Beschluss über die Festsetzung eines Normalarbeitsvertrages für die Mitarbeiter im ... (222.5.91)
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Beschluss über die Festsetzung eines Normalarbeitsvertrages für die Mitarbeiter im Hausdienst

Beschluss über die Festsetzung eines Normalarbeitsvertrages für die Mitarbeiter im Hausdienst vom 07.03.1989 (Fassung in Kraft getreten am 14.02.2017) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 359 und folgende des Obligationenrechts (nachste - hend: OR); gestützt auf das Revisionsgesuch vom 12. Juni 1987 der freiburgischen Christlichen Gewerkschaftsvereinigung, in Erwägung: Der Normalarbeitsvertragsentwurf (nachstehend: NAV) wurde im Amtsblatt des Kantons Freiburg vom 6. Januar 1989 veröffentlicht; Der Gutachten der Berufsverbände und der Vereine mit gemeinnützigem Zweck; Auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Normalarbeitsvertrag ist auf dem gesamten Gebiet des Kantons Frei - burg anwendbar. Er legt die Arbeitsbedingungen zwischen den Mitarbeitern und den Mitarbeiterinnen (nachstehend: die Mitarbeiter) der privaten oder kollektiven Hausdienste und ihren Arbeitgebern fest.
2 Unter Mitarbeiter des Hausdienstes versteht man alle Personen, beim Arbeitgeber wohnhaft oder nicht, die voll- oder teilzeitlich in der Hauswirt - schaft als Gouvernante, Köchin, Küchenmädchen, Zimmermädchen, Wäsche - rin, Officemädchen, Haushälterin, Kindermädchen, Hausbursche, Koch, Offi - cebursche, Kammerdiener usw. beschäftigt sind.
3 Vom Geltungsbereich des NAV sind ausgenommen:
a) Lehrlinge, die im Besitze eines offiziellen Vertrages sind;
b) Hausangestellte in Landwirtschaftsbetrieben;
c) Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit nicht vorwiegend im Hausdienst aus - üben;
d) Arbeitnehmer, welche einem vorteilhafteren Normalarbeitsvertrag, Ge - samtarbeitsvertrag oder öffentlich-rechtlichen Vertrag des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde unterstellt sind.

Art. 2 Wirkungen (Art. 360 OR)

1 Die Bestimmungen des vorliegenden NAV gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nichts anderes verabredet wurde.
2 Abweichungen von nachfolgenden Bestimmungen des NAV bedürfen zu ih - rer Gültigkeit der schriftlichen Form:
a) Artikel 4 Absatz 3
b) Artikel 5 Absatz 3
c) Artikel 7 Absätze 1 und 2
d) Artikel 8 Absatz 1
e) Artikel 10 Absatz 4
f) Artikel 11 Absatz 3
g) Artikel 13 Absatz 2
h) Artikel 15 Absatz 2
i) Artikel 18 Absatz 1
j) Artikel 19
k) Artikel 21
l) Artikel 27 Absatz 1
m) Artikel 29 Absatz 3

Art. 3 Vorbehalt zwingender Vorschriften

1 Von den zwingenden Vorschriften des OR darf nicht abgewichen werden.
2 Die nachfolgenden Bestimmungen des NAV umschreiben jedoch die zwin - genden Vorschriften des OR genauer:
a) Artikel 6 Absatz 1, 1. Satz und Absatz 3
b) Artikel 8 Absatz 1
c) Artikel 9 Absätze 1 und 2
d) Artikel 10 Absatz 1
e) Artikel 14
f) Artikel 15 Absatz 1
g) Artikel 16
h) Artikel 19
i) Artikel 20 Absätze 1 und 2
3 Ferner wird darauf hingewiesen, dass, wo sowohl Vereinbarungen als auch Bestimmungen im vorliegenden NAV fehlen, die verfügenden Bestimmun - gen des OR die Rechte und Pflichten der Parteien regeln.

