Abkommen (0.142.112.492)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses Abgeschlossen am 11. Dezember 2015 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. Januar 2016 (Stand am 29. Januar 2016) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Volksrepublik China
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und der Volksrepublik China (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses zu erleichtern,
in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Diplomatisches und konsularisches Personal
1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.
2.  Die Ehegatten und minderjährigen Kinder der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomatenpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie mit den Personen nach Absatz 1 im gemeinsamen Haushalt leben.
Art. 2 Andere Reisegründe
1.  Die Staatsangehörigen der Schweiz, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass besitzen und nicht in Artikel 1 Absatz 1 erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Volksrepublik China, für den dortigen Aufenthalt von bis zu 90 (neunzig) Tagen je Zeitraum von 180 (hundertachtzig) Tagen sowie für die Ausreise aus der Volksrepublik kein Visum. Falls sie beabsichtigen, in der Volksrepublik China Wohnsitz zu nehmen, eine Erwerbstätigkeit, Studien, eine Tätigkeit im Nachrichtenjournalismus oder andere Tätigkeiten aufzunehmen, die einer vorgängigen Bewilligung durch die Behörden der Volksrepublik China bedürfen, benötigen sie für die Einreise in deren Hoheitsgebiet ein Visum.
2.  Die Staatsangehörigen der Volkrepublik China, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass besitzen und nicht in Artikel 1 Absatz 1 erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz, für den dortigen Aufenthalt von bis zu 90 (neunzig) Tagen je Zeitraum von 180 (hundertachtzig) Tagen sowie für die Ausreise aus der Schweiz kein Visum, sofern sie in der Schweiz keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
3.  Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird, als erster Tag des Aufenthalts (von höchstens 90 Tagen) in diesem Raum; der Ausreisetag gilt als letzter Tag des Aufenthalts in diesem Raum.
Art. 3 Einreisestellen
Die Staatsangehörigen der Schweiz, die in den Artikeln 1 und 2 erwähnt werden, müssen über Einreisestellen, die Ausländerinnen und Ausländern offenstehen, in das Hoheitsgebiet der Volkrepublik China einreisen, daraus ausreisen oder durch dieses durchreisen. Jene Staatsangehörigen, die von der Ausnahme nach diesem Abkommen profitieren, müssen die aufgrund der einschlägigen Gesetzgebung Chinas geltenden Formalitäten einhalten.
Art. 4 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung
1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Gesetze in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.
2.  Die in diesem Abkommen bezeichneten Pässe erfüllen die Gültigkeitskriterien gemäss dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaates.
Art. 5 Besuche hoher Beamtinnen und Beamten
Beamtinnen oder Beamte der Stufe Vizeminister oder höher der Zentralregierung sowie Offizierinnen oder Offiziere der Stufe Divisionär oder höher der Streitkräfte beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass besitzen, informieren die zuständigen Behörden des anderen Staates im Voraus auf diplomatischem Weg, dass sie für dienstliche Zwecke in dessen Hoheitsgebiet reisten.
Art. 6 Einreiseverweigerung
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt nach den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Art. 7 Notifikation der relevanten Dokumente
1.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens auf diplomatischem Weg personalisierte Muster ihrer Pässe aus.
2.  Bei Änderungen ihrer Pässe sendet die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung die neuen personalisierten Muster zusammen mit den Informationen über deren Anwendbarkeit.
Art. 8 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben.
2.  Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischen Weg beigelegt.
Art. 9 Änderungen
Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten 30 (dreissig) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Art. 10 Unberührtheitsklausel
Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Parteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961² über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963³ über konsularische Beziehungen.
² SR 0.191.01
³ SR 0.191.02
Art. 11 Gültigkeitsdauer und Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen Formalitäten unterrichten.
Art. 12 Suspendierung
Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der Staatssicherheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Aussetzung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.
Art. 13 Kündigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.
Geschehen zu Peking, am 11. Dezember 2015, in zweifacher Ausführung in französischer, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jean-Jacques de Dardel

Für die
Regierung der Volksrepublik China:

Xuanyou Kong

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