Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (132.100)
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Gesetz über Wahlen und Abstimmungen

Wahlgesetz Gesetz über Wahlen und Abstimmungen
1 ) (Wahlgesetz) Vom 21. April 1994 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 40 bis 43, § 45 Abs. 2, § 44 Abs. 1 lit. c, § 46 Abs. 2 und 3, § 71, § 91 Abs. 1 lit. c, § 102, § 110 Abs. 1 lit. f sowie § 111 Abs. 2 und 4 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom
23. März
2 ) beschliesst:
3 )

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt: für die kantonalen Wahlen und Abstimmungen; für die Durchführung der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, sofern diese nicht durch Bundesrecht geregelt ist;
4 ) für die Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen und der Bürgergemeinden, sofern deren Wahl- und Abstimmungsordnungen auf dieses Gesetz verweisen.

1.A. Stimmrecht und Stimmabgabe

5 )

1.A.I. Stimmrecht

§ 2 Politischer Wohnsitz

1 Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht in der Gemeinde aus, in welcher sie wohnen und ange - meldet sind.
2 Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.) hinter - legt, begründet politischen Wohnsitz nur mit dem Nachweis, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

§ 3

6 Stimmberechtigung
1 - higkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.

§ 4 Stimmregister

1 - gen und Streichungen haben von Amtes wegen zu erfolgen.
1) Von der Bundeskanzlei genehmigt am 2. 12. 1994. SG 111.100 .
3) Ingress in der Fassung des GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 13. 9. 2007; Ratschlag Nr. 06.1970.01 Nr. 06.1970.02 ).
4)

§ 1 lit. c in der Fassung des GRB vom 13. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2015; Geschäftsnr. 13.0303 ).

5) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
6)
§ 3 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 13. 11. 2013 (wirksam seit 22. 6. 2014; Geschäftsnr. 13.0303
1
Wahlgesetz
2 Eintragungen sind bis zum fünften Tag vor einem Wahl- oder Abstimmungssonntag vorzunehmen, sofern die Voraussetzungen zur Teilnahme an letzterem erfüllt sind.
3 Die Stimmregister werden für die Stadt und für die Bürgergemeinde der Stadt Basel in deren Auftrag durch das zuständige Departement, für Riehen und Bettingen durch die Gemeindeverwaltungen ge - führt, welche über die Eintragung entscheiden.
7 )
4 Das zuständige Departement führt ein zentrales Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die sich gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Aus - landschweizer vom 19. Dezember 1975 gemeldet haben.
8
5 Die Stimmregister stehen den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

§ 5 Stimmrechtsausweis

1 Aufgrund der Stimmregister erhalten die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wo - chen vor dem Urnengang einen Stimmrechtsausweis.
2
...
9 )
3 Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, ihren Stimmrechtsausweis nicht erhalten oder verloren zu haben, können bis spätestens Freitag, 16.00 Uhr, vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag beim Büro für Wahlen und Abstimmungen bzw. bei den Gemeindeverwaltungen einen neuen beziehen.
10 )

1.A.II. Stimmabgabe

§ 6 Grundsatz

1 Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne, brieflich oder elektronisch.
11 )
2 Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet werden.
3 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

§ 7 Persönliche Stimmabgabe

1 Für die persönliche Stimmabgabe bestehen Wahllokale mit versiegelbaren Urnen.
2 Die Öffnungszeiten werden vom Regierungsrat bzw. den Gemeinderäten festgelegt.

§ 8

12 ) Briefliche Stimmabgabe
1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. Die Wahl- und Stimmzettel müssen bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag beim Büro für Wahlen und Abstimmungen bzw. bei der Gemeindekanzlei eingetroffen sein. Später eintref - fende Wahl- und Stimmzettel bleiben in jedem Fall unberücksichtigt.

§ 8a

13 ) Elektronische Stimmabgabe
1 Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organi - satorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind.
2 Der Regierungsrat kann die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen.
3 Wird eine Stimme auf verschiedene Arten abgegeben, gilt die von der Wahlbehörde zuerst registrier - te Stimmabgabe; andere bleiben unberücksichtigt. Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestim -
7)

§ 4 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 13. 9. 2007; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht Nr. 06.1970.02 ).

8)

§ 4 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 13. 9. 2007; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht Nr. 06.1970.02 ).