Art. 4 Vertragsentstehung (Art. 320 OR)

1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf befristete oder unbefristete Zeit gewährt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten ist.
2 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Mitarbeiter beim Stellenantritt ein Exemplar des vorliegenden NAV auszuhändigen. Ebenfalls übergibt er ihm nachträglich erfolgte Änderungen.
3 Der Arbeitgeber vergütet die Reisekosten, wenn er vom Mitarbeiter ver - langt, sich persönlich vor der Anstellung vorzustellen, es sei denn, diese Leis - tung sei vorgängig ausgeschlossen worden.
2 Allgemeine Pflichten

Art. 5 Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a OR)

1 Der Mitarbeiter hat die ihm übertragene Arbeit persönlich und sorgfältig auszuführen und die Anordnungen des Arbeitgebers zu befolgen.
2 Er beachtet die Hausordnung, zeigt ein gebührendes Verhalten und ist zur Diskretion verpflichtet.
3 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeiter untersagt, für Dritte zu arbeiten, soweit er dadurch die Interessen des Arbeitgebers ver - letzt.

Art. 6 Schutz der Persönlichkeit des Mitarbeiters (Art. 328 OR)

1 Der Arbeitgeber achtet und schützt die Persönlichkeit seines Mitarbeiters. Er verlangt das gleiche Verhalten von seinen Verwandten.
2 Der Mitarbeiter ist vorgängig über das Ausmass der übertragenen Arbeiten sowie die Arbeits- und Freizeit zu informieren.
3 Zum Schutz vor Unfällen und Krankheiten nimmt der Arbeitgeber auf die Gesundheit des Mitarbeiters gebührend Rücksicht und trifft Massnahmen, die nach den Umständen notwendig und nach dem Stand der Technik anwendbar sind.
3 Arbeitszeit und Ferien
3.1 Arbeits- und Ruhezeit

Art. 7 Arbeitszeit

1 Die tägliche Arbeitszeit beträgt neun Stunden.
2 In der Regel versteht sich ein Arbeitstag zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends.
3 Der Mitarbeiter hat Anrecht auf eine oder mehrere entschädigte halbstündi - ge Pausen. Im Falle häuslicher Gemeinschaft gewährt der Arbeitgeber unter anderem eine ausreichende Pause anlässlich der Mahlzeiten.
4 Ausserdem muss der Arbeitstag während einer Stunde unterbrochen wer - den; während dieser Zeit hat der Mitarbeiter das Recht, seinen Arbeitsplatz zu verlassen.
5 Beim Festsetzen der Arbeitszeit nimmt der Arbeitgeber so weit Rücksicht auf die Wünsche des Mitarbeiters, als diese mit den Bedürfnissen des Haus - haltes vereinbar sind.

Art. 8 Überstunden (Art. 321c OR)

1 Wenn Überstunden zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens auszufüh - ren sind, wird der Ausgleich der Überstunden zu 125 % der Arbeitsstunden und die Vergütung zu 150 % des Lohnes festgesetzt.
2 Im Allgemeinen beträgt die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen mindes - tens elf aufeinander folgende Stunden. Für Mitarbeiter, die ihr 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für schwangere Frauen darf die Ruhezeit nicht weniger als zwölf Stunden betragen.
3.2 Freizeit und Ferien

Art. 9 Freizeit (Art. 329 OR)

1 Der Mitarbeiter hat Anrecht auf 1½ Tage Freizeit pro Woche, in der Regel am Sonntag und an den gesetzlichen Feiertagen.
2 Mit der Zustimmung des Mitarbeiters kann der Arbeitgeber ausnahmsweise mehrere Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage gewähren.
3 Am Sonntag sowie an gesetzlichen Feiertagen kann einzig die Ausführung der allernötigsten Arbeiten verlangt werden.
4 Zusätzlich zu der üblichen Freizeit hat der Arbeiter Anrecht auf:
a) fünf freie Tage bei Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft;
b) drei freie Tage bei Geburt eines Kindes;
c) zwei freie Tage beim Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Part - ners, eines Kindes, des Vaters, der Mutter oder einer mit dem Mitarbei - ter im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, und einen freien Tag für die übrigen Verwandten;
d) einen freien Tag bei Umzug.
5 Die freien Tage im Sinne dieser Bestimmungen geben Anrecht auf Bezah - lung des Lohnes und können nicht von der Feriendauer abgezogen werden.

