Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, dem Kanton Basel-Landschaft, den Firmen Cib... (785.720)
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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, dem Kanton Basel-Landschaft, den Firmen Ciba-Geigy AG, in Basel, F. Hoffmann-La Roche & Co. AG, in Basel, Sandoz AG, in Basel, betreffend gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen

Konsortialvertrag über Gewässerschutzmassnahmen Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, dem Kanton Basel-Landschaft, den Firmen Ciba-Geigy AG, in Basel, F. Hoffmann-La Roche & Co. AG, in Basel, Sandoz AG, in Basel, betreffend gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen
1 ) 2 ) Vom 16. Juni 1974 (Stand 26. Juni 1979) Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, der Regierungsrat gleichzeitig handelnd für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regie - rungsrat, sowie die Firmen Ciba-Geigy AG, F. Hoffmann-La Roche & Co. AG und Sandoz AG, alle in Basel, vereinbaren betreffend gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen, was folgt:
1 Verpflichtungen der Parteien aus der Gewässerschutzgesetzgebung
3 ) Ziff. 1.1 Grundsätzliche Verpflichtungen
1 Aufgrund der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung sind die Kantone Basel-Stadt und Ba - sel-Landschaft zur Reinigung der kommunalen Abwässer, die Chemiefirmen zur Reinigung ihrer in - dustriellen Abwässer verpflichtet. Ziff. 1.2 Die Verpflichtungen im Einzelnen
1 Die Parteien vereinbaren und anerkennen, dass sie im Rahmen ihrer Verpflichtungen gemäss Ziff. 1.1 hievor u.a. – je auf eigene Kosten – folgende Massnahmen zu treffen haben: Ziff. 1.2.1 Kanton Basel-Stadt
1 Erstellung, Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls Erneuerung einer kommunalen Abwasserreinigungsanlage nebst dazugehörenden Zu- und Ableitungen sowie Spezial - bauwerken (Pumpwerken, Regenauslässen und dergleichen). Diese Anlage steht im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und wird auf dem dieser gehörenden sog. Gaswerkareal erstellt. Beteiligung an Erstellung und Betrieb der im Eigentum des Kantons Basel-Landschaft stehenden Abwasserreinigungsanlage Birs II in der Hagnau (Birsfelden), die dem Kanton Basel-Stadt aufgrund besonderer Vereinbarung zur Reinigung der Abwässer der Gebiete östliches Bruderholz, Dreispitz, St. Jakob und südliches Lehenmattquartier zur Mitbenüt - zung zur Verfügung gestellt wird, sowie Erstellung, Betrieb und Unterhalt und gegebe - nenfalls Erneuerung der Zuleitungen (inkl. dazugehörenden Spezialbauwerken) dieser Anlage. Diese Zuleitungen stehen im Eigentum des Kantons Basel-Stadt; der Kanton Ba - sel-Landschaft erteilt die für die Erstellung und den Betrieb der Zuleitungen auf seinem Gebiet erforderlichen polizeilichen Bewilligungen.
1) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum und zwar 18./16. 6. 1974. Systembedingt kann hier nur ein Datum angezeigt werden.
2) Genehmigt durch das Gesetz betreffend die Abwasserreinigung vom 25. 6. 1975.
