Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz
                            Verordnung  zum Übertretungsstrafgesetz  (VÜStG)  Vom 3. September 2013 (Stand 1. Oktober 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung  1  )   und § 25 des Über  -  tretungsstrafgesetzes  2  )   vom 23. Mai 2013,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Leistungseinkauf der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden können mit der Polizei Verwaltungsvereinbarungen über  den Beizug von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten für die Durchset  -  zung folgender Tatbestände des Bussenkatalogs  3  )   abschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verunreinigung durch Kleinabfälle wie Dosen, Flaschen, Papier, Ver  -  packungen,   Überreste   von   Raucherwaren,   Kaugummi,   Essensreste  (Ziff.  1.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verrichten   der   Notdurft   ausserhalb   sanitärer  Anlagen   in   bewohntem  Gebiet oder in dessen unmittelbarer Nähe (Ziff.  1.2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verunreinigung   oder   Verunstaltung   öffentlich   zugänglicher   Bauten  oder Anlagen und dadurch Beeinträchtigung ihres Aussehens oder ih  -  res bestimmungsgemässen Gebrauchs (Ziff.  1.3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Anbringen oder Anbringenlassen von Werbe- oder Informationsmate  -  rial an Bauten, Anlagen, Bäumen oder anderen Stellen (Ziff.  1.4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von aussergewöhnlichem  Lärm, der über das üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen  Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hin  -  ausgeht (Ziff.  1.5);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Vorsätzliche oder fahrlässige Störung der am fraglichen Ort massgeb  -  lichen oder üblichen Nachtruhe durch übermässigen Lärm (Ziff.  1.6);  1)  BGS  111.1  2)  3)  BGS  312.1-A1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Betteln (Ziff.  1.10);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Feuerverbots im Freien  (Ziff.  1.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Verbots zum Abbren  -  nen von Feuerwerk (Ziff.  1.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Missachten des Rauchverbots als Gast (Ziff.5.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Missachten des Verbots, Jugendlichen unter 16 Jahren alkoholhaltige  Getränke abzugeben (Ziff.  5.2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Missachten   des   Verbots,   Jugendlichen   unter   18   Jahren   Spirituosen  oder verdünnte alkoholhaltige Getränke auf der Basis von Spirituosen  abzugeben (Ziff.  5.3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Missachten   des   Verbots,   Kindern   und   Jugendlichen   unter   18   Jahren  Tabakwaren zu verkaufen (Ziff. 5.4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Missachten   der   Öffnungszeiten   bewilligungspflichtiger   Betriebe  (Ziff.  6.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  Missachten der Meldepflicht bei Beherbergung von Gästen (Ziff.  6.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  03.09.2013  01.10.2013  Erlass  Erstfassung  GS 2013/053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  03.09.2013  01.10.2013  Erstfassung  GS 2013/053