Art. 10 Ferien (Art. 329a OR)

1 Gemäss Artikel 329a OR hat der Mitarbeiter pro Dienstjahr Anrecht auf fol - gende Ferien:
a) im allgemeinen 4 Wochen;
b) fünf Wochen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
2 Nach vollendetem 50. Altersjahr kann der Mitarbeiter ebenfalls 5 Wochen Ferien beziehen, jedoch muss das Dienstverhältnis mindestens 3 Jahre gedau - ert haben.
3 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers, soweit sich dies mit den Bedürfnissen des Haushaltes vereinbaren lässt.
4 Die Zeit, während der der Mitarbeiter sich mit seinem Arbeitgeber auf Rei - sen oder in den Ferien befindet, gelten nicht als Ferien, es sei denn, die Par - teien hätten vorgängig etwas Abweichendes vereinbart.
4 Lohn

Art. 11 Allgemeines (Art. 322 OR)

1 Der Mitarbeiter hat Anrecht auf einen Barlohn und, im Rahmen des Vertra - ges oder wo dies sich aus den Umständen ergibt, auf einen Naturallohn.
2 Unter Berücksichtigung des Alters, der Erfahrung, der Ausbildung und der Forderung des Arbeiters sowie der auszuführenden Tätigkeiten wird der Lohn im voraus festgelegt.
3 Er wird jährlich im Hinblick auf die allgemeine Lohnentwicklung überprüft.
4 Der Lohn ist monatlich auszurichten. Zu diesem Zweck händigt der Arbeit - geber dem Mitarbeiter, unter Erwähnung der Lohnperiode, des Bruttolohnes und der verschiedenen gemachten Abzüge, eine Abrechnung aus.

Art. 12 Mindestlöhne

1 Auf dem gesamten Kantonsgebiet betragen die minimalen monatlichen Bruttolöhne inklusive 990 Franken für nicht gewährte Naturallöhne:
a) Arbeiter bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: Fr. 3090
b) Arbeiter ohne Ausbildung, älter als 20 Jahre: Fr. 3648
c) qualifizierte Arbeiter: Fr. 4205
2 Die Mindestlöhne sind am Anfang jedes Jahres dem Landesindex der Kon - sumentenpreise anzupassen (Basis: November des vorhergehenden Jahres; Indexstand 100: Dezember 1982).
3 Die Absätze 1 und 2 sind nach wie vor anwendbar für Arbeitsverhältnisse, die vom «Persönlichen Geltungsbereich» nach Artikel 2 der Verordnung des Bundes vom 20. Oktober 2010 über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitneh - merinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (die Verordnung des Bun - des) ausgenommen sind.
4 Für Arbeitsverhältnisse, die in den «Persönlichen Geltungsbereich» nach

Artikel 2 der Verordnung des Bundes fallen, gilt:

a) Die Absätze 1 und 2 werden bis am 31. Dezember 2019 suspendiert.
b) Die Verordnung des Bundes ist anwendbar.

Art. 13 Naturallöhne

1 Der Naturallohn umfasst Unterkunft, Nahrung und Besorgung der Wäsche.
2
...
3 Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Naturallohn gewährt, muss dieser Naturallohn gemäss Artikel 12 Abs. 1 vom Monatslohn abgezogen werden. Die Parteien berechnen die Höhe des Abzugs und den restlichen Lohn anhand der Anhang 1 dieser Verordnung. Anhang 1 entspricht den Vor - schriften der AHV.
4 Die Absätze 1 und 3 sind nach wie vor anwendbar für Arbeitsverhältnisse, die vom «Persönlichen Geltungsbereich» nach Artikel 2 der Verordnung des Bundes ausgenommen sind.
5 Für Arbeitsverhältnisse, die in den «Persönlichen Geltungsbereich» nach

Artikel 2 der Verordnung des Bundes fallen, gilt:

a) Die Absätze 1 und 3 werden bis am 31. Dezember 2019 suspendiert.
b) Die Verordnung des Bundes ist anwendbar.