3) Im ganzen Erlass softwarebedingte, redaktionelle Einfügung und Anpassung von Gliederungsziffern oder -buchstaben. Siehe dazu den auch in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft publizierten Vertrag SGS 783.32
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Konsortialvertrag über Gewässerschutzmassnahmen
4 ) Erstellung, Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls Erneuerung einer im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehenden Abwasserleitung vom sogenannten Gaswerkareal in den Rhein («Ableitung ARA Basel–Rhein»). Der Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel dulden den Bestand und den Betrieb dieser Ableitung zugunsten des Kantons Basel-Landschaft für die in Ziff. 1.2.2 hienach ge - nannten Gemeinden sowie zugunsten der Chemiefirmen Ciba-Geigy AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG. Dieses Recht auf Mitbenützung der Ableitung besteht so lange, als die Parteien ein Interes - se an der Benützung dieser Ableitung nachweisen können und die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen erfüllen. Die Kosten der Projektierung und Erstellung der Ableitung werden gemäss Beschluss des Verwal - tungsrates der Pro Rheno AG vom 28. und Unterhalts und gegebenenfalls der Erneuerung der Ableitung werden von den sie mitbenützenden Parteien nach dem Verursacherprinzip getragen. Für die Unterbeteiligung Dritter gilt Ziff.1. 2. 4 lit. c analog. Ziff. 1.2.2 Kanton Basel-Landschaft
1 Beteiligung an Erstellung und Betrieb der vom Kanton Basel-Stadt gemäss Ziff. 1.2.1 hievor auf dem Gaswerkareal einzurichtenden Abwasserreinigungsanlage, die dem Kanton Basel-Landschaft aufgrund besonderer Vereinbarung zur Reinigung der Abwässer der Gemeinden Allschwil, Oberwil, Bottmin - gen, Binningen und Birsfelden (und später eventuell Schönenbuch) zur Mitbenützung zur Verfügung gestellt wird, sowie Erstellung, Betrieb und Unterhalt und gegebenenfalls Erneuerung der Zuleitungen (inkl. dazugehörenden Spezialbauwerken) bis zur Kantonsgrenze. Ziff. 1.2.3 Chemiefirmen
1 Erstellung, Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls Erneuerung zweier industrieller Abwasserrei - nigungsanlagen nebst dazugehörenden Zu-, Ab- und Rückleitungen bis Werkarealsgrenzen und nebst dazugehörenden Spezialbauwerken.
2 Die eine Anlage dient der Reinigung der industriellen Abwässer der Firma Ciba-Geigy und F. Hoff - mann-La Roche & Co. AG. Sie steht im Eigentum der beiden genannten Firmen und wird auf dem Areal 9 der Ciba-Geigy AG (Werk Klybeck, Areal NE der Wiese) erstellt.
5 )
3 Die andere Anlage dient der Reinigung der industriellen Abwässer der Firma Sandoz AG. Sie steht im Eigentum dieser Firma und wird nördlich des Areals der Sandoz AG auf dem französischen Rhei - nufer in Huningue erstellt. Ziff. 1.2.4 Die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage
6 )
1 Neben den vorstehenden Anlagen ist grundsätzlich jede Partei zur Erstellung, zum Betrieb und Un - terhalt sowie gegebenenfalls zur Erneuerung einer Schlammbehandlungsanlage verpflichtet.
2 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie die Chemiefirmen Ciba-Geigy AG und F. - handlungsanlage einzurichten. Für diese Gemeinschaftsanlage wird folgendes vereinbart: Allgemeines aa) Die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage steht im Eigentum der Einwohner - gemeinde der Stadt Basel und wird auf dem ihr gehörenden Gaswerkareal projektiert, erstellt und betrieben. Die Projektierung und Erstellung sowie der Unterhalt, Betrieb Spezialwerken und Installationen) von ihren firmaeigenen Abwasserreinigungsanlagen bis zur gemeinschaftlichen Anlage ist Sache der beiden beteiligten Chemiefirmen; die - se tragen die damit zusammenhängenden Kosten allein.
4) Ziff. 2.1 Abs. 1 lit. c beigefügt durch Nachtrag vom 26. 6. 1979.
5) Ziff.1. 2.3 Abs. 2 in der Fassung des Nachtrags vom 26. 6. 1979.
6) Ziff. 1.2.4 in der Fassung des Nachtrags vom 26. 6. 1979.
