Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbil... (649.711)
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Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin

1 GS 32.531, SGS 649.7
62 - 1.1.1999 Vom 4. Juni 1998 GS 33.250 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die An- erkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 1 (Diplomverein- barung) und auf das EDKStatut vom 2. März 1995, beschliesst:
1. Kapitel: Grundsatz

Artikel 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine höhere Ausbildung für

Erwachsenenbil dner und Erwachsenenbildnerin bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforde- rungen erfüllen.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung

Artikel 2 Ziel

1 Die Ausbildung gewährleistet eine wissenschaftlich fundierte und praxisbezoge- ne Grundqualifikation, welche Erwachsenenbildner und -bildnerinnen befähigt, als Bildungsverantwortliche, Bildungsorganisatoren und Ausbildende in Zusammen- hang mit der Ausbildung und Weiterbildung von Erwachsenen aufzutreten.
2 Die Diplomierten sollen insbesondere
a. fähig sein, aufgrund einer Analyse des Umfeldes und den daraus abgeleite- t en Bedürfnissen, Leitlinien für die Bildungsarbeit zu entwickeln und zu evaluieren; von erwachsenengerechten Methoden, Medien und Evaluationsinstrumenten;
d. über die erforderlichen berufsrelevanten, sozialen und personalen Kompeten- zen verfügen, insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung;
e. in der Lage sein, im berufsethischen Sinne verantwortungsbewusst zu han- deln.

Artikel 3 Ausbildungsmerkmale

1 Die Ausbildung setzt sich aus einem praxisbezogenen und einem theoretischen Ausbildungsteil zusammen und wird parallel zur Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin absolviert.
2 Der praxisbezogene Ausbildungsteil besteht aus der begleiteten Reflexion der Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin, insbesondere aufgrund der theoretischen Ausbildungsinhalte.
3 Der theoretische Ausbildungsteil umfasst folgende Fachbereiche:
a. Bildungsprozesse mit Erwachsenen: Lernpsychologie, Erziehungswissen- schaften, Didaktik und Methodik, Gruppendynamik,
b. Ausbildungskonzepte: Gestaltung, Organisation und Evaluation,
c. Bildungsumfeld: politische, soziologische, ökonomische, philosophische und historische Aspekte von Bildung.
4 Die Ausbildung findet mindestens zur Hälfte in Ausbildungsgruppen statt. Gruppendynamische Prozesse der Ausbildungsgruppen und Lernprozesse sind dabei Gegenstand des Lernens.
5 Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird.

Artikel 4 Zulassungsbedingungen

1 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert
a. den Abschluss einer mindestens dreijährigen allgemeinbildenden oder be- rufsbildenden Ausbildung der Sekundarstufe II oder eines damit gleichwer- tigen Ausbildungswegs,
b. eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung und
c. eine aktuelle Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin.
2 Für Personen über 30 Jahre, die die formalen Bedingungen der Vorbildung nicht erfüllen, sehen die Ausbildungsinstitutionen Eintrittsprüfungen oder andere Selektionsverfahren vor.
62 - 1.1.1999 während und am Ende der Ausbildung.
3 Bei der Ausbildungsdauer werden frühere Ausbildungen und Erfahrungen im Bereich der Erwachsenenbildung angemessen berücksichtigt.

Artikel 6 Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen

1 Die Dozenten und Dozentinnen verfügen entweder über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung oder über ein Diplom in Erwachsenenbildung im Sinne dieses Reglementes. In allen Fällen weisen sie eine mehrjährige Berufserfahrung in der Bildungsarbeit mit Erwachsenen nach.
2 Die Ausbildungsinstitutionen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Dozenten und Dozentinnen. Sie wachen darüber, dass diese ihren Unterricht laufend den fachspezifischen und den didaktischmethodischen Entwicklungen anpassen.
2. Abschnitt: Diplom

Artikel 7 Diplomreglement

Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt ins- besondere die Modalitäten für die Erteilungdes Diploms, enthält Bestimmungen zu den Aufgaben von Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel.

Artikel 8 Erteilung des Diploms

1 Das Diplom wird erteilt aufgrund
a. der fortlaufenden Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung,
b. der Beurteilung der Diplomarbeit oder des Abschlussdossiers.
2 Die Diplomarbeit ist eine schriftliche Arbeit, die am Ende der Ausbildung verfasst wird ; das Abschlussdossier setzt sich aus schriftlichen Arbeiten zusammen, die im Verlaufe der Ausbildung verfasst werden. Alle Arbeiten werden in einem festgele gten Zeitraum unter Begleitung eines Dozenten oder einer Dozentin durchgeführt.
3 Die Beurteilung der Diplomarbeit oder der Abschlussarbeiten wird von den Dozente n oder Dozentinnen und von externen Experten oder Expertinnen vor- genommen.

Artikel 9 Assessment-Verfahren

die in Artikel 2 und Artikel 3, Absätze 2 und 3 beschriebenen Mindestanforderun- gen und beinhaltet eine Diplomarbeit gemäss Artikel 8 Absatz 2.

Artikel 10 Diplomurkunde

1 Die Diplomurkunde enthält:
a. die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kanto- ne, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,
b. die Personalien der oder des Diplomierten,
c. den Vermerk "Diplom für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin",
d. die Unterschrift der zuständigen Stelle,
e. den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk "Das Diplom ist schweize- risc h anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)".

Artikel 11 Titel

Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als "diplomierter Erwachsenenbildner" bzw. als "diplomierte Erwachsenenbildnerin" zu bezeichnen.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren

Artikel 12 Anerkennungskommission

1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Über- prüfung des Verzeichnisses der Diplome (Artikel 15) sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung von Erwachsenenbildnern und -bildnerinnen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommissi- on.

Artikel 13 Anerkennungsgesuch

1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an
62 - 1.1.1999 wohnen bzw. Einsicht in das Beurteilungsverfahren nehmen und ergänzende Unterlagen anfordern.

Artikel 14 Entscheid

1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

Artikel 15 Verzeichnis

1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
2 Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.

Artikel 16 Pilotversuche

1 Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglementes können im Rahmen von Pilotversuchen von der Anerkennungskommission bewilligt werden.
2 Diese Versuche müssen zeitlich begrenzt sein und auf einem klaren Konzept beruhen.
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen
Artikel 17
1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglemen- tes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
2 Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
3 Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.
4 Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungs- kommission oder an derenGeschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: rechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Artikel 10 Diplomvereinbarung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 19 Übergangsbestimmungen

1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Die Inhaber und Inhaberinnen von anerkannten Diplomen gemäss Absatz 1 sind berechtigt, den im Artikel 11 bezeichneten Titel zu führen.
3 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

Artikel 20 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft.
2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.
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