Verordnung über die Geltendmachung der Entschädigungen an Versicherer und Gemeinden
1 GS 32.474, SGS 362
2 GS 34.598, SGS 362
3 GS 32.474, SGS 362
71 - 1.9.2003 Vom 26. August 2003 GS 34.1163 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 17a des Ein- führungsgesetzes vom 25. März 1996
1 zum Bundesgesetz über die Kranken- versicherung (EG KVG), beschliesst:
§ 1 Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt die Geltendmachung der Entschädigungen an die Versich erer und an die Gemeinden gemäss § 17a in der Fassung vom 6. Juni
2002 2 des Einführungsgesetzes vom 25. März 1996 3 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG).
§ 2 Separate Verordnung
1 Der Regierungsrat wird in einer separaten Verordnung die Höhe und die Aus- richtung der Entschädigungen gemäss § 1 regeln.
2 Er wird darin insbesondere
a. regeln, dass diejenigen Forderungen entschädigt werden, die zwischen dem
1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 entstanden sind und durch Verlustschein belegt sind;
b. den Prozentsatz der Entschädigung der Forderungen festlegen.
§ 3 Geltendmachung
1 Die Finanz- und Kirchendirektion stellt unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Versicherern und den Gemeinden eine individuelle Aufstellung der bis dahin angemeldeten Forderungen zu.
2 Die Versicherer und die Gemeinden machen ihre Entschädigungsforderungen bis zum 31. Oktober 2003 bei der Finanz- und Kirchendirektion geltend
a. durch Einreichung ihrer gegebenenfalls ergänzten sowie unterzeichneten Aufstellung,
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft.
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