Art. 14 Lohn bei Arbeitsunfähigkeit (Art. 324a OR)

1 Falls der Mitarbeiter im Sinne von Artikel 324a OR zur Arbeitsleistung ver - hindert ist, hat der Arbeitgeber den Lohn innerhalb nachfolgender Grenzen zu entrichten:
a) drei Wochen während des ersten Dienstjahres;
b) einen Monat nach einem Dienstjahr;
c) zwei Monate nach zwei Dienstjahren;
d) drei Monate nach fünf Dienstjahren;
e) einen zusätzlichen Monat nach jeder neuen Periode von fünf Dienstjah - ren, dies bis zur Höchstdauer einer Lohnzahlung von sechs Monaten.
5 Verschiedene Pflichten

Art. 15 Haftung für Schäden (Art. 321e OR)

1 Der Mitarbeiter ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
2 Jedoch geben Schäden von geringem Ausmass nur Anspruch auf Entschädi - gung, wenn sie sich wiederholen, absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden sind.

Art. 16 Hausgemeinschaft (Art. 328a OR)

1 Falls der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebt, so hat dieser für ein Einzelzimmer, das abgeschlossen werden kann, zu sorgen. Das Zimmer muss den hygienischen Anforderungen entsprechen, bei kaltem Wetter geheizt und ausreichend hell sein. Die nötigen Möbel sind zur Verfü - gung zu stellen, namentlich ein Einzelbett und ein abschliessbarer Schrank. Der Mitarbeiter verfügt über entsprechende sanitäre Installationen.
2 Die Nahrung muss gesund und ausreichend sein.
3 Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden durch Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Entbindung an der Arbeitsleistung gehindert, so hat der Arbeitgeber Pflege und ärztliche Behandlung zu gewähren, solange er zur Lohnzahlung verpflichtet ist.

Art. 17 Sozialversicherungen

1 Der Arbeitgeber achtet darauf, dass alle neuen Mitarbeiter bei den nachfol - genden Sozialversicherungen angemeldet werden:
a) bei der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie Arbeitslosenversicherung und den zuständigen Organen für den Vollzug der eidg. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz;
b) bei der obligatorischen Unfallversicherung für Lohnempfänger;
c) bei den zuständigen Stellen für den Vollzug der eidg. beruflichen Vor - sorge;
d) bei einer anerkannten Familienausgleichskasse des Kantons.
2 Er ist ebenfalls gehalten zu überwachen:
a) dass der Mitarbeiter sich für medizinisch-pharmazeutische Behandlun - gen und Unterbringung in einem Krankenhaus gemäss kantonalem Ge - setz versichert;
b) dass die Anträge auf Familienzulagen rechtzeitig an die zuständige Kas - se gelangen.
6 Beendigung des Vertrages
6.1 Bedingungen

Art. 18 Probezeit (Art. 335b OR)

1 Wenn eine Probezeit vorgesehen ist, so wird deren Dauer auf zwei Monate festgesetzt.
2 Während der Probezeit beträgt die gegenseitige Kündigungsfrist sieben Tage, jeweils auf das Ende der Arbeitswoche.

