Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug
                            Verordnung  zum Gesetz  ü  ber die P  ä  dagogische Hochschule Zug  (PHV)  Vom 9. Juli 2013 (Stand 1. Januar 2017)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gest  ü  tzt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung  1  ,  beschliesst:  1. Grundauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Allgemeines
                            1  Die P  ä  dagogische Hochschule Zug richtet ihre Angebote in den Leistungs    bereichen wissenschafts und praxisbasiert auf Schule und Bildung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   orientiert   sich   insbesondere   auch   an   den   kantonalen   Entwicklungen  und Zielsetzungen im Bildungsbereich und setzt Impulse f  ü  r deren Weiter    entwicklung. Dazu arbeitet sie mit den gemeindlichen Schulen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie richtet ihre Angebote auf Nachfrage und Bedarf aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Leistungsbereich Ausbildung
                            1  Der Leistungsbereich Ausbildung vermittelt die f  ü  r den Lehrberuf notwen    digen p  ä  dagogischen, fachlichen, didaktischen und fachdidaktischen Kom    petenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  P  ä  dagogische  Hochschule  Zug bietet einen  Studiengang  f  ü  r  Kinder    garten / 1. bis 3. Primarklasse sowie f  ü  r die 1. bis 6. Primarklasse an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Studieng  ä  nge weisen stufenspezifische Schwerpunkte auf und umfas    sen die Bildungsinhalte, welche f  ü  r die Lehrt  ä  tigkeit am Kindergarten und  in den Primarklassen erforderlich sind.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   P  ä  dagogische   Hochschule   Zug   kann   Studienprogramme   zur   Stufen  und   Facherweiterung   sowie   Kurse   f  ü  r   Quereinsteigende   zur   Vorbereitung  auf die Aufnahmepr  ü  fung anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Leistungsbereich Weiterbildung und Zusatzausbildungen
                            1  Der Leistungsbereich  Weiterbildung und Zusatzausbildungen sorgt allein  oder in Kooperation mit anderen Hochschulen f  ü  r ein qualitativ hochstehen    des Angebot an Weiter und Zusatzausbildungen f  ü  r im Schulbereich t  ä  tige  Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Angebot f  ö  rdert insbesondere die Selbst, Sach und Sozialkompetenz  der Lehrpersonen und unterst  ü  tzen die Weiterentwicklung der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Leistungsbereich Forschung und Entwicklung
                            1  Der   Leistungsbereich   Forschung   und  Entwicklung   vermehrt   und   vertieft  p  ä  dagogische Erkenntnisse im Bereich Schule und Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  ü  bernimmt   Forschungs   und   Entwicklungsauftr  ä  ge,   akquiriert   seinen  Schwerpunkten   entsprechende   Projekte   und   sorgt   f  ü  r   einen   Transfer   der  Forschungserkenntnisse in Wissenschaft, Lehre und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Leistungsbereich Dienstleistungen
                            1  Der Leistungsbereich Dienstleistungen bietet Beratungen, Veranstaltungen  sowie weitere Angebote f  ü  r Schulen, Beh  ö  rden, Institutionen sowie weitere  Personen im Bereich Schule und Bildung an.  2. Hochschulpersonal  2.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Grundsatz
                            1  F  ü  r   das   Hochschulpersonal   kommen   die   Bestimmungen   der   Personalge    setzgebung   zur   Anwendung,   soweit   diese   Verordnung   keine   anderen   Be    stimmungen enth  ä  lt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zusammensetzung
                            1  Das Hochschulpersonal setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Mitgliedern der Hochschulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Dozierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Lehrbeauftragten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den wissenschaftlichen Mitarbeitenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den besonderen wissenschaftlichen Mitarbeitenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den wissenschaftlichen Assistierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  dem administrativen und technischen Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Hochschulleitung
