Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ös... (0.742.140.316.32)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend die Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs–Salzburg)

Abgeschlossen am 22. Juli 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Oktober 1957¹ in Kraft getreten am 21. Oktober 1957 ¹ AS 1957 895
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich
haben im Hinblick auf die Bedeutung, welche dem Ausbau der Arlberglinie für die schweizerisch‑österreichischen Eisenbahnverbindungen und den Transitverkehr zukommt, folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Republik Österreich verpflichtet sich, den Österreichischen Bundesbahnen zu ermöglichen, die in der beigehefteten Vereinbarung vom 22. Juli 1957² zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) betreffend den Ausbau der Arlberglinie (Buchs–Salzburg) bezeichneten und in Artikel 3 hiernach aufgeführten Ausbauarbeiten innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.
² SR 0.742.140.316.321
Art. 2
Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, der Republik Österreich zu den nachfolgenden Bedingungen ein Darlehen im Betrage von 55 (fünfundfünfzig) Millionen Schweizerfranken als Beitrag zur Finanzierung der in Artikel 3 umschriebenen Ausbauarbeiten zu gewähren.
Art. 3
Im Rahmen des österreichischen Programmes für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs–Salzburg) wird das schweizerische Darlehen für folgende Ausbauarbeiten verwendet:

Millionen Schilling

Millionen Franken*

1.

Oberbauerneuerungen und ‑verbesserungen der Strecke Buchs‑Salzburg


84,0


14,1

2.

Trisannabrücke

35,0

5,9

3.

Weitere Brückenerneuerungen

5,0

0,8

4.

Lawinenverbauungen und Tunnelsicherung (in Arbeit)

9,2

1,6

5.

Verbesserung der Kreuzungsanlagen

25,0

4,2

6.

Fernmelde‑ und Sicherungsanlagen westlich Innsbruck
(im Bau)

22,1

3,7

7.

Erneuerung von Rollmaterial einschliesslich Ein­satz von zwei neuen elektrischen Triebwagenzügen für einen den modernen Bedürfnissen angepassten Schnellverkehr auf der Strecke Wien–Arlberg–Schweiz




60,0




10,1

8.

Erweiterung des Einzugsgebietes des Spullersees und Bau
des Formarinseespeichers


86,7


14,6

Total

327,0

55,0


*

Errechnet auf dem Paritätswert von 100 Schilling = 16,8185 Franken.


Die Republik Österreich verpflichtet sich, den ÖBB zu ermöglichen, dieses auf der heutigen Preisbasis berechnete Ausbauprogramm ungeachtet allfälliger Kosten­steigerungen durchzuführen.
Art. 4
Die Republik Österreich verpflichtet sich, den ÖBB zu ermöglichen, im Rahmen des österreichischen Programmes für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs–Salzburg) innerhalb von vier Jahren weitere 200 (zweihundert) Millionen Schilling, insbesondere für die Erneuerung des Oberbaues, aufzuwenden.
Art. 5
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird der Republik Österreich die Darlehenssumme nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens in einer einmaligen Zahlung überweisen.
Das Darlehen ist vom Tage der Überweisung an zu verzinsen. Der jährliche Zinsfuss beträgt 4⁷/ 8 Prozent (vier und sieben Achtel Prozent).
Die Zinsen sind jährlich gemäss beiliegendem Tilgungsplan zu bezahlen, erstmals ein Jahr nach Auszahlung der Darlehenssumme.
Art. 6
Die Republik Österreich verpflichtet sich, das Darlehen in zwölf Jahresraten gemäss beiliegendem Tilgungsplan zurückzuzahlen. Die erste Zahlung ist vier Jahre nach Auszahlung der Darlehenssumme fällig.
Die Republik Österreich behält sich vor, die Schuld gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach einer Voranzeige von sechs Monaten ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
Art. 7
Die Darlehenssumme wird im gebundenen Zahlungsverkehr, d. h. über das geltende schweizerisch-österreichische Zahlungsabkommen³, überwiesen.
Der Amortisations‑ und Zinsendienst erfolgt grundsätzlich ausserhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs in freien Schweizerfranken.
³ Siehe SR 0.946.291.631
Art. 8
Die Republik Österreich ermächtigt die Schweizerische Eidgenossenschaft beziehungsweise die SBB, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus dem Darlehen zustehenden Zinsen und Amortisationen mit allfälligen Guthaben der ÖBB gegenüber den SBB aus dem Bahnabrechnungsverkehr zu verrechnen.
Art. 9
Die beiden Regierungen verpflichten sich, alle geeigneten Massnahmen zur Förderung des Eisenbahnverkehrs zwischen den beiden Staaten sowie des Transitverkehrs über die Bahnhöfe Buchs und St. Margrethen zu ergreifen. Diese Grenzübergänge dürfen von beiden Staaten nicht ungünstiger behandelt werden als ihre übrigen Grenzübergänge. Beide Regierungen unterlassen alle diskriminierenden Massnahmen, insbesondere, was die Kontrollformalitäten betrifft. Sie verpflichten sich des weitern, für ihren gegenseitigen Verkehr alle geeigneten Vorkehren zu treffen, um die zolldienstliche, grenzpolizeiliche und administrative Behandlung innerhalb kürzester Zeit und unter günstigsten Bedingungen zu ermöglichen.
Art. 10
Die beigeheftete Vereinbarung vom 22. Juli 1957⁴ zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen und den Österreichischen Bundesbahnen betreffend den Ausbau der Arlberglinie (Buchs–Salzburg) bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
⁴ SR 0.742.14 0.316.321
Art. 11
Das vorliegende Abkommen tritt nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Erstellt in doppelter Ausfertigung in Wien, am 22. Juli 1957.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Republik Österreich:

V. Umbricht

Kamitz

Beilage

Tilgungsplan

Jahr

Zins (4⁷/8 %) (Fr.)

Tilgung  (Fr.)

Jahresleistung  (Fr.)

Restschuld  (Fr.)

  1

2 681 250.—

—    

2 681 250.—

55 000 000.—

  2

2 681 250.—

—    

2 681 250.—

55 000 000.—

  3

2 681 250.—

—    

2 681 250.—

55 000 000.—

  4

2 681 250.—

3 479 750.—

6 161 000.—

51 520 250.—

  5

2 511 612.20

3 649 387.80

6 161 000.—

47 870 862.20

  6

2 333 704.55

3 827 295.45

6 161 000.—

44 043 566.75

  7

2 147 123.90

4 013 876.10

6 161 000.—

40 029 690.65

  8

1 951 447.40

4 209 552.60

6 161 000.—

35 820 138.05

  9

1 746 231.75

4 414 768.25

6 161 000.—

31 405 369.80

10

1 531 011.80

4 629 988.20

6 161 000.—

26 775 381.60

11

1 305 299.85

4 855 700.15

6 161 000.—

21 919 681.45

12

1 068 584.45

5 092 415.55

6 161 000.—

16 927 265.90

13

820 329.20

5 340 670.80

6 161 000.—

11 486 595.10

14

559 971.50

5 601 028.50

6 161 000.—

5 885 566.60

15

286 921.35

5 885 566.60

6 172 487.95

—   

Markierungen
Leseansicht