Verordnung über die Entschädigung für ungedeckte Kosten von verpflichteten Personen und Unternehmungen durch Ereignisse mit erhöhter Radioaktivität
vom 18. August 1998 (Stand am 20. Oktober 1998) ¹ AS 1998 2295
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 124 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994²,
verordnet:
² SR 814.501
Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt die Entschädigung von verpflichteten Personen und Unternehmungen, denen aus ihrem Einsatz bei erhöhter Radioaktivität ungedeckte Kosten entstehen.
² Nicht Gegenstand dieser Verordnung ist die Regelung der Kostentragung für Ausrüstung, Ausbildung und Übungen.
Art. 2 Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigt sind Personen und Unternehmungen, die gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991³ sowie Artikel 120 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994⁴ verpflichtet sind, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung zu übernehmen.
³ SR 814.50
⁴ SR 814.501
Art. 3 Ungedeckte Kosten
¹ Kosten, die verpflichteten Personen und Unternehmungen aus ihrem Einsatz bei erhöhter Radioaktivität entstehen, sind ungedeckt, falls sie nicht durch Versicherungsansprüche nach Artikel 124 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994⁵, andere Leistungen des Bundes oder durch Entschädigungen von Kantonen und Gemeinden abgedeckt sind.
² Entschädigungen an Personen und Unternehmungen, die im Auftrag von Kantonen und Gemeinden Einsätze leisten, können als ungedeckte Kosten anerkannt werden, falls deren Tragung dem betroffenen Gemeinwesen nicht zugemutet werden kann.
³ Kosten von Kantonen und Gemeinden für ihre eigenen Einsatz- und Notfallorganisationen gelten in keinem Fall als ungedeckte Kosten.
⁵ SR 814.501
Art. 4 Anrechenbare Kosten
Als anrechenbare Kosten gelten insbesondere Erwerbsausfall, Transporte, Verpflegung, Aufwendungen für Lagerung und Unterhalt von Material und Ausrüstung während des Einsatzes sowie Instandstellungskosten und der Ersatz von Minderwert.
Art. 5 Umfang der Entschädigung
¹ Die Entschädigung entspricht den Kosten, die den Verpflichteten aus dem Einsatz erwachsen.
² Sie kann angemessen gekürzt werden, falls die Leistung nicht wirkungsvoll und kostenbewusst erbracht wurde.
Art. 6 Geltendmachung des Entschädigungsanspruches
¹ Entschädigungsansprüche sind vorweg beim Auftraggeber (Bund, Kantone, Gemeinden) geltend zu machen.
² Gesuche um Entschädigung für ungedeckte Kosten nach Artikel 3 sind nach Abschluss der geleisteten Tätigkeit ohne Verzug beim Generalsekretariat des VBS einzureichen.
³ Jedes Gesuch ist zu begründen.
Art. 7 Abtretung von Haftpflichtansprüchen
Soweit Personen und Unternehmungen vom Bund entschädigt werden, müssen sie ihm ihre zivilrechtlichen Ansprüche abtreten.
Art. 8 Kostenauflage
Das VBS verpflichtet die Verursacher, dem Bund die Beiträge zu bezahlen, die er nach dieser Verordnung geleistet hat.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft.
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