                            1  Die Rektorin oder der Rektor tr  ä  gt die operative F  ü  hrungsverantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prorektorin oder der Prorektor ist Mitglied der Hochschulleitung und  Leiterin oder Leiter des Leistungsbereichs Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist Mitglied der Hoch    schulleitung und leitet die Verwaltung und  die zentralen Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder der Hochschulleitung verf  ü  gen  ü  ber  die f  ü  r die Position er    forderlichen Qualifikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Dozierende
                            1  Dozierende   sind   in   der   Regel   unbefristet   angestellt.   Sie   werden   in   allen  Leistungsbereichen eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dozierende  verf  ü  gen  in der Regel  ü  ber einen  schweizerisch  anerkannten  Hochschulabschluss in einer Fachdisziplin, die an der P  ä  dagogischen Hoch    schule Zug gelehrt bzw. zu der an der P  ä  dagogischen Hochschule Zug ge    forscht   wird,  ü  ber   ein   Lehrdiplom   und   Unterrichtserfahrung   sowie  ü  ber  hochschuldidaktische Qualifikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom   Nachweis   eines   Hochschul   oder   gleichwertigen   Abschlusses   kann  abgewichen werden, sofern die fachliche Eignung auf andere Weise, insbe    sondere durch mehrj  ä  hrige erfolgreiche Berufserfahrung im entsprechenden  Fachgebiet, nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Dozierendenstatus ist Voraussetzung f  ü  r folgende Funktionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rektorin oder Rektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Prorektorin oder Prorektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Leiterin oder Leiter eines Leistungsbereichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Lehrbeauftragte
                            1  Lehrbeauftragte   sind   befristet   angestellt.   Sie   sind   insbesondere   in   den  Leistungsbereichen Ausbildung sowie Weiter und Zusatzausbildung t  ä  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   verf  ü  gen  ü  ber   die   zur   Wahrnehmung   des   Lehrauftrags   erforderliche  fachliche und p  ä  dagogische Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Wissenschaftliche Mitarbeitende
                            1  Wissenschaftliche   Mitarbeitende  sind  in der  Regel  unbefristet   angestellt.  Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verf  ü  gen  ü  ber ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Besondere wissenschaftliche Mitarbeitende
                            1  Besondere   wissenschaftliche   Mitarbeitende   sind   befristet   angestellt.   Sie  werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt und unterst  ü  tzen die Dozie    renden in ihren Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verf  ü  gen  ü  ber einen Masterabschluss in einer Fachdisziplin, die an der  P  ä  dagogischen Hochschule Zug gelehrt bzw. zu der an der P  ä  dagogischen  Hochschule Zug geforscht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Anstellungsinstanz  kann besonderen  wissenschaftlichen  Mitarbeiten    den   die   M  ö  glichkeit   gew  ä  hren,   w  ä  hrend   eines   Teilpensums   eine   wissen    schaftliche Qualifikationsarbeit zu schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Wissenschaftliche Assistierende
                            1  Wissenschaftliche Assistierende sind befristet angestellt. Sie werden in al    len Leistungsbereichen eingesetzt und unterst  ü  tzen die Dozierenden in ihren  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   verf  ü  gen   mindestens  ü  ber   einen   Bachelorabschluss   oder   absolvieren  einen Masterstudiengang in einer Fachdisziplin, die an der P  ä  dagogischen  Hochschule Zug gelehrt bzw. zu der an der P  ä  dagogischen Hochschule Zug  geforscht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsinstanz kann wissenschaftlichen Assistierenden die M  ö  g    lichkeit gew  ä  hren, w  ä  hrend eines Teilpensums eine wissenschaftliche Qua    lifikationsarbeit zu schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Administratives und technisches Personal
                            1  Das  administrative  und technische  Personal stellt den Betrieb  der Hoch    schule sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Lehr und Forschungsfreiheit
                            1  Die Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung ist gew  ä  hrleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Titel
                            1  Der Hochschulrat kann Dozierenden auf Antrag der Hochschulleitung den  Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren f  ü  r die Erlangung, den  Entzug und das Erl  ö  schen des Titels.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Einreihung Hochschulleitung und Dozierende
