Verordnung über die Förderung der beruflichen Ausbildung schweizeri­scher Kapitäne... (747.341.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Förderung der beruflichen Ausbildung schweizeri­scher Kapitäne und Seeleute

vom 7. April 1976 (Stand am 1. Januar 2008) ¹ AS 1976 988
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 61 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953² über die Seeschifffahrt unter der Schweizerflagge (Seeschifffahrtsgesetz),
verordnet:
² SR 747.30 . Heute: BG über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge.
Art. 1 Beitragsberechtigte
¹ Der Bund gewährt schweizerischen Seeleuten, die sich zum Offizier des Deck‑, Funk- oder Maschinendienstes oder zum Kapitän ausbilden und eine vom Schwei­zerischen Seeschifffahrtsamt anerkannte Prüfung für einen Offiziersgrad bestehen, einen Beitrag an die Ausbildungskosten.
² Beiträge können auch an untergeordnetes schweizerisches Personal des Schiff­diens­tes gewährt werden, das an Spezialkursen, die vom Seeschifffahrtsamt anerkannt werden, seine beruflichen Kenntnisse für den Dienst zur See erweitert.
Art. 2 Verwendung und Höhe der Beiträge
¹ Der Beitrag wird an die während der Ausbildungszeit gemachten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Schulgeld, Schulmaterialien und Versicherungs­­prämien für Kranken- und Unfallversicherung ausgerichtet.
² In der Regel soll er ungefähr einen Drittel der genannten Aufwendungen decken.
³ In besonderen Fällen kann er auf höchstens zwei Drittel der Aufwendungen erhöht werden.
Art. 3 Zeitpunkt der Beitragsgewährung
Der Beitrag wird nach bestandener Prüfung ausgerichtet. Es können Vorschüsse gewährt werden.
Art. 4 Pflicht zur Dienstleistung
¹ Der Beitragsempfänger hat sich zu verpflichten, innerhalb einer Periode von fünf Jahren vom Tage der Prüfung an gerechnet, während mindestens drei Jahren an Bord schweizerischer Seeschiffe Dienst zu leisten. Diese Verpflichtung gilt nicht für die unter Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Spezialkurse von beschränkter Dauer.
² Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann in besonderen Fällen Ausnahmen gewähren, namentlich wenn sie zur beruflichen Weiterbildung des Seemannes für den Dienst auf schweizerischen Seeschiffen dienen.
³ Vom Beitragsempfänger, der seiner Pflicht zur Dienstleistung auf schweizerischen Seeschiffen nach Massgabe von Absatz 1 ohne hinreichende Gründe nicht nach­kommt, kann die gänzliche oder teilweise Rückerstattung des erhaltenen Bundes­beitrages verlangt werden.
Art. 5 Vollzug
Der Vollzug dieser Verordnung wird dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt über­tragen. ...³
³ Zweiter Satz wurde aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausser­parlamentarischen Kommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4525 ).
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
¹ Die Verordnung vom 18. September 1959⁴ über die Förderung der beruflichen Ausbildung schweizerischer Kapitäne und Seeleute sowie die Verordnung vom 1. November 1972⁵ über die Förderung der Ausbildung von Hochsee-Schiffs­fun­kern werden aufgehoben.
² Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.
⁴ [ AS 1959 824 ]
⁵ [ AS 1972 2611 ]
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