennung aussprechenden Stelle, bzw. von der Anerkennungsbehörde widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.

Artikel 10 Verfahrensgebühren

Die Anerkennungsbehörde erhebt kostendeckende Gebühren. V. Abschnitt: Rechtspflege

Artikel 11 Rechtsschutz

1 Das SRK gewährleistet ein internes Rechtsmittel gegen seine Entscheide.
2 Die Beschwerdeentscheide des SRK und die Entscheide der SDK sind gemäss

Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes über die Organisati-

on der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 beim Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar.
1 GS 32.531, SGS 649.7 Verordnung registrierte ausländische Ausweise gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 1 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist Ziffer 2.3 der Kantonsvereinbarung 1976 (Registrierung) nicht mehr anwendbar.

Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Genehmigt gemäss Artikel 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die An- erkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 von der Plenar- versammlung der SDK am 20. November 1997.
65 - 1.9.2000 Diplome und Berufsausweise: – Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I – Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II – Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege – Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege – Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege – Hebammen – Medizinische Laborantinnen und Laboranten – Medizinische Masseurinnen und Masseure – Fachleute für medizinisch-technische Radiologie – Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater – Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten – Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker Anhang II Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz reglementierte und über- wachte Ausbildungsgänge: Diplom: Chiropraktorin und Chiropraktor
Markierungen
Leseansicht