9)

§ 5 Abs. 2 (eingefügt durch GRB vom 27. 6. 2007, wodurch der bisherige Abs. 2. zu Abs. 3 wurde) aufgehoben durch GRB vom 21. 9. 2011

(wirksam seit 6. 11. 2011; Geschäftsnr. 10.1600 ).

§ 5 Abs. 3 (bisher Abs. 2) in der Fassung des GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 13. 9. 2007; Ratschlag Nr. 06.1970.01 Nr. 06.1970.02 ).

11)

§ 6 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 17. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 07.1976.02).

12)

§ 8 in der Fassung des GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 13. 9. 2007; Ratschlag Nr. 06.1970.01 , Kommissionsbericht Nr. 06.1970.02 ).

13)

§ 8a eingefügt durch GRB vom 17. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 07.1956.01 , Kommissionsbericht 07.1976.02).

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Wahlgesetz

§ 9 Stimmabgabe durch Dritte

1 Stimmberechtigte, die durch eine körperliche Behinderung oder dauernd aus einem anderen Grund nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- bzw. Stimmzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen las - sen.
14 )
2 Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig.
3 Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der Stimmabgabe durch Dritte. )

1.B. Organisation

§ 10 Wahllokale

1 Das zuständige Departement sowie die Gemeindeverwaltungen bezeichnen die Wahllokale und rich - ten sie ein.
16 )
2 Die erforderliche Anzahl der Wahllokale wird durch Verordnung festgelegt.

§ 11 Wahlbüro

1 Betrieb und Ordnung in den Wahllokalen werden einem aus mindestens drei stimmberechtigten Mit - gliedern bestehenden Wahlbüro übertragen.
2 Die Mitglieder des Wahlbüros nehmen die Auszählung der Stimmen vor und ermitteln nach Schlies - sung des Wahllokals das Wahl- und Abstimmungsergebnis. Sie übermitteln ihr Ergebnis dem Zentral - wahlbüro.
2bis Bei Abstimmungen und Majorzwahlen übermitteln die Mitglieder des Wahlbüros der Stadt Basel alle an der Urne abgegebenen Wahl- und Stimmzettel dem Zentralwahlbüro zur Auszählung der Stim - men und zur Ermittlung der Ergebnisse.
17 )
2ter In den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen kann der Gemeinderat bei Abstimmungen und Majorzwahlen die jeweils andere Einwohnergemeinde oder das Zentralwahlbüro um Auszählung der Stimmen und Ermittlung der Ergebnisse ersuchen.
18 )
3 Die Einzelheiten werden durch Verordnung geregelt.

§ 12 Zentralwahlbüro

1 Ein vom Regierungsrat bestelltes Zentralwahlbüro fasst die Teilergebnisse der Wahllokale zusammen und ermittelt das kantonale Endergebnis.

§ 12a

19 ) Technische Hilfsmittel
1 Zur Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses können technische Hilfsmittel eingesetzt werden.
2 In diesem Zusammenhang können die einzelnen Stimmzettel fortlaufend nummeriert auf einem Stimmbogen zusammengeführt werden. Stimmzettel für Abstimmungsvorlagen des Bundes werden
3 persönlichen Stimmabgabe das Stimmgeheimnis gewahrt wird.
4 Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen können kommunale Stimmzettel zusammen mit denjenigen eidgenössischer und kantonaler Abstimmungen auf demselben Stimmbogen und an dritter Stelle aufführen lassen.
14)

§ 9 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 13. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2015; Geschäftsnr. ).

15)

§ 9 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 13. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2015; Geschäftsnr. 13.0303 ).

§ 10 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 13. 9. 2007; Ratschlag Nr. 06.1970.01 , Kommissionsbericht

Nr. 06.1970.02 ).
17)

§ 11 Abs. 2

bis eingefügt durch GRB vom 13. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2015; Geschäftsnr. 13.0303 ).
18)

§ 11 Abs. 2

ter eingefügt durch GRB vom 13. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2015; Geschäftsnr. 13.0303 ).
19)

§ 12a eingefügt durch GRB vom 13. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2015; Geschäftsnr. 13.0303 ).

3
Wahlgesetz

§ 12b

20 ) Ausgestaltung der Wahlunterlagen
1 Bei der Ausgestaltung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen ist auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

§ 13

21 ) Beauftragte des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat wählt Stimmberechtigte, welche die Durchführung der Urnengänge in den einzel - nen Wahllokalen sowie die Ermittlung der Ergebnisse beobachten.
2 Die Anzahl der Beauftragten wird durch Verordnung festgelegt.