Art. 19 Unbefristetes Arbeitsverhältnis (Art. 335c OR)

1 Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis gegen - seitig auf das Ende eines Monats gekündigt werden, unter Einhaltung folgen - der Fristen:
a) einen Monat, wenn der Arbeitsvertrag weniger als ein Jahr gedauert hat;
b) zwei Monate, wenn der Arbeitsvertrag weniger als 5 Jahre gedauert hat;
c) drei Monate, wenn der Arbeitsvertrag weniger als 10 Jahre gedauert hat;
d) vier Monate bei einer längeren Dauer des Arbeitsvertrages.
6.2 Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 20 Allgemeine Pflichten

1 Es wird daran erinnert, dass gemäss Artikel 339 OR mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle daraus entstehenden Forderungen fällig werden.
2 Nach erfolgter Kündigung hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die erforder - liche Zeit für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle zu gewähren.
3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Zeugnis auszustellen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen des Mitar - beiters ausspricht. Auf Verlangen des letzteren hat sich das Zeugnis auf An - gaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

Art. 21 Abgangsentschädigung bei langjährigem Arbeitsverhältnis (Art.

339c OR)
1 Die Abgangsentschädigung bei langjährigem Arbeitsverhältnis ermittelt sich aufgrund der angegebenen Basis der Rechnungstabelle in Anhang 2.
7 Besondere Arbeitsverhältnisse
7.1 Teilzeitmitarbeiter

Art. 22 Begriff

1 Den nachfolgenden abweichenden Bestimmungen sind Mitarbeiter im Stun - denlohn, welche mindestens zwei Stunden pro Woche bei einem oder mehre - ren Arbeitgebern arbeiten, unterstellt.
2 Der Mitarbeiter, der jedoch mindestens zehn Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber arbeitet, ist den allgemeinen Bestimmungen des NAV unterstellt, was diesen Teil seiner Tätigkeit anbetrifft. Der Artikel 23 bleibt vorbehalten.
3 Die Absätze 1 und 2 sind nach wie vor anwendbar für Arbeitsverhältnisse, die vom «Persönlichen Geltungsbereich» nach Artikel 2 der Verordnung des Bundes ausgenommen sind. Ebenfalls anwendbar sind sie für Arbeitsverhält - nisse, die in den «Persönlichen Geltungsbereich» nach Artikel 2 der Verord - nung des Bundes fallen, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind.
4 Für Arbeitsverhältnisse, die in den «Persönlichen Geltungsbereich» nach

Artikel 2 der Verordnung des Bundes fallen und bei denen die Arbeitnehme -

rinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich mindestens fünf Stunden pro Wo - che für den gleichen Arbeitgeber tätig sind, gilt:
a) Die Absätze 1 und 2 werden bis am 31. Dezember 2019 suspendiert.
b) Die Verordnung des Bundes ist anwendbar.

Art. 23 Arbeitszeit

1 Der Mitarbeiter kann sich nicht verpflichten, mehr als neun Stunden pro Tag zu arbeiten.
2 Die in einem anderen Beruf geleistete Arbeitszeit ist der obengenannten ma - ximalen täglichen Dauer zu belasten.

Art. 24 Mindestlohn

1 Für das gesamte Gebiet des Kantons wird der minimale Bruttolohn auf
18.30 Franken pro Stunde festgesetzt.

Art. 25 Lohnzuschlag für Ferien

1 Für jede geleistete Arbeitsstunde bezahlt der Arbeitgeber eine Zulage von
8,33 % des Bruttolohns, wenn der Mitarbeiter einen Anspruch auf 4 Wochen Ferien hat, und 10,64 % im Falle eines Anspruches auf 5 Wochen.
7.2 Junge Au-pair-Angestellte

Art. 26 Begriff

1 Den nachfolgenden Bestimmungen sind junge Frauen und Männer unter - stellt, mindestens 18 und höchstens 30 Jahre alt, welche sich in einem Privat - haushalt verpflichten, gegen Verpflegung, Unterkunft, Besorgung der Wä - sche und Sackgeld in der Eigenschaft als junge Au-pair-Frauen und -Männer, Praktikanten oder Freiwillige zu arbeiten, mit der Absicht, ihre Sprachkennt - nisse zu verbessern oder sich eine Ausbildung anzueignen.

