Besoldung und Rechtsstellung des Leiters der Lehrerfortbildungskurse
1 Besoldung und Rechtsstellung des Leiters der Lehrerfortbildungskurse KRB vom 19. April 1961 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 41 des Gesetzes über die Kantonsschule, die landwirtschaft- liche Winterschule und die Fortbildungsschulen vom 29. August 1909 beschliesst:
1. Die im Frühling 1960 begonnenen Ergänzungskurse für die vorzeitig in
den Schuldienst getretenen Seminaristen und Teilnehmer der Maturan- denkurse werden weiterhin für unvollständig ausgebildete Lehrkräfte durchgeführt.
1 )
2. Die vollausgebildete Lehrerschaft ist nach Bedarf zu ähnlich organisier-
ten Weiterbildungskursen aufzubieten.
3. Die Kursleitung wird einer vom Regierungsrat zu wählenden Persönlich-
keit übertragen, die die Wahl-Voraussetzungen als Professor der Kantons- schule erfüllt und entsprechend besoldet wird.
4. Der Kursleiter ist berechtigt, in angemessenem Rahmen Hilfskräfte zur
Durchführung der Kurse beizuziehen.
5. Die Kurse werden regional und stufenweise durchgeführt (1.-3. Klasse,
4.-6. Klasse, Sekundar- und Oberschule) und dauern 3-4 Wochen.
6. Die Durchführung der Ergänzungs- und Weiterbildungskurse und die
Übernahme der Kosten für die Stellvertretungen sind durch den Regie- rungsrat in einer besonderen Verordnung zu regeln. ________________
1 ) Ergänzungskurse werden zur Zeit nicht mehr durchgeführt. Vgl. dazu die V über die Fortbildung der Volksschullehrer vom 16. März 1971.
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