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Konsortialvertrag über Gewässerschutzmassnahmen ab) Der Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel dulden den Be - stand und Betrieb dieser Schlammbehandlungsanlage zugunsten des Kantons Basel- Landschaft für die genannten Gemeinden und zugunsten der beiden Chemiefirmen Ciba-Geigy AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG. Dieses Recht auf Mitbenüt - zung der gemeinschaftlichen Schlammbehandlungsanlage besteht so lange, als die ge - nannten Parteien ein Interesse an der Benützung dieser Anlage nachweisen können und die nachstehend vereinbarten finanziellen Verpflichtungen erfüllen. Kostenbeteiligung ba) Erstellungs- und Erneuerungskosten. Die Kosten der Projektierung und Erstellung der Schlammbehandlungsanlage werden von den daran beteiligten Parteien im Verhältnis der von ihnen bei der Projektierung angemeldeten Bedürfnisse bezüglich Quantität und Qualität des von ihnen in die Anlage einzubringenden Schlammes getragen. Der gleiche Grundsatz gilt für die Aufteilung der Kosten der später allfällig erforderlichen Erneuerung der Schlammbehandlungsanlage. bb) Unterhalts- und Betriebskosten. Die an der Anlage beteiligten Parteien bezahlen nach der Menge und der Beschaffenheit des in die gemeinschaftliche Anlage eingebrachten Schlammes berechnete Benützungsgebühren, welche so festzusetzen sind, dass sie die Unterhalts- und Reparaturkosten sowie die Betriebskosten der Anlage decken und die Äufnung eines angemessenen Reparaturfonds ermöglichen. Soweit es sich nicht um variable Kosten handelt, die nachweislich direkt von der effektiven Schlammmenge und -beschaffenheit abhängen, ist bei der Berechnung der Benützungsgebühren davon auszugehen, dass die beteiligten Parteien die Anlage im vollen, ihnen zugestandenen Ausmass (vgl. lit. ba hievor) benützen; es findet somit bezüglich der nicht variablen Kosten keine Reduktion des prozentualen Kostenanteils einer Partei statt, wenn diese die Anlage nicht im vollen, ihr zugestandenen Ausmass benützt. Dieselbe Regelung gilt, wenn eine Partei (z.B. infolge Ausscheidens aus dem Vertrag) die Anlage nicht mehr benützt, solange an ihrer Stelle kein anderer Mitbenützer vorhanden ist; solchen - falls bleibt die betreffende Partei somit zur Zahlung ihres (bisherigen) prozentualen Anteils an den nicht variablen Kosten verpflichtet. (Unter-)Beteiligung Dritter an der Anlage. Beansprucht eine Partei die Anlage nicht im vollen, ihr zugestandenen Ausmass, so ist sie – als verzichtende Partei – berechtigt, für den nicht beanspruchten Teil Dritten das Recht zur Mitbenützung der Anlage einzuräu - men. Hiebei steht jedoch den anderen Parteien ein Vorrecht auf Übernahme des nicht be - anspruchten Teils der verzichtenden Partei zu den von dieser mit dem Dritten vereinbar - ten Bedingungen zu.Verzichtet eine Chemiefirma, so steht das Vorrecht zunächst der andern beteiligten Chemiefirma und, wenn diese das Recht nicht geltend macht, den Kantonen zu. Verzichtet ein Kanton, so steht das Vorrecht zunächst dem anderen Kanton und, wenn dieser das Recht nicht geltend macht, den beteiligten Chemiefirmen zu. In zweiter Linie sind die beiden beteiligten Chemiefirmen mit den Werken ausserhalb des Einzugsbereichs der ARA und in dritter Linie die Firma Sandoz AG zu berücksichtigen.
