Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe, Anhang 1: Be... (700.910_A1)
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Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe, Anhang 1: Begriffe und Messweisen

Begriffe und Messweisen
1 . Terrain

1.1 Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf . Kann dieser info l- ge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürl i- che n Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessung s- technischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs - oder im Baubewi l- ligungsverfahren abweichend festgelegt we r den.
2 . Gebäude

2.1 Gebäude

Gebäude sind ortsfes te Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

2.2 Kleinbauten

Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

2.3 Anbauten

Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren D i- mensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

2.4 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Ge bäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Gelä n- der und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive un t er dem tiefer g e- legten Terrain liegen.

2.5 Unterniveaubauten

Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das mas s- gebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.

3.1 Fassadenflucht

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äu s- sersten Punkte des Baukörpers über dem massgeben den Terrain: Vorspringende und unb e- deutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2 Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3 Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlin ie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

3.4 Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das z u lässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugeh ö rigen Fassadenabschnitts , nicht ü berschreiten.

3.5 Rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade z urückve r setzt .

4. Längenbegriffe, Längenmasse

4.1 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die proj i- zierte Fassadenlinie umfasst.

4.2 Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des fläche nkleinsten Rechtecks, welches die proj i- zierte Fassadenlinie umfasst.

5.1 Gesamthöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dac h- konstruktion und den lotrecht darunter liegenden Pun kt en auf dem massgebenden Te r rain.

5.2 Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fass a- de n flucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

5.3 Kniestockhöhe

Die Kniesto ckhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossb o- dens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachko n- struktion.

5.4 Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fe rtigen Bodens und der Unterkan te der ferti gen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Gescho s ses durch die Balkenlage bestimmt wird.
6 . Geschosse

6.1 Vollgeschoss e

Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter - , Dach - und Attika gescho s- se. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der S i tuation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude s e- parat ermittelt.

6.2 Untergeschosse

Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens , gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässige n Mass über die Fassadenlinie hi n ausragt.
Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht übe r- schreiten.

6.4 Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächer n aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikag e- schoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden G e- schoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

7. Abstände und Abstandsbereiche

7.1 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parze l- lengrenze.

7.2 Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den pr o jizierten Fassadenlinien z weier Gebäude.

7.3 Baulinien

Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbeso n dere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gesta l tung.

7.4 Baubereich

Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweiche nd von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.

8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücks flächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund - , Grob - und Feinerschliessung.

8.2 Geschossflächenziffer

Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstück s fläche. Die Summe aller Geschossflächen besteh t aus folgenden Komponenten: - Hauptnutzflächen HNF - Nebennutzflächen NNF - Verkehrsflächen VF - Konstruktionsflächen KF - Funktionsflächen FF Nicht angerech net werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorg e- gebenen Mindestmass liegt. Geschossfläche n ziffer = Summe aller Geschossfl ä chen_ anrechenbare Grundstücksfl ä che GFZ = ΣGF_ aGSF

8.3 Baumassenziffer

Die Baumassenziffer (BMZ) i st das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grun d stücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in se i- nen Aussenmassen . Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger al s zur Hälfte durch Abschlüsse (beispiel s- weise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Te r rain anrechenbare Grundstücksfl ä che BMZ = B V m _ aGSF
Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstück s fläche. Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche anrechenbare Grundstücksfl ä che ÜZ = aGbF aGSF Als anrechenbare G ebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

8.5 Grünflächenziffer

Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anr e- chenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natür liche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellfl ä chen dienen. Grünfläche n ziffer = anrechenbare Grünfläche anrechenbare Grundstücksfl ä che GZ = aGrF aGSF
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