Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltu... (172.412)
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Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse vom 11. November 2014 (Stand 1. Januar 2015) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Kantonale Versicherungs - kasse vom 24. Juni 2013, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Die Standeskommission wählt drei Arbeitgebervertreter 1 ) in die Verwal - tungskommission der Kantonalen Versicherungskasse.
2 Zwei Arbeitgebervertreter werden durch die Standeskommission als Vertre - ter des Kantons gestellt.
3 Ein Sitz wird mit einem Vertreter der angeschlossenen Arbeitgeber besetzt.

Art. 2 Anforderungen

1 Kandidaten haben die gesetzlichen Anforderungen für die Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen zu erfüllen.
2 Sie legen der Wahlbehörde vor der Wahl einen Strafregister- und einen Be - treibungsregisterauszug vor.

Art. 3 Vorgehen

1 Arbeitgebervertreter können wiedergewählt werden.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlech - ter.
2 Rücktritte sind bis spätestens 90 Tage vor Ablauf der Amtsperiode bei der Geschäftsstelle der Versicherungskasse zuhanden der Standeskommission einzureichen. Ohne Rücktritte gelten Bisherige für die neue Amtsperiode als vorgeschlagen.
3 Die Geschäftsstelle teilt den angeschlossenen Arbeitgebern den Rücktritt ihres Vertreters umgehend mit und informiert die Standeskommission.
4 Angeschlossene Arbeitgeber können der Geschäftsstelle bis 60 Tage vor Ablauf der Amtsperiode Wahlvorschläge für ihren Vertreter melden.

Art. 4 Mitteilungen

1 Die Ratskanzlei sorgt für die Mitteilung der Wahlen an die Versicherungs - kasse, die Arbeitgeber, die Gewählten und die übrigen Kandidaten.

Art. 5 Übergang

1 Die für 2015 bis 2018 gewählten Arbeitgebervertreter bleiben im Amt. All - fällige Ersatzwahlen sowie die Wahl für die Amtsperiode 2019 bis 2022 wer - den nach neuem Recht vorgenommen.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

11.11.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 11.11.2014 01.01.2015 Erstfassung -
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