Art. 27 Arbeitszeit

1 Die Arbeitszeit darf 5 Stunden pro Tag und 30 pro Woche nicht überschrei - ten.

Art. 28 Lohn

1 Das Sackgeld beträgt mindestens:
a) 735 Franken pro Monat bis zum 20. Lebensjahr;
b) 925 Franken pro Monat nach dem 20. Lebensjahr.
2 Wenn der Arbeitgeber ausnahmsweise keine Naturallöhne gewährt, so sind diese durch einen monatlichen Pauschalbeitrag zu ersetzen, der sich gemäss Vorschriften der AHV bestimmt.

Art. 29 Ausbildung

1 Der Mitarbeiter muss während mindestens 4 Stunden pro Woche einen Un - terricht besuchen.
2 Beim Festlegen des Arbeitsplanes achtet der Arbeitgeber darauf, ihm die nötige Freizeit zum Besuch des Lehrgangs und dessen Vorbereitung ein - zuräumen.
7.3 Junge Freiwillige

Art. 30

1 Den nachfolgenden, von den Artikeln 26-28 NAV abweichenden Bestim - mungen sind die Freiwilligen vom 15. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr unterstellt, welche von der obligatorischen Schulpflicht befreit sind und sich im Sinne einer allgemeinen Ausbildung in einem privaten Haushalt anstellen lassen, um die dort gesprochene Sprache zu erlernen und sich die Lebensart und die Kultur des Aufenthaltsortes anzueignen.
2 Die nachfolgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten:
a) Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden.
b) Aufsichtsstunden können zweimal pro Woche bis höchstens 22 Uhr vorgeschrieben werden; das gilt nicht für Freiwillige bis zum vollende - ten 16. Altersjahr, die nur bis höchstens 20 Uhr beschäftigt werden dür - fen.
c) Die Bewilligung für die abendlichen Ausgänge ist im voraus zwischen dem Arbeitgeber und den Eltern der Freiwilligen zu vereinbaren.
d) Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr nicht zu Über - zeitarbeit eingesetzt werden.
8 Schlussbestimmungen

Art. 31 Übergangsrecht

1 Ab dem Inkrafttreten ist der vorliegende NAV auf die laufenden Verträge anwendbar.
2 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die alten, weniger vorteilhaften Verträge bezüglich Arbeitszeit- und Mindestlohnvorschriften in den 12 Monaten nach Inkrafttreten des NAV anzupassen.

Art. 32 Überwachung

1 Das Amt für den Arbeitsmarkt überwacht die Entwicklung der Beschäfti - gung und der Löhne und unterrichtet die betreffenden Verbände.
2 Es überwacht die Veröffentlichung der Vorschriften bezüglich Mindestlohn sowie der pauschalen Entschädigungsansätze für Naturallohn.