§ 14 Entschädigung

1 Die Mitglieder der Wahlbüros sowie die Beauftragten des Regierungsrates werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird durch Verordnung festgelegt.

§ 15

22 ) Unterstützung der Bürgergemeinde
1 Die Bürgergemeinde der Stadt Basel wird bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Wahlen und Abstimmungen durch das zuständige Departement unterstützt.

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen

2.A. Anordnung der Wahlen und Abstimmungen

§ 16 Festlegung des Termins

1 Der Regierungsrat setzt den Wahl- und Abstimmungstermin fest. Wahlen sind in der Regel drei Mo - nate, Abstimmungen zwei Monate vorher bekanntzugeben.

§ 17 Wahl- und Abstimmungsunterlagen

1 Mit dem Stimmrechtsausweis sind den Stimmberechtigten die amtlichen Wahl- und Stimmzettel so - wie die Abstimmungsunterlagen zuzustellen.

2.B. Fehlerhafte Stimmabgabe

§ 18

23 ) Ungültige Wahl- und Stimmzettel
1 Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn: sie nicht amtlich sind; sie im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind; sie bzw. der Stimmbogen gemäss § 12a Abs. 2 bei persönlicher Stimmabgabe vom Wahl - büro nicht abgestempelt sind; sie ehrverletzende Bemerkungen enthalten; bei Majorzwahlen die Zahl der gemäss § 68 angekreuzten und auf die leeren Linien ge - schriebenen Namen die Zahl der zu besetzenden Ämter übersteigt.

§ 19 Ungültige Stimmen

1 den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen; für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.
20) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.10.2019)
21)

§ 13 in der Fassung des GRB vom 12. 9. 2001 (wirksam seit 28. 10. 2001).

22)

§ 15 in der Fassung des GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 13. 9. 2007; Ratschlag 06.1970.01 , Kommissionsbericht Nr. 06.1970.02 ).

23)

§ 18 in der Fassung des GRB vom 13. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2015; Geschäftsnr. 13.0303 ).

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Wahlgesetz

§ 20 Leere Wahl- und Stimmzettel

1 Wahl- und Stimmzettel sind leer, wenn sie überhaupt nicht ausgefüllt worden sind.
2 Bei Majorzwahlen gelten Wahlzettel überdies als leer, wenn sämtliche gemäss § 68 angekreuzten und auf die leeren Linien geschriebenen Namen wieder durchgestrichen sind. )

§ 21 Leere Stimmen

1 Stimmen gelten als leer, wenn auf gültigen Stimmzetteln eine von mehreren Fragen nicht beantwortet ist.

2.C. Ergebnisse

§ 22 Ermittlung

1 Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung fallen die ungültigen und leeren Wahl- und Stimmzettel sowie die ungültigen und leeren Stimmen ausser Betracht. § 49 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Das absolute Mehr bei Majorzwahlen wird gemäss § 70 berechnet.

§ 23 Protokolle

1 Das Ergebnis der Wahlen oder Abstimmungen wird von jedem Wahlbüro bzw., soweit es die Aus - zählung der Stimmen vornimmt, vom Zentralwahlbüro in einem von mindestens drei Mitgliedern zu unterzeichnenden Protokoll festgehalten.
25 )
2 Das Zentralwahlbüro nimmt ein Schlussprotokoll auf.
3 Der Inhalt der Protokolle wird durch Verordnung festgelegt.

§ 24 Publikation

1 Das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen wird unter Hinweis auf das Beschwerderecht im Kantonsblatt publiziert.
2 Den Gewählten wird ihre Wahl in geeigneter Form mitgeteilt.
3 Das Zentralwahlbüro stellt die Wahl- und Abstimmungsakten dem Regierungsrat zu.

§ 25 Validierung

1 Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens stellt der Grosse Rat auf Antrag des Ratsbüros das Ergebnis der Wahlen, der Regierungsrat das Ergebnis der Abstimmungen verbindlich fest.
26 )
2 Diese Beschlüsse werden im Kantonsblatt publiziert.

3. Abschnitt: Abstimmungen

§ 26 Anwendbare Bestimmungen

1 Neben den Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Abstimmungen die Vorschriften des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum (IRG)
27 )

§ 27 Amtliche Erläuterung

1 beizulegen, die auch den gegnerischen Auffassungen Rechnung trägt.

