Notverordnung über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei den Steuern (331.11a)
CH - BL

Notverordnung über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei den Steuern

Notverordnung über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei den Steuern (Corona-Notverordnung II) Vom 24. März 2020 (Stand 25. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) sowie § 135a Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974
2 ) , beschliesst:
3 )

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei ver - späteter Zahlung von Steuern, welche durch den Kanton erhoben werden.

§ 2 Verzugszins bei verspäteter Zahlung von Steuern

1 Vom 25. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Zahlung der durch den Kanton nach § 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeinde - steuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974
4 ) erhobenen Steuern kein Ver - zugszins geschuldet.
1) SGS 100
2) SGS 331
3) Vom Landrat genehmigt am 2. April 2020.
4) SGS 331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.027
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.03.2020 25.03.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.027 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.027
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.03.2020 25.03.2020 Erstfassung GS 2020.027 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.027
Erlasstitel Notverordnung über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei den Steuern (Corona -Notverordnung II) SGS -Nr. 331.11a GS -Nr. 2020.027 Erlassdatum 24. März 2020, Genehmigung LR: 2. April 2020 (LRV 2020/153 ) In Kraft seit 25. März 2020 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis - sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
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