Art. 33 Inkrafttreten

1 Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
2 Er ersetzt den am 7. Mai 1973 promulgierten Normalarbeitsvertrag für die Hausangestellten.
3 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Berechnung des Naturallohnes (Art. 13 Abs. 3) Anhang 2: Tabelle für die Berechnung der Abgangsentschädigung bei langjährigem Arbeitsverhältnis nach Artikel 339c OR (Art. 21)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.03.1989 Erlass Grunderlass 01.07.1989 BL/AGS 1989 f 132 / d 134
04.02.1991 Art. 12 geändert 01.01.1991 FO/ABl 1991_6
04.02.1991 Art. 24 geändert 01.01.1991 FO/ABl 1991_6
04.02.1991 Art. 28 geändert 01.01.1991 FO/ABl 1991_6
04.02.1991 Art. 30 geändert 01.01.1991 FO/ABl 1991_6
04.02.1991 Art. 32 geändert 01.01.1991 FO/ABl 1991_6
12.01.1993 Art. 12 geändert 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 47 / d 47
12.01.1993 Art. 24 geändert 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 47 / d 47
12.01.1993 Art. 28 geändert 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 47 / d 47
12.01.1993 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 47 / d 47
20.12.1994 Art. 12 geändert 01.01.1995 BL/AGS 1994 f 725 / d 732
20.12.1994 Art. 24 geändert 01.01.1995 BL/AGS 1994 f 725 / d 732
20.12.1994 Art. 28 geändert 01.01.1995 BL/AGS 1994 f 725 / d 732
22.12.1995 Art. 12 geändert 01.01.1996 BL/AGS 1995 f 675 / d 673
22.12.1995 Art. 28 geändert 01.01.1996 BL/AGS 1995 f 675 / d 673
20.12.1996 Art. 12 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 838 / d 850
20.12.1996 Art. 28 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 838 / d 850
26.02.2002 Art. 12 geändert 01.03.2002 2002_020
26.02.2002 Art. 24 geändert 01.03.2002 2002_020
26.02.2002 Art. 28 geändert 01.03.2002 2002_020
26.02.2002 Anhang 1 Inhalt geändert 01.03.2002 2002_020
03.12.2002 Art. 32 geändert 01.01.2003 2002_132
07.11.2006 Art. 9 geändert 01.01.2007 2006_140
27.02.2007 Art. 8 geändert 01.04.2007 2007_031
27.02.2007 Art. 12 geändert 01.04.2007 2007_031
27.02.2007 Art. 24 geändert 01.04.2007 2007_031
27.02.2007 Art. 28 geändert 01.04.2007 2007_031
27.02.2007 Art. 30 geändert 01.04.2007 2007_031
27.02.2007 Anhang 1 Inhalt geändert 01.04.2007 2007_031
31.03.2008 Art. 12 geändert 01.01.2008 2008_036
04.05.2009 Art. 12 geändert 01.05.2009 2009_048
04.05.2009 Art. 13 geändert 01.05.2009 2009_048
04.05.2009 Art. 24 geändert 01.05.2009 2009_048
04.05.2009 Art. 28 geändert 01.05.2009 2009_048
20.05.2014 Art. 22 geändert 20.05.2014 20.05.2014
20.05.2014 Art. 12 geändert 20.05.2014 2014_045
20.05.2014 Art. 13 geändert 20.05.2014 2014_045
20.05.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 20.05.2014 2014_045
14.02.2017 Art. 12 geändert 14.02.2017 2017_014
14.02.2017 Art. 13 geändert 14.02.2017 2017_014
14.02.2017 Art. 22 geändert 14.02.2017 2017_014 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.03.1989 01.07.1989 BL/AGS 1989 f 132 / d 134

Art. 8 geändert 27.02.2007 01.04.2007 2007_031

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 9 geändert 07.11.2006 01.01.2007 2006_140

Art. 12 geändert 04.02.1991 01.01.1991 FO/ABl 1991_6

Art. 12 geändert 12.01.1993 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 47 / d 47

Art. 12 geändert 20.12.1994 01.01.1995 BL/AGS 1994 f 725 / d 732

Art. 12 geändert 22.12.1995 01.01.1996 BL/AGS 1995 f 675 / d 673

Art. 12 geändert 20.12.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 838 / d 850

Art. 12 geändert 26.02.2002 01.03.2002 2002_020

Art. 12 geändert 27.02.2007 01.04.2007 2007_031

Art. 12 geändert 31.03.2008 01.01.2008 2008_036

Art. 12 geändert 04.05.2009 01.05.2009 2009_048

Art. 12 geändert 20.05.2014 20.05.2014 2014_045

Art. 12 geändert 14.02.2017 14.02.2017 2017_014

Art. 13 geändert 04.05.2009 01.05.2009 2009_048

Art. 13 geändert 20.05.2014 20.05.2014 2014_045

Art. 13 geändert 14.02.2017 14.02.2017 2017_014

Art. 22 geändert 20.05.2014 20.05.2014 20.05.2014

Art. 22 geändert 14.02.2017 14.02.2017 2017_014

Art. 24 geändert 04.02.1991 01.01.1991 FO/ABl 1991_6

Art. 24 geändert 12.01.1993 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 47 / d 47

