Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen
Kanton Appenzell Innerrhoden Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen vom 9. November 1940 (Stand 24. März 1941) Gegenseitig genehmigt am 9./12. November 1940
Art. 1
1 Die Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an einem Grundstück, das in beiden Kantonen liegt, werden durch die Urkundsperson desjenigen Kantons nach den dort geltenden Vorschriften beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche des beteiligten Grundstückes befin - det.
2 Tauschgeschäfte über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen, wer - den durch die Urkundsperson des Kantons beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der Grundstücke befindet.
3 Der Urkundsbeamte hat sich vor der Beurkundung über die im andern Kanton liegenden Grundstücke durch Einholung eines Auszuges aus dem Grundbuch oder dem kantonalen Übergangsregister die erforderlichen An - gaben zu verschaffen.
4 Die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nur den im einen Kanton lie - genden Grundstückteil betreffen und nicht mit andern Rechtsgeschäften nach Abs. 1 und 2 beurkundet werden, findet in diesem Kanton statt.
5 Zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke darf sich der zuständige Urkundsbeamte in jedem Falle auf das Gebiet des andern Kantons begeben und dort die öffentliche Beurkundung nach den Vorschrif - ten des eigenen Kantons vornehmen.
Art. 2
1 Bei der Neuerrichtung von Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefen und Gülten auf einem Grundstück, das in beiden Kantonen liegt, sind hinsichtlich der Schätzung die Vorschriften des für die Ersteintragung zuständigen Kantons für das ganze Grundstück massgebend.
Art. 3
1 Die Anmeldung zur Eintragung, Löschung, Vormerkung oder Anmerkung im Grundbuch hat bei demjenigen Grundbuchamte zu erfolgen, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke befindet.
2 Dieses Grundbuchamt hat den mitbeteiligten Grundbuchämtern unverzüg - lich die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihnen eine Abschrift des Rechtsgrundausweises zuzustellen.
3 Tauschverträge sind beim Grundbuchamte des Beurkundungsortes und von diesem unter Vorlage einer Abschrift des Vertrages bei den mitbeteilig - ten Grundbuchämtern anzumelden.
4 Über die erfolgte Miteintragung ist dem ersteintragenden Grundbuchamt unverzüglich Rückmeldung zu erstatten.
Art. 4
1 Die Beurkundsgebühren richten sich nach den Vorschriften des Kantons, dessen Urkundsperson zuständig ist und sie werden durch diese Amtsstelle allein bezogen.
2 Die Grundbuchgebühren, Handänderungssteuern und Taxen werden im Verhältnis des Wertes der in jedem Kanton liegenden Grundstücke und Grundstückteile nach den dort geltenden Bestimmungen erhoben. Der für die Anmeldung zuständige Grundbuchbeamte lässt sich diese Abgaben vor - schiessen oder sicherstellen und besorgt im letztern Falle den Einzug. Er leitet der zuständigen Amtsstelle des andern Kantons die entsprechenden Beträge zu.
3 Die erforderlichen Auszüge, Abschriften und Mitteilungen sind gebühren - pflichtig. Die steuerrechtlichen Mitteilungen und Anzeigen von Amt zu Amt erfolgen gegenseitig gebührenfrei.
Art. 5
1 Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es kann je - doch jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.
2 Es tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat sowie den Kantonsrat von Appenzell A. Rh. in Kraft. 1 )
1) Vom Bundesrat genehmigt am 16. Januar 1941. Vom Kantonsrat von Appenzell A. Rh. genehmigt am 24. März 1941. Von der Standeskommission von Appenzell I.Rh. genehmigt am 9. November 1940.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
09.11.1940 24.03.1941 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 09.11.1940 24.03.1941 Erstfassung -
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