§ 20 Abs. 2 beigefügt durch GRB vom 13. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2015; Geschäftsnr. 13.0303 ).

25)
§ 23 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 13. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2015; Geschäftsnr. 13.0303
26)

§ 25 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006; publiziert am 18. 11. 2006; Ratschlag Nr. , Kom -

missionsbericht Nr. 05.0699.02
27) SG 131.100 .
5
Wahlgesetz

§ 28 Bedingte Eventualabstimmung

1 Abstimmungen mit mehr als einer Frage sind mit bedingter Eventualabstimmung (doppeltes Ja mit Stichfrage) gemäss § 28 Abs. 1 IRG durchzuführen.

§ 28a

28 ) Amtliche Stimmzettel
1 Der amtliche Stimmzettel enthält die Abstimmungsfragen und neben jeder Frage Felder zum Ankreu - zen der möglichen Antworten.

§ 29 Annahme

1 Für die Annahme einer Abstimmungsvorlage ist die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
2 Für die Ermittlung des Ergebnisses einer bedingten Eventualabstimmung gilt § 28 Abs. 2 und 3 IRG.

4. Abschnitt: Wahlen

4.A. Allgemeines

4.A.I. Wahlverfahren

§ 30 Proporzsystem

1 Nach dem Proporzwahlverfahren werden gewählt: der Grosse Rat; der Verfassungsrat.

§ 31 Majorzsystem

1 Nach dem Majorzwahlverfahren werden gewählt: die Mitglieder des Regierungsrates; bis ) ) die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident; das Mitglied des Ständerates;
30 ) die der Volkswahl unterliegenden Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte.
31 )
...

§ 32 Stille Wahl

1 Entspricht die Zahl der Vorgeschlagenen der Zahl der zu Wählenden, so widerruft der Regierungsrat den angesetzten Wahlgang und erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt.
2 Dieser Beschluss wird unter Hinweis auf das Beschwerderecht im Kantonsblatt publiziert.
3 Dieses Verfahren findet keine Anwendung auf die Wahl des Grossen Rates, den ersten Wahlgang der Regierungsratswahl, die Wahl der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten sowie den
32 )

4.A.II. Wahlperiode

§ 33 Grosser Rat

1 Der Grosse Rat wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
28)

§ 28a eingefügt durch GRB vom 13. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2015; Geschäftsnr. 13.0303 ).

§ 31 lit. a bis eingefügt durch GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 13. 9. 2007; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht 06.1970.02 ).

30) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 30. Dezember 2015 (KB 06.06.2015)
31)

§ 31 lit. d aufgehoben durch GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006; publiziert am 18. 11. 2006; Ratschlag Nr. 05.0699.01 , Kommissi -

onsbericht Nr. 05.0699.02 ).
32)
§ 32 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 21. 9. 2011 (wirksam seit 6. 11. 2011; Geschäftsnr. 10.1600
6
Wahlgesetz
2 Die Legislaturperiode des Grossen Rates beginnt jeweils in der ersten Hälfte Februar mit der konsti - tuierenden Sitzung des neu gewählten Rates.

§ 34

33 ) Regierungsrat und Regierungspräsidium
1 Die Mitglieder des Regierungsrates und die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Die Amtsdauer beginnt und endet mit der Amtsdauer des Grossen Rates.
3 Eine Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Amtsdauer.

4.A.III. Vorbereitung der Wahlen

4.A.III.I. Wahlvorschläge

§ 35 Einreichung

1 Wahlvorschläge sind dem zuständigen Departement auf dem amtlichen Formular einzureichen. Sie müssen spätestens am achtletzten Montag, 09.00 Uhr, vor dem Wahlsonntag im Besitz des Büros für Wahlen und Abstimmungen sein.
34 )
2
...
35 )