                            1  Mitglieder der Hochschulleitung werden wie folgt eingereiht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Rektorin oder der Rektor in die Gehaltsklasse 23 oder  24;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung in die Gehaltsklasse 22  oder  23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dozierenden werden wie folgt eingereiht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Dozierende   mit   F  ü  hrungsverantwortung   in   die   Gehaltsklassen   20  bis  22;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dozierende mit umfassendem Aufgabenbereich in die Gehaltsklassen  19 bis  21;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dozierende   mit   begrenztem   Aufgabenbereich   und   Dozierende   mit  Spezialfach in die Gehaltsklassen 18 bis 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind   die   Qualifikationsvoraussetzungen   nicht   vollst  ä  ndig   erf  ü  llt,   k  ö  nnen  die   Mitglieder   der   Hochschulleitung   sowie   die   Dozierenden   eine   bis   drei  Gehaltsklassen tiefer eingereiht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Hochschulleitung   kann   f  ü  r   die   Einreihung   der   Dozierenden   gem  ä  ss  Abs. 2 erg  ä  nzende Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bef
                            ö  rderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   guter   Leistung,   F  ä  higkeit   und   Eignung   werden   die   Gehaltsklassen  und Stufenanstiege von Dozierenden, besonderen wissenschaftlichen Mitar    beitenden und wissenschaftlichen Assistierenden wie folgt vollzogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Der Aufstieg innerhalb der Gehaltsklassen erfolgt in einj  ä  hrigen Stu    fen jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  F  ä  llt ein Gehaltsanstieg mit einem Gehaltsklassenwechsel zusammen,  wird die Zahl der angerechneten  Stufen jeweils um eine Stufe redu    ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Anstellungsverfahren Hochschulleitung
                            1  Das Anstellungsverfahren wird wie folgt durchgef  ü  hrt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Direktion f  ü  r Bildung und Kultur setzt f  ü  r die Anstellung der Mit    glieder der Hochschulleitung eine Vorbereitungskommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Vorbereitungskommission setzt sich parit  ä  tisch aus Vertreterinnen  und Vertretern der Dozierenden und einem Mitglied der Hochschullei    tung einerseits, aus Mitgliedern des Hochschulrats sowie der Direkti    on f  ü  r Bildung und Kultur andererseits zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die   Vorbereitungskommission   trifft   im   Falle   der   Rektorin   oder   des  Rektors   eine   Vorauswahl   zuhanden   des  Hochschulrats,   im  Falle   der  weiteren Mitglieder der Hochschulleitung zuhanden der Direktion f  ü  r  Bildung und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Studienurlaub
                            1  F  ü  r die Mitglieder der Hochschulleitung, die Dozierenden und die wissen    schaftlichen Mitarbeitenden kommen die Bestimmungen zum Studienurlaub  zur Anwendung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Arbeitszeit
                            1  Die Arbeitserbringung erfolgt auf der Grundlage der Jahresarbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die j  ä  hrliche  Bruttoarbeitszeit betr  ä  gt  auf der Basis von 42 Stunden pro  Woche   und  bei  einem  Besch  ä  ftigungsgrad   von  100  %  2184  Stunden.  Die  Festlegung der j  ä  hrlichen Sollarbeitszeit erfolgt gem  ä  ss den Berechnungen  des Personalamts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Teilzeitbesch  ä  ftigten   reduziert   sich   die   Sollarbeitszeit   entsprechend  dem Besch  ä  ftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hochschulleitung ist befugt, f  ü  r die Mitarbeitenden Pr  ä  senzzeiten fest    zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Anrechenbare Arbeitszeit
                            1  Die Direktion f  ü  r Bildung und Kultur kann in Absprache  mit der Hoch    schulleitung zur Anrechnung der Arbeitszeit erg  ä  nzende  Richtlinien erlas    sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Richtlinien k  ö  nnen pauschale  Zeitgutschriften festgelegt werden.  1)  BGS  154.215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Weitere Bestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Austausch
