Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (341.12)
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Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring

1 341.12 Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV) vom 15.09.2021 (Stand 01.01.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV) 1 ) , Arti kel 28c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 2 ) sowie Artikel 23q und Artikel 23r Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnah men zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) 3 ) , auf Antrag der Sicherheitsdirektion, beschliesst:
1 Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug von elektronischer Überwachung (Elec tronic Monitoring, EM) gestützt auf a Artikel 28c ZGB, b Artikel 23q und 23r Absatz 1 BWIS.
2 Organisation und Aufgaben

Art. 2

Anordnende Behörde
1 Die Zuständigkeit der anordnenden Behörde ergibt sich aus der jeweiligen Spezialgesetzgebung.
2 Die anordnende Behörde führt die Vorababklärung zur betroffenen Person durch und prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Electronic Monitoring erfüllt sind.
3 Sie trägt die Verantwortung für die Rechtmässigkeit der Anordnung des Elec tronic Monitoring und der damit verbundenen Auflagen.
1) BSG 101.1
2) SR 210
3) SR 120 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-085
341.12 2

Art. 3

Vollzugsstelle
1 Das Amt für Justizvollzug (AJV) vollzieht das Electronic Monitoring auf Ersu chen der anordnenden Behörde in den von Artikel 1 Absatz 1 genannten Fällen rechtshilfeweise.
2 Es ist bei der Durchführung des Electronic Monitoring für den Datenschutz verantwortlich.
3 Es kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäss Artikel 4 bis 9 Dritte bei ziehen und diese mit der Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich be sonders schützenswerter Personendaten, beauftragen.
4 Es schliesst dazu eine Verwaltungsvereinbarung ab und verpflichtet die Drit ten zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informationssicherheit nach Massgabe dieser Verordnung und der Datenschutzgesetzgebung.
3 Durchführung

Art. 4

Eignungsabklärung
1 Die Vollzugsstelle klärt die Eignung für den Einsatz von Electronic Monitoring zur Überwachung von Auflagen der anordnenden Behörde ab, indem sie die technische und situative Durchführbarkeit überprüft.
2 Sie erstattet der anordnenden Behörde Bericht.
3 Eignet sich der Einsatz von Electronic Monitoring nicht oder ist er objektiv nicht durchführbar, lehnt die Vollzugsstelle das Gesuch nach Rücksprache mit der anordnenden Behörde ab.

Art. 5

Installation
1 Die Vollzugsstelle installiert die technischen Geräte bei der betroffenen Per son gemäss den Vorgaben der anordnenden Behörde.
2 Sie ist verantwortlich für die korrekte Installation und Programmierung des Electronic Monitoring.

Art. 6

Überwachung
1 Die Vollzugsstelle überwacht die Einhaltung der Auflagen gemäss den Vorga ben der anordnenden Behörde.
2 Die Überwachung durch die Vollzugsstelle erfolgt unter Vorbehalt abweichen der bundesrechtlicher Vorgaben passiv und beinhaltet a eine retrospektive Überprüfung der Einhaltung der Auflagen,
3 341.12 b eine Reaktion zu den üblichen Bürozeiten, c eine beschränkte Reaktion an Wochenenden in Ausnahmefällen, d keine Echtzeitüberwachung und keine Rund-um-die-Uhr-Überwachung, e keine unmittelbare Alarmierung der Kantonspolizei.

Art. 7

Meldepflicht und Massnahmen
1 Die Vollzugsstelle ist im Rahmen des Vollzugs von Electronic Monitoring ver pflichtet, der anordnenden Behörde und in Fällen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b zusätzlich der Kantonspolizei wichtige Tatsachen zu melden.
2 Wichtige Tatsachen sind insbesondere a jede Verletzung der mit dem Vollzug des Electronic Monitoring von der anordnenden Behörde verfügten Auflagen, b die von der anordnenden Behörde oder von der Vollzugsstelle bezeichne ten Ereignisse.
3 Die anordnende Behörde entscheidet über a die Anordnung ergänzender Auflagen, Massnahmen oder Sanktionen, b den Abbruch oder die Unterbrechung des Electronic Monitoring.

Art. 8

Deinstallation
1 Die Vollzugsstelle deinstalliert das Electronic Monitoring a auf Mitteilung der anordnenden Behörde, b nach Ablauf der verfügten Einsatzdauer.

Art. 9

Ergänzende Bestimmungen
1 Im Übrigen gilt Artikel 103 der Verordnung vom 22. August 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) 1 ) zum Vollzug von Electronic Mo nitoring sinngemäss, sofern keine abweichenden Regelungen in der Spezial gesetzgebung bestehen.
4 Datenschutz und Informationssicherheit

Art. 10

1 Beim Vollzug des Electronic Monitoring gelten die Bestimmungen der Daten schutzgesetzgebung sowie sinngemäss Artikel 23 ff. des Gesetzes vom 23. Ja nuar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) 2 ) und Artikel 126 ff. JVV.
1) BSG 341.11
2) BSG 341.1
341.12 4
2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen der Spezialgesetzgebung.
3 Die anordnende Behörde gibt der Vollzugsstelle Informationen und Personen daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt, so weit dies für den Vollzug des Electronic Monitoring zwingend erforderlich ist.
5 Kosten

Art. 11

1 Die anordnende Behörde bzw. in Fällen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b die Kantonspolizei entschädigt die Vollzugsstelle für die durch den Vollzug des Electronic Monitoring anfallenden Sach- und Personalkosten.
2 Die Personalkosten richten sich nach dem Zeitaufwand und den Stundenan sätzen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantons verwaltung (Gebührenverordnung; GebV) 3 ) . Sie können pauschal festgelegt werden.
3 Die anordnende Behörde bzw. in Fällen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b die Kantonspolizei und die Vollzugsstelle regeln das Nähere durch Vereinba rung.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12

Anwendbarkeit von Artikel 23q und Artikel 23r Absatz 1 BWIS
1 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ist ab einem späteren, vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt anwendbar.

Art. 13

Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis am 31. Dezem ber 2026. Bern, 15. September 2021 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Simon Der Staatsschreiber: Auer
3) BSG 154.21
5 341.12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 15.09.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-085
341.12 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 15.09.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-085
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