§ 36 Unterzeichnung

1 Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30, im Einerwahlkreis von mindestens 10 Stimmberech - tigten, welche in der entsprechenden Gemeinde Wohnsitz haben, unterzeichnet werden.
2 Die Stimmberechtigten dürfen pro Wahl und pro Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie können nach Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschriften nicht zurückziehen.
3 Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen.
4 Die an erster Stelle, im Verhinderungsfall die an zweiter Stelle Unterzeichnenden vertreten die Wahl - vorschläge gegenüber den Behörden. In diesem Rahmen sind die Vertreterinnen oder Vertreter berech - tigt und verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen verbindlich abzugeben.
5 Parteien oder Gruppierungen, welche bei der Wahl für die laufende Amtsdauer im Grossen Rat min - destens einen Sitz erzielten, werden im ganzen Kanton von der Unterzeichnungspflicht gemäss Abs. 1 befreit. Auf dem Wahlvorschlag haben zwei im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigte Personen zu un - terzeichnen, die den Wahlvorschlag gegenüber den Behörden vertreten.
36 )

§ 37 Inhaltliche Erfordernisse

1 Jeder Wahlvorschlag muss enthalten: eine geeignete Listenbezeichnung, welche die Unterscheidung von anderen Wahlvor - schlägen ermöglicht; Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen; eine von den Vorgeschlagenen unterzeichnete, unwiderrufliche Zustimmungserklärung zur Kandidatur.
2 Jeder Wahlvorschlag darf im übrigen nicht mehr Vorgeschlagene enthalten, als Mandate im Wahl - kreis zu vergeben oder Ämter zu besetzen sind.
3 Bei Wahlen nach dem Proporzsystem dürfen die Vorgeschlagenen dreimal aufgeführt werden.
4 Bei Wahlen nach dem Majorzsystem dürfen die Vorgeschlagenen einmal aufgeführt werden.
33)

§ 34 samt Titel in der Fassung des GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 13. 9. 2007; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht

Nr. 06.1970.02 ).
34)

§ 35 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 13. 9. 2007; Ratschlag Nr. 06.1970.01 , Kommissionsbericht

Nr. 06.1970.02 ).
35)

§ 35 Abs. 2 aufgehoben durch GRB vom 21. 9. 2011 (wirksam seit 6. 11. 2011; Geschäftsnr. 10.1600 ).

36) Eingefügt am 9. März 2016, wirksam seit 24. April 2016 (KB 12.03.2016)
7
Wahlgesetz

§ 38

37 ) Prüfung
1 Das zuständige Departement überprüft die eingereichten Wahlvorschläge auf die Einhaltung aller massgebenden Bestimmungen. Es kann von Amtes wegen Streichungen vornehmen.
2 Zur Beseitigung allfälliger Unklarheiten und Mängel setzt das zuständige Departement den Vertrete - rinnen oder Vertretern eine Frist von drei Tagen.

§ 39

38 ) Doppelkandidatur
1 Personen, die in verschiedenen Wahlkreisen oder auf mehreren Wahlvorschlägen desselben Kreises kandidieren, werden vom zuständigen Departement auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.

§ 40 Ersatzvorschläge

1 Das zuständige Departement orientiert die Vertreterinnen oder Vertreter über die von Amtes wegen erfolgten Streichungen und setzt ihnen eine Frist von drei Tagen zur Einreichung von Ersatzvorschlä - gen. )
2 Den Ersatzvorschlägen ist die Zustimmungserklärung im Sinn von § 1 lit.

4.A.III.II. Bereinigung

§ 41 Abschluss der Bereinigung

1 Nach Ablauf der für die Bereinigung der Mängel und Ergänzungen gesetzten Fristen darf an den Wahlvorschlägen nichts mehr geändert werden.
2 Das zuständige Departement nimmt die allenfalls nötigen Korrekturen selbst und endgültig vor.
40 )

4.B. Proporzwahlverfahren

4.B.I. Wahl des Grossen Rates

4.B.I.I. Wahlkreise

§ 42 Einteilung

1 Für die Wahl ist der Kanton in folgende Wahlkreise aufgeteilt: Grossbasel-Ost, Grossbasel-West, Kleinbasel, Riehen und Bettingen.
2 Die Grenze zwischen Grossbasel-Ost und Grossbasel-West verläuft auf einer Linie, welche von der Kantonsgrenze bei Binningen dem Birsig bis zur Heuwaage folgt und von da durch den Steinengraben über den Holbeinplatz und durch den Leonhardsgraben, den Petersgraben und durch den obersten Teil des St. Johanns-Rheinwegs zum Rhein geht, wobei die Mitte der genannten Strassen und Plätze die Grenze bildet.
3 Die Wahl erfolgt in den einzelnen Wahlkreisen nach dem Verhältnis deren Bevölkerung. Nach jeder eidgenössischen Volkszählung wird durch Grossratsbeschluss die Zahl der den einzelnen Wahlkreisen zustehenden Sitze festgelegt.
4 Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf mindestens einen Sitz.
37)

§ 38 in der Fassung des GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 13. 9. 2007; Ratschlag 06.1970.01 , Kommissionsbericht Nr. 06.1970.02 ).