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Konsortialvertrag über Gewässerschutzmassnahmen
2 Die Zusammenarbeit der Parteien bei der Erfüllung der ihnen aus der Gewässerschutzgesetzgebung obliegenden Verpflichtungen

2.1 Allgemeines

Ziff. 2.1.1 Die Gründung der Aktiengesellschaft
1 Zur Erreichung einer optimalen Koordination und Rationalisierung vereinbaren die Partner im nach - beschriebenen Umfange die gemeinsame Projektierung, Erstellung und Finanzierung ihrer Abwasser - reinigungsanlagen und der gemeinschaftlichen Schlammbehandlungsanlage (nachstehend «Abwasser - anlagen» genannt). Sie schliessen sich zu diesem Zwecke zu einer Aktiengesellschaft zusammen. Ziff. 2.1.2 Übertragung der Projektierung und Erstellung der Abwasseranlagen auf die Aktien gesellschaft
1 Die Partner übertragen die mit der Projektierung und Erstellung der unter 1 hievor aufgeführten Ab - wasseranlagen zusammenhängenden Aufgaben im nachbeschriebenen Umfang der Aktiengesellschaft. Seitens der Chemiefirmen erfolgt diese Übertragung mit der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Vertrages. Seitens der Kantone erfolgt diese Übertragung auf Grund besonderer Regierungsrats - beschlüsse gestützt auf das eidgenössische Gewässerschutzgesetz. Ziff. 2.1.3 Eigentumsverhältnisse an den Abwasseranlagen
1 Die Zusammenarbeit der Partner berührt die Eigentumsverhältnisse an ihren (unter 1 hievor beschrie - benen) Anlagen nicht. Soweit Zu- und Ableitungen und andere Bauwerke der Chemiefirmen auf All - mend erstellt und betrieben werden, wird den Chemiefirmen das erforderliche Recht gemäss Allmend - gesetz verliehen. Ziff. 2.1.4 Unterhalt, Betrieb und Erneuerung der Abwasseranlagen
1 Vorbehältlich der Bestimmungen über die Schlammbehandlungsanlage (Ziff. 1.2.4. hievor) bezieht sich die mit diesem Vertrag geregelte Zusammenarbeit der Partner nicht auf den späteren Unterhalt und Betrieb und gegebenenfalls die spätere Erneuerung der Abwasseranlagen. Betrieb, Unterhalt und Erneuerung dieser Anlagen ist grundsätzlich Sache jeder Partei. Die Partner werden jedoch auch hiefür eine enge Zusammenarbeit anstreben; sie regeln alle damit zusammenhängenden Fragen in späteren Vereinbarungen.

2.2 Statutarische Einzelheiten der Aktiengesellschaft

Ziff. 2.2.1 Zweck
1 Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung der Aktionäre bei der Erfüllung der ihnen gemäss Gewässerschutzgesetzgebung obliegenden Verpflichtungen, insbesondere durch Finanzierung, Erstel - lung und Betrieb von Kläranlagen und weiteren der Abwasserreinigung dienenden Werken und Anla - gen in der Region Basel.
2 Zur Erfüllung dieses Zweckes kann die Gesellschaft sämtliche erforderlichen kaufmännischen, indus - triellen und finanziellen Tätigkeiten ausüben, namentlich Anleihens-Obligationen begeben und an der
3 Unternehmen zu beteiligen.
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Konsortialvertrag über Gewässerschutzmassnahmen Ziff. 2.2.2 Grundkapital
1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird auf Fr. 50'000'000.– festgelegt. Die Liberierung des Grund - kapitals hat sukzessive entsprechend den finanziellen Bedürfnissen (vgl. Ziff. 2.3.3. hiernach) zu erfol - gen. Grundlage für die Aufteilung des Grundkapitals auf die Partner bildet das geschätzte Verhältnis zwi - schen den für Projektierung und Erstellung der Anlagen der einzelnen Partner erforderlichen Kosten und den gesamten Kosten der Projektierung und Erstellung der unter 1 hievor beschriebenen Abwas - seranlagen (diese gesamten Kosten werden nachstehend «Gesamtbaukosten» genannt). Dieses Verhältnis wird wie folgt festgelegt: Kanton Basel-Stadt: Kanton Basel-Landschaft: Fr. 3'000'000.– = 6% Ciba-Geigy AG: Fr. 9'000'000.– = 18% F. Hoffmann-La Roche & Co. AG: Fr. 3'000'000.– = 6% Sandoz AG: Total:
7 ) Fr. 50'000'000.– = 100% Ziff. 2.2.3 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht – gemäss Beschluss der Generalversammlung – aus 9 oder 17 Mitglie - dern.
