Verordnung über die Höhe und die Ausrichtung der Entschädigungen an Versicherer und Gemeinden
1 GS 32.474, SGS 362
2 GS 32.474, SGS 362
73 - 1.9.2004 Vom 27. Januar 2004 GS 35.0033 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 17a des Ein- führungsgesetzes vom 25. März 1996
1 zum Bundesgesetz über die Kranken- versicherung (EG KVG), beschliesst:
§ 1 Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt die Höhe und die Ausrichtung der Entschädigungen an die Versicherer und an die Gemeinden gemäss § 17a des Einführungsgesetzes vom 25. März 1996 2 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG).
§ 2 Höhe
1 Der Kanton entschädigt den Versicherern und den Gemeinden pauschal einen Drittel der Verluste, die diese vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund unbezahlter Prämien und Kostenbeteiligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erlitten haben.
2 Die Entschädigung erfolgt nur, wenn die Forderung durch Verlustschein belegt ist.
§ 3 Ausrichtung
1 Die Finanz- und Kirchendirektion richtet die Entschädigungen bis spätestens Ende Februar 2004 aus.
2 Sie stellt eingereichte Originalverlustscheine denjenigen zurück, die sie einge- reicht haben.
3 Dritte können aus der Ausrichtung der Entschädigungen keine Rechte gegen- über den Versicherern oder gegenüber den Gemeinden ableiten.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
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