§ 39 in der Fassung des GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 13. 9. 2007; Ratschlag 06.1970.01 , Kommissionsbericht Nr. 06.1970.02 ).

39)

§ 40 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 13. 9. 2007; Ratschlag Nr. 06.1970.01 , Kommissionsbericht

Nr. 06.1970.02 ).
40)

§ 41 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 13. 9. 2007; Ratschlag Nr. 06.1970.01 , Kommissionsbericht

Nr. 06.1970.02 ).
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Wahlgesetz

4.B.I.II. Bereinigte Wahlvorschläge

§ 43 Listen

1 Die gemäss § 41 bereinigten Wahlvorschläge werden als Listen bezeichnet. Sie werden mit Ord - nungsnummern versehen.
2 Die Listen derselben Partei oder Gruppierung tragen in allen Wahlkreisen identische Bezeichnungen und gleiche Ordnungsnummern.

§ 44

41 ) Listenverbindung
1 Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

§ 45

42 ) Publikation
1 Die Listen werden mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern im Kantonsblatt publiziert.

§ 46 Amtliche Wahlzettel

1 Den Stimmberechtigten sind sämtliche Listen ihres Wahlkreises als Wahlzettel zuzustellen sowie eine Freie Liste. Alle Listen haben so viele Linien zu enthalten, als Mandate im Wahlkreis zu verge - ben sind.

4.B.I.II.

bis Unvereinbarkeit )

§ 46a

44 )
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt, die regelmässig und massgeblich an der Meinungsbildung des Regierungsrates und an der Vorbereitung der Beschlüsse des Regierungsrates mitwirken, dürfen dem Grossen Rat nicht angehören.
2 Als im Sinne des Abs. 1 mitwirkende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten: Die Leiterinnen und Leiter der den Departementen unmittelbar folgenden Verwaltungsor - ganisationseinheiten (Abteilungen und Stabsstellen im Sinne des § 26 Abs. 2 des Organi - sationsgesetzes) und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser und weiterer Verwaltungsorganisationseinheiten, die aufgrund ihrer Funktionsbeschreibung regelmässig und massgeblich an der Mei - nungsbildung des Regierungsrates und an der Vorbereitung der Beschlüsse des Regie - rungsrates mitwirken.

4.B.I.III. Wahlhandlung

§ 47 Grundsatz

1 Wählbar sind nur die gültig vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten, die auf einer Liste des
2
1 Die Stimmberechtigten können einen Wahlzettel unverändert einlegen oder darauf beliebig: Namen streichen;
41)
§ 44 in der Fassung des GRB vom 8. 6. 2011 (wirksam auf die Grossratswahlen im Jahre 2012; Geschäftsnr. 09.1775
42)
§ 45 in der Fassung des GRB vom 8. 6. 2011 (wirksam auf die Grossratswahlen im Jahre 2012; Geschäftsnr. 09.1775
43) Titel 4.B.I.II. Nr. 06.1970.01 Nr. 06.1970.02 ).
44)

§ 46a eingefügt durch GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 4. 2. 2009; Ratschlag Nr. 06.1970.01 , Kommissionsbericht 06.1970.02 ).

9
Wahlgesetz den Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten maximal dreimal aufführen (kumu - lieren); Listenbezeichnung und Ordnungsnummer streichen oder durch andere ersetzen.
2 Bei Verwendung der Freien Liste können Bezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste angebracht und die Namen von Kandidatinnen und Kandidaten einmal, zweimal oder dreimal eingetragen werden.
3 Als Freie Liste gilt auch jene Liste, deren Bezeichnung und Ordnungsnummer gestrichen und nicht durch eine andere Bezeichnung oder Nummer ersetzt sind.