2 Der Kanton Basel-Stadt hat Anspruch auf die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder.
3 Dem Kanton Basel-Landschaft und jeder Chemiefirma stehen gleich viele Verwaltungsräte zu.
4 Die Wahlvorschläge der Vertragspartner für die ihnen zustehenden Sitze sind für die Generalver - sammlung verbindlich.
5 Der Kanton Basel-Stadt bestimmt jeweilen den Präsidenten des Verwaltungsrates. Ziff. 2.2.4 Beschlussfassung
1 Für die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft gelten zunächst die entsprechenden Bestimmun - gen der Statuten und des Gesetzes (Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Aktiengesell - schaft) mit folgenden Ausnahmen: Beschlüsse, die in Anwendung bzw. in Ausführung von Vorschriften der Gewässer - schutzgesetzgebung zu fassen sind, sollen (im Verwaltungsrat bzw. der Generalversamm - lung) einstimmig gefasst werden. Lässt sich diese Einstimmigkeit nicht erzielen, so sind die davon betroffenen (überstimmten) Partner berechtigt, falls sie den Beschluss nicht ak - zeptieren wollen, eine öffentlichrechtliche Verfügung gemäss den Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes zu verlangen und gegen diese Verfügung gegebenenfalls die im Gewässerschutzgesetz vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen. Diese öffentlich-rechtli - chen Verfügungen bzw. Rechtsmittel-Entscheide ersetzen dann die Beschlussfassung in - Andere Beschlüsse über die Projektierung und Erstellung der Abwasseranlagen dürfen nicht ohne Zustimmung des davon betroffenen Partners gefasst werden. Ziff. 2.2.5 Verzicht auf Gewinnausschüttungen
1 Die Gesellschaft verzichtet auf die Erzielung eines Gewinnes. Sie entfaltet ihre Tätigkeit nach dem Kostendeckungsprinzip. Es werden keine Dividenden ausgeschüttet. Allfällige Gewinne werden vor - Ziff. 2.2.6 Übertragung von Aktien/Vorkaufsrecht
1 Die Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates.
7) Redaktionell ergänzt.
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Konsortialvertrag über Gewässerschutzmassnahmen
2 Dieser kann seine Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn die Veräusserung auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge (zum Beispiel Fusion) oder im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes bzw. einer Liegenschaft, welcher die Abwasseranlagen dienen, erfolgt.
3 Im Falle des Verkaufs von Aktien – mit Ausnahme eines Verkaufs auf dem Wege der Gesamtrechts - nachfolge (zum Beispiel Fusion) oder im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes bzw. einer Liegenschaft, welcher die Abwasseranlagen dienen oder des Verkaufs von einem Kanton an eine seiner Gemeinden oder umgekehrt – steht den Aktionären das Vorkaufsrecht im Verhältnis ihres bis - herigen Aktienbesitzes zu. Im Falle der Ausübung dieses Vorkaufsrechtes ist dem veräussernden Ak - tionär der Nominalwert bzw. der niedrigere baselstädtische Steuerwert zu vergüten. Dem Verkauf der Aktien als Vorkaufsfall ist jede andere Veräusserung der Aktien (zum Beispiel Schenkung) gleichge - stellt.