Art. 24 geändert 20.12.1994 01.01.1995 BL/AGS 1994 f 725 / d 732

Art. 24 geändert 26.02.2002 01.03.2002 2002_020

Art. 24 geändert 27.02.2007 01.04.2007 2007_031

Art. 24 geändert 04.05.2009 01.05.2009 2009_048

Art. 28 geändert 04.02.1991 01.01.1991 FO/ABl 1991_6

Art. 28 geändert 12.01.1993 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 47 / d 47

Art. 28 geändert 20.12.1994 01.01.1995 BL/AGS 1994 f 725 / d 732

Art. 28 geändert 22.12.1995 01.01.1996 BL/AGS 1995 f 675 / d 673

Art. 28 geändert 20.12.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 838 / d 850

Art. 28 geändert 26.02.2002 01.03.2002 2002_020

Art. 28 geändert 27.02.2007 01.04.2007 2007_031

Art. 28 geändert 04.05.2009 01.05.2009 2009_048

Art. 30 geändert 04.02.1991 01.01.1991 FO/ABl 1991_6

Art. 30 geändert 27.02.2007 01.04.2007 2007_031

Art. 32 geändert 04.02.1991 01.01.1991 FO/ABl 1991_6

Art. 32 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132

Anhang 1 Inhalt geändert 12.01.1993 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 47 / d 47 Anhang 1 Inhalt geändert 26.02.2002 01.03.2002 2002_020 Anhang 1 Inhalt geändert 27.02.2007 01.04.2007 2007_031 Anhang 1 Inhalt geändert 20.05.2014 20.05.2014 2014_045
ANHANG 1 Berechnung des Naturallohnes (Art. 13 Abs. 3) (Art. 13 und 28 des Normalarbeitsvertrages; Art. 7 der Verordnung des Bundes vom 20. Oktober 2010 über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft; Art. 11 des Reglements der AHV) Ansätze Betrag % Pro Tag Fr. Pro Monat Fr. Frühstück
15 3.50 105. – Mittagessen
30 10. – 300. – Abendessen
25 8.– 240. – Essen
70 21.50 645. – Unterkunft
30 11.50 345. – Essen und Unterkunft
33. – 990. – Leistungen anderer Art sind gemäss den Vorschriften der direkten Bundessteuer einzuschätzen.
ANHANG 2 Tabelle für die Berechnung der Abgangsentschädigung bei langjährigem Arbeitsverhältnis nach Art ikel 339c OR (Art. 21) Die Zahlen der Tabelle entsprechen der Anzahl der monatlichen Löhne. Dienst - jahre Alter
50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65
20 2.0 2.0 2.0 2.0 2.0 2.0 2.0 2.0 2.0 2.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0
21 2.0 2.0 2.0 2.0 2.0 2.0 2.0 2.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0
22 2.0 2.0 2.0 2.0 2.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 4.0 4.0
23 2.0 2.0 2.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0
24 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0
25 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 5.0 5.0
26 3.0 3.0 3.0 3.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 5.0 5.0 5.0 5.0
27 3.0 3.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0
28 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 6.0
29 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 6.0 6.0 6.0
30 4.0 4.0 4.0 4.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0
31 4.0 4.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 7.0
32 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 7.0 7.0 7.0
33 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 7.0 7.0 7.0 7.0
34 5.0 5.0 5.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 7.0 7.0 7.0 7.0 7.0 7.0 8.0
35 5.0 5.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 7.0 7.0 7.0 7.0 7.0 8.0 8.0 8.0
36 5.0 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 7.0 7.0 7.0 7.0 7.0 7.0 8.0 8.0 8.0 8.0
37 6.0 6.0 6.0 6.0 7.0 7.0 7.0 7.0 7.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0
38 6.0 7.0 7.0 7.0 7.0 7.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0
39 7.0 7.0 7.0 7.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0
40 7.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0
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