Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat vo... (354.213)
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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei Stein am Rhein

1 r Stadtpolizei Stein Zweck Grundsätze
1/2003
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Bezug und Übertragung von Leistungen
Art. 3
1 Die Übertragung oder der Bezug von Leistungen wird, namentlich wenn es um umfangreiche oder häufige Leistungen geht, grund- sätzlich in Anhängen zu dieser Vereinbarung geregelt.
2 Diese Bereichsregelungen sind Bestandteil der Vereinbarung, un- terstehen jedoch besonderen Bestimmungen in Bezug auf Erlass, Änderung und Kündigung.
3 Bereichsregelungen enthalten mindestens Vorschriften über: a) Art und Umfang der Leistungen b) die Finanzierung c) die Auflösung

Art. 4 Für den Bezug von Leistungen, die nicht in Anhängen geregelt

werden, gilt Folgendes: a) Die Leistungen können einzelfallweise nach Absprache bezo- gen werden durch die Kommandomitglieder der Schaffhauser Polizei und der Leitung der Stadtpolizei Stein am Rhein. b) Anfragen sind bei der Schaffhauser Polizei an die Kommando- mitglieder, bei der Stadtpolizei Stein am Rhein an den Chef, bei Abwesenheit an seinen Stellvertreter zu richten. c) Die von der Schaffhauser Polizei erbrachten kommunalpolizeili- chen Dienstleistungen sowie die Dienstleistungen der Stadtpoli- zei Stein am Rhein zugunsten der Schaffhauser Polizei werden gegenseitig verrechnet. d) Die Leistungen werden abgegolten durch einen Stundenansatz von Fr. 70.-- und Entschädigung der Auslagen. Der Stundenan- satz kann durch die zuständigen Stellen gemäss Art. 5 ange- passt werden.

Art. 5 Der Abschluss und die Änderung von Bereichsregelungen sowie

die Anpassung der Ansätze gemäss Art. 4 lit. d stehen dem zu- ständigen Departement und dem zuständigen Referat zu.
Art. 6
1 Bezogene oder übertragene Leistungen werden jeweils Ende des Jahres verrechnet und nach Möglichkeit durch Gegenleistungen abgegolten. Die Zusammenstellungen der erbrachten Leistungen sind vierteljährlich mit Abschluss per 31. März, 30. Juni, 30. Sep- Vereinbarungen über besondere Leistungs- bereiche Nicht geregelte Leistungen Zuständigkeiten Grundsatz der gegenseitigen Verrechnung
3
1) und in die kantonale Ge- Rechtsschutz Vertragsdauer, Änderung und Auflösung Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechtes
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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