2.3 Die besonderen Aufgaben der Aktiengesellschaft

Ziff. 2.3.1 Gesamtkonzept
1 Die Aktiengesellschaft legt das Gesamtkonzept aller baselstädtischen Abwasseranlagen in techni - scher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht fest. In dieses Gesamtkonzept werden die Gemeinden Allschwil, Oberwil, Bottmingen, Binningen und Birsfelden (und für den Fall des späteren Anschlusses an die baselstädtische Anlage auch die Gemeinde Schönenbuch) und für den Anschluss an die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage die von der Firma Sandoz AG allenfalls in Frankreich zu erstellenden Abwasserreinigungsanlagen einbezogen. Ziff. 2.3.2 Projektierung und Erstellung
1 Bei der Projektierung und Erstellung der Abwasseranlagen obliegen der Aktiengesellschaft gemäss nachstehender Übersicht
8 ) folgende Aufgaben: Die in der linken Kolonne aufgeführten Anlagen werden von der Aktiengesellschaft projektiert und erstellt. Die Aktiengesellschaft handelt hiebei in eigenem Namen, aber für Rechnung der Partner. Lediglich die Vergebung der Arbeiten für die Erstellung der Ab - wasserreinigungsanlage der Ciba-Geigy AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG auf Areal 9 bleibt diesen beiden Firmen vorbehalten und erfolgt in deren Namen. Chemiefirmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung projektiert und erstellt. Hin - gegen legt die Aktiengesellschaft für diese Projektierungs- und Erstellungsarbeiten die technische und zeitliche Koordination mit den anderen, aus dem Gesamtkonzept gemäss Ziff. 2.3.1 hievor sich ergebenden Arbeiten fest. Im Sinne der technischen Koordination bestimmt die Aktiengesellschaft insbesondere, wo und wie das Abwasser und der Schlamm der Chemiefirmen von der kommunalen bzw. gemeinschaftlichen Anlage über - nommen werden.
2 Die Aktiengesellschaft stellt für die Projektierungs- und Erstellungsarbeiten kein eigenes Personal an.
1 Die Aktiengesellschaft finanziert soweit möglich die Gesamtbaukosten und beschafft sich die erfor - sodann in erster Linie durch Begebung von Anleihens-Obligationen, deren Verzinsung und Rückzahlung vom Kanton Basel-Stadt verbürgt wird, nötigenfalls durch Aufnahme weiterer Geldmittel auf dem schweizerischen Kapitalmarkt.
2 Die Kapitalbeschaffungskosten werden von den Partnern im Verhältnis der von ihnen beanspruchten Darlehen getragen.
8) Für die grafische Darstellung der technischen Aufgaben siehe Anhang.
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Konsortialvertrag über Gewässerschutzmassnahmen
3 Die Geldmittel werden den Partnern – entsprechend dem Fortschreiten der Projektierungs- und Er - stellungsarbeiten und unter Berücksichtigung der zeitlichen Prioritäten – im Verhältnis ihres Anteils am Grundkapital (als Darlehen) zur Verfügung gestellt. Die Darlehen sind zu demjenigen Satz zu ver - zinsen, den die Aktiengesellschaft selber ihren Kapitalgebern zu bezahlen hat. Die Darlehen sind so - dann innert der Fristen zurückzuzahlen, die die Aktiengesellschaft selber für die Rückzahlung an ihre Kapitalgeber einzuhalten hat, sofern die Partner die Darlehen nicht als kürzerfristig kündbar in An - spruch nehmen wollen. Die Darlehen sind – soweit sie von den Chemiefirmen beansprucht werden – angemessen sicherzustellen.
4 Reichen die vorbeschriebenen Geldmittel nicht aus, um die Gesamtbaukosten zu finanzieren, so ha - ben die Partner den Fehlbetrag im Verhältnis ihres Anteils am Grundkapital selber zu erbringen.

