Handelsabkommen zwischen der Schweiz und der Orientalischen Republik Uruguay
Abgeschlossen am 4. März 1938 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 6. Oktober 1941 In Kraft getreten am 21. Oktober 1941 (Stand am 21. Oktober 1941) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Orientalischen Republik Uruguay,
von dem gleichen Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern auszudehnen, haben beschlossen, ein Handelsabkommen mit einem Zusatzprotokoll abzuschliessen, und hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
folgende Artikel vereinbart haben:
Art. 1
Die hohen vertragschliessenden Teile vereinbaren, sich gegenseitig bedingungslos und uneingeschränkt die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu gewähren in allem, was die Zoll‑ und jegliche Nebenabgaben und die Art der Erhebung der Abgaben betrifft, wie auch bezüglich der Bedingungen, Förmlichkeiten und Lasten, denen die Zollabfertigung allfällig unterliegt.
Art. 2
Demnach sollen die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse, die aus einem der beiden vertragschliessenden Teile stammen, in den genannten Beziehungen keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder andern oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden als die Erzeugnisse gleicher Art, die aus irgendeinem dritten Lande stammen.
Art. 3
Ebenso sollen die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse, die aus dem Gebiete eines der vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles ausgeführt werden, unter denselben Beziehungen keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden als die gleichen, für das Gebiet irgendeines andern Landes bestimmten Erzeugnisse.
Art. 4
Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Abgabefreiheiten, die von einem der beiden vertragschliessenden Teile in den vorgenannten Beziehungen den aus irgendeinem andern Lande stammenden oder für irgendein anderes Land bestimmten Boden‑ und Gewerbeerzeugnissen gewährt worden sind oder noch gewährt werden, sollen sofort und ohne Gegenleistung auf die Erzeugnisse gleicher Art angewendet werden, die aus dem Gebiete des andern vertragschliessenden Teiles stammen oder für dessen Gebiet bestimmt sind.
Art. 5
Die im gegenwärtigen Abkommen umschriebenen Verpflichtungen erstrecken sich nicht auf die jetzt oder künftig durch die Schweiz an Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien und durch Uruguay an Argentinien, Bolivien, Brasilien und Paraguay gewährten Vergünstigungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs sowie ferner nicht auf Vergünstigungen, die sich aus einer jetzigen oder zukünftigen Zollunion einer der beiden vertragschliessenden Parteien ergeben.
Art. 6
Das gegenwärtige Abkommen soll fünfzehn Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Bern stattfinden soll, in Kraft treten.
Das Abkommen ist für die Dauer eines Jahres, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, abgeschlossen. Es wird durch stillschweigende Erneuerung verlängert, solange nicht eine der hohen vertragschliessenden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist dem Wunsch Ausdruck gibt, das Vertragsverhältnis zu lösen.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen in doppelter Ausfertigung, in französischer und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise massgebend sind, in Montevideo, am vierten März eintausendneunhundertachtunddreissig.
(Es folgen die Unterschriften)
Zusatzprotokoll
Die hohen vertragschliessenden Teile kommen überein, zu erklären, dass das in Kraft stehende Abkommen zwischen der Schweiz und der Orientalischen Republik Uruguay über die Regelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs einen integrierenden Bestandteil des gegenwärtigen Handelsabkommens bildet.
So geschehen in doppelter Ausfertigung, in französischer und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise massgebend sind, in Montevideo, am vierten März eintausendneunhundertachtunddreissig.
(Es folgen die Unterschriften)
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