Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und DNDi (Drugs for Neglected Diseases initiative) betreffend die Privilegien und Immunitäten von DNDi in der Schweiz
Abgeschlossen am 9. Dezember 2010 In Kraft getreten am 9. Dezember 2010 (Stand am 9. Dezember 2010) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits
und DNDi (Drugs for Neglected Diseases initiative)
anderseits,
in dem Wunsche, ein Abkommen betreffend die Privilegien und Immunitäten von DNDi in der Schweiz zu schliessen,
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Art. 1
DNDi ist bezüglich ihrer Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
Art. 2
1. DNDi ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
2. DNDi ist für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen ausschliesslich für den eigenen amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
3. DNDi ist nicht von Einfuhrabgaben (Zollgebühren, MWST usw.) auf importierten Gegenständen befreit.
Art. 3
DNDi ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, ausgenommen diejenigen, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
Art. 4
Für Liegenschaften und ihren Ertrag gelten die erwähnten Befreiungen nur, soweit sie Eigentum von DNDi sind und von deren Dienststellen genutzt werden.
Art. 5
Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag von DNDi auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, und zwar nach einem Verfahren, das zwischen DNDi und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 6
DNDi ist für ihr Personal von den Zulassungsbedingungen zum Arbeitsmarkt gemäss der schweizerischen Ausländergesetzgebung befreit.
Art. 7
DNDi wird stets mit den schweizerischen Behörden zusammenarbeiten, um jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte zu verhindern.
Art. 8
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug des vorliegenden Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 9
1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der andern Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
2. Die Parteien bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Die so ernannten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernehmen wird. Sollte innert angemessener Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bezeichnet.
4. Das Gericht bestimmt sein eigenes Verfahren.
5. Der Schiedsgerichtsentscheid ist endgültig und bindet die Konfliktparteien.
Art. 10
1. Das vorliegende Abkommen kann jederzeit auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geändert werden.
2. In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
Art. 11
1. Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres gekündigt werden.
2. Im Einvernehmen zwischen den Parteien kann die obenerwähnte Frist gekürzt werden, jedoch immer auf den letzten Tag eines Kalenderjahres.
Art. 12
Das vorliegende Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und ist ab 1. Januar 2011 anwendbar.
Geschehen in Bern, am 9. Dezember 2010 in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
Für den | Für DNDi |
Valentin Zellweger | Bernard Pécoul |
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