2.4 Pflichten der Partner in der Aktiengesellschaft und Dauer der Zusammenarbeit

Ziff. 2.4.1 Pflichten der Partner in der Aktiengesellschaft
1 Die Partner sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages betreffend ihre Zusammenarbeit durch entsprechende Ausübung ihres Stimmrechtes in der Generalversammlung und im Verwaltungs - rat durchzusetzen. Ziff. 2.4.2 Dauer der Zusammenarbeit
1 Der vorliegende Vertrag betreffend Zusammenarbeit ist bis zum Vorliegen der Gesamtbau-Schluss - abrechnung und der Inbetriebnahme sämtlicher unter 1 hievor beschriebenen Anlagen für alle Partner fest und unkündbar. Nach diesem Zeitpunkt kann der Vertrag von jedem Partner unter Einhaltung ei - ner Frist von einem Jahr je auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der kündigende Partner ist verpflichtet, auf den Ablauf der Kündigungsfrist seine allfälligen Darlehensschulden gegen - über der Aktiengesellschaft vollständig zurückzuzahlen; er verliert auf den genannten Zeitpunkt den Anspruch auf eine Vertretung im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft.
3 Schlussbestimmungen Ziff. 3.1 Rechtsnachfolger
1 Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die Rechtsnachfolger (Gesamt- und Einzel - rechtsnachfolger) der Partner über. Die Parteien sind insbesondere verpflichtet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag einem allfälligen Einzelrechtsnachfolger vollumfänglich zu überbinden. Ziff. 3.2. Änderungen des Vertrages
1 Der vorliegende Vertrag kann – unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes – nur mit Zustimmung aller Parteien abgeändert werden. Ziff. 3.3 Vorbehalt des öffentlichen Rechtes
1 kantonalen öffentlich-rechtlichen Gesetzgebung insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung. Diese Gesetzgebung geht diesem Vertrag und dem Aktiengesellschaftsstatut vor.
2 Insbesondere können Vertrag und Statut die öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Befugnisse, welche die Gesetzgebung dem Kanton Basel-Stadt überträgt, nicht beeinträchtigen. Ziff. 3.4 Gerichtsstand
1 Die Partner unterwerfen sich für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag dem Gerichtsstan - de von Basel-Stadt.
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Konsortialvertrag über Gewässerschutzmassnahmen Ziff. 3.5 Inkrafttreten
1 Der Vertrag tritt in Kraft, sobald er allseitig unterzeichnet und von den Regierungen und Parlamenten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft genehmigt und die Referendumsfrist unbenützt abge - laufen bzw. der Vertrag in einer allfälligen Volksabstimmung angenommen worden ist.
9 ) Basel, den 10. Mai 1974 Für den Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel: Basel, den 18. Juni 1974 Im Namen des Regierungsrates: Der Präsident: sig. E. Keller Der Staatsschreiber: sig. Frei Für den Kanton Basel-Landschaft: Liestal, den 16. Juni 1974 Namens des Regierungsrates: Der Präsident: sig. Meier Der 2. Landschreiber: sig. Mundschin Ciba-Geigy AG: sig. L. v. Planta sig. Schramek F. Hoffmann-La Roche & Co., Aktiengesellschaft: sig. R. Schett sig. von Graffenried Sandoz AG: sig. Christen sig. Gygax
9) Genehmigt: Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt durch das Gesetz über die Abwasserreinigung vom 25. 6. 1975, vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 26. 5. 1975.
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Konsortialvertrag über Gewässerschutzmassnahmen Anhang Technische Aufgaben der Pro Rheno AG Projektierung, Bau Koordination Inbetriebnahme
1) Sektor «Schlammbehandlung» in der Fassung des Nachtrags vom 26. 6. 1979. Pro Rheno AG Zuteilung und Räumung Gaswerkareal Chemie, Analytik Zu- und Ableitungen BS, BL Räumung Areal 9 Werk Klybeck Zu- und Ableitungen Chemie auf Allmend Trennkanalisation C-G ARA BS, BL Gaswerkareal Trennkanalisation R ARA C-G, R Werk Klybeck, Areal 9 Trennkanalisation S Schlammbehandlung BS, BL, C-G, R Gaswerkareal ARA S, C-G Huningue Inkl. Pilonierung ARA Birs II BS-Anteil Pilonierung BS, BL, C-G, R Legende BS = Basel-Stadt BL = Basel-Landschaft C-G = Ciba-Geigy R = Roche S = Sandoz
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