                            1  Die P  ä  dagogische Hochschule Zug organisiert und f  ö  rdert den Austausch  der   Studierenden,   der   Dozierenden   und   des   wissenschaftlichen   Personals  mit Hochschulen und weiteren Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Infrastruktur
                            1  Die Hochschulleitung regelt die Ben  ü  tzung der Infrastruktur durch Ange    h  ö  rige der P  ä  dagogischen Hochschule Zug und Dritte .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben den immatrikulierten Studierenden k  ö  nnen bei ausreichenden Platz    verh  ä  ltnissen H  ö  rerinnen und H  ö  rer an einzelnen Lehrveranstaltungen teil    nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hochschulleitung erl  ä  sst eine Hausordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Kostendeckungsgrad
                            1  Durch die Ertr  ä  ge gem  ä  ss § 16 Abs. 2 PHG ist  ü  ber alle Leistungsbereiche  hinweg ein Kostendeckungsgrad von mindestens 45 % zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a * Verfahren zur Zulassungsbeschr
                            ä  nkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschulleitung legt j  ä  hrlich f  ü  r das jeweils folgende Studienjahr die  maximale Anzahl der zur Verf  ü  gung stehenden Studienpl  ä  tze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festlegung der Maximalzahl erfolgt anhand der Kriterien, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein ordnungsgem  ä  sses Studium sichergestellt werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die maximale Aufnahmekapazit  ä  t der Hochschule nicht  ü  berschritten  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme der Studienanw  ä  rterinnen und anw  ä  rter erfolgt in der Rei    henfolge  der  Anmeldung. Nachdem  90% der  Studienpl  ä  tze  vergeben  sind  und  sich abzeichnet,   dass die  Maximalzahl  ü  berschritten  wird,  erfolgt   die  Aufnahme der  ü  brigen Studienanw  ä  rterinnen und Studienanw  ä  rter proviso    risch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf   Ersuchen   der   Hochschulleitung   beantragt   die   Direktion   f  ü  r   Bildung  und   Kultur   daraufhin   beim   Regierungsrat,   eine   befristete   Zulassungsbe    schr  ä  nkung zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25b * Auswahlverfahren bei einer Zulassungsbeschr
                            ä  nkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist der Beschluss des Regierungsrats  zu einer Zulassungsbeschr  ä  nkung er    folgt, so w  ä  hlt die Hochschulleitung aus den provisorisch aufgenommenen  Studienanw  ä  rterinnen und anw  ä  rtern anhand eines Assessments die Best    geeigneten f  ü  r die noch zur Verf  ü  gung stehenden Studienpl  ä  tze aus.  4.  Ü  bergangs und Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Studienurlaub
                            1  Dienstjahre im Rahmen der Anstellung an der P  ä  dagogischen Hochschule  Zentralschweiz   Teilschule  Zug  werden   f  ü  r  die Gew  ä  hrung  des  Studienur    laubs vollumf  ä  nglich angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a * Studienabschluss Studiengang f
                            ü  r Kindergarten / 1. und 2.  Primarklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende, die den Studiengang f  ü  r Kindergarten / 1. und 2. Primarklas    se absolvieren, k  ö  nnen diesen bis drei Jahre nach dem regul  ä  ren Abschluss    zeitpunkt   gem  ä  ss   bisherigem   Recht   abschliessen.  Ü  ber   Ausnahmen   ent    scheidet die Hochschulleitung.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Ä  nderung  GS Fundstelle  09.07.2013  01.08.2013  Erlass  Erstfassung  GS 2013/039  01.03.2016  01.08.2016  § 2 Abs. 2  ge  ä  ndert  GS 2016/009  01.03.2016  01.08.2016  § 26a  eingef  ü  gt  GS 2016/009  06.12.2016  01.01.2017  Titel 3.  ge  ä  ndert  GS 2016/049  06.12.2016  01.01.2017  § 25a  eingef  ü  gt  GS 2016/049  06.12.2016  01.01.2017  § 25b  eingef  ü  gt  GS 2016/049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Ä  nderung  GS Fundstelle  Erlass  09.07.2013  01.08.2013  Erstfassung  GS 2013/039
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 01.03.2016
                            01.08.2016  ge  ä  ndert  GS 2016/009  Titel 3.  06.12.2016  01.01.2017  ge  ä  ndert  GS 2016/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a 06.12.2016
                            01.01.2017  eingef  ü  gt  GS 2016/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25b 06.12.2016
                            01.01.2017  eingef  ü  gt  GS 2016/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a 01.03.2016
                            01.08.2016  eingef  ü  gt  GS 2016/009