4.B.I.IV. Auszählung

§ 49 Listenstimmen

1 Die Listenstimmen einer Partei ergeben sich aus der Summe der Stimmen, die auf die Namen der gleichen Parteiliste entfallen sind, sowie der Zusatzstimmen.
2 Als Zusatzstimmen gelten die ungültigen Stimmen, die gestrichenen Namen und die leeren Linien. Sie fallen jenen Listen zu, deren Bezeichnung und Ordnungsnummer sie tragen.
3 Ungültige Stimmen und leere Linien auf einer Freien Liste fallen ausser Betracht.
4 Überzählige Stimmen für eine Kandidatin oder einen Kandidaten sowie Stimmen für überzählige Kandidatinnen oder Kandidaten bleiben unberücksichtigt.

4.B.I.V. Wahlkreise mit mehreren Sitzen

§ 50

45 ) Zuteilung der Sitze
1 Die Verteilung der Sitze in einem Wahlkreis auf die einzelnen Listen erfolgt im Verhältnis der Stim - menzahlen, die jede Liste in diesem Wahlkreis erhalten hat.

§ 51

46 )
...

§ 52 Erste Verteilung

1 Die Summe aller Listenstimmen wird durch die Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die auf den Quotienten folgende ganze Zahl gilt als Wahlzahl. )
2 Jeder Liste werden so viele Sitze zugeteilt, als die Wahlzahl in ihrer Gesamtstimmenzahl enthalten ist.
48

§ 53

49 ) Weitere Verteilungen
1 Können durch die erste Verteilung nicht alle Mandate vergeben werden, so ist die Gesamtstimmen - zahl jeder Liste durch die um eins erhöhte verdoppelte Zahl der auf sie gemäss § 52 Abs. 2 entfallenen Sitze zu teilen.
2 Der erste noch offene Sitz wird jener Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.
3 Dieses Verfahren wird wiederholt, bis alle Mandate vergeben sind.

§ 54 Gleichheit der Quotienten

1 Anrecht, so hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung nach § 53 Abs. 2 den grössten Rest aufwies.
2 Sind auch die Restzahlen gleich, so erhält die Liste den Vorrang, deren Kandidatin oder deren Kandi - dat die grössere Stimmenzahl aufweist.
§ 50 in der Fassung des GRB vom 8. 6. 2011 (wirksam auf die Grossratswahlen im Jahre 2012; Geschäftsnr. 09.1775
46) Aufgehoben am 13. April 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 02.06.2018)
47) Fassung vom 13. April 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 02.06.2018)
48)

§ 52 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 8. 6. 2011 (wirksam auf die Grossratswahlen im Jahre 2012; Geschäftsnr. ).

49)
§ 53 in der Fassung des GRB vom 8. 6. 2011 (wirksam auf die Grossratswahlen im Jahre 2012; Geschäftsnr. 09.1775
10
Wahlgesetz
3 Ist auch die Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Los.

§ 55

50 )
...

§ 56 Ermittlung der Gewählten

1 Für die auf jede Liste entfallenen Sitze sind die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
2 Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge ihrer erhaltenen Stim - men als Ersatzkandidatinnen und Ersatzkandidaten für das Nachrücken bestimmt.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 57 Überzählige Sitze

1 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen oder Kandidaten enthält, so findet eine Ergänzungswahl nach § 60 statt.

4.B.I.VI. Einerwahlkreis

§ 58 Verfahren

1 Ist in einem Wahlkreis nur ein Mitglied in den Grossen Rat zu wählen, so kann für jede gültig vorge - schlagene Person gestimmt werden.
2 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4.B.I.VI.

bis Unvereinbarkeitsentscheid

§ 58a

51 )
1 In den Grossen Rat gewählte Angehörige einer anderen Behörde und Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter des Kantons Basel-Stadt, die gemäss § 71 der Verfassung und § Rat nicht angehören dürfen, haben zu erklären, ob sie weiterhin der anderen Behörde angehören oder beim Kanton Basel-Stadt mitarbeiten wollen oder ob sie dem Grossen Rat angehören wollen.
2 Das Ausbleiben der Erklärung bis zum Beginn der Amtsdauer des Grossen Rates gilt als Verzicht auf den Antritt des Amtes als Mitglied des Grossen Rates.

4.B.I.VII. Nachrücken und Ergänzungswahl

§ 59

52 ) Nachrücken
1 Kann eine gewählte Person das Amt nicht antreten oder scheidet sie während der Amtsdauer aus, so - te als gewählt. Gegebenenfalls hat sich die als gewählt erklärte Person nach den Bestimmungen des §
58a Abs. 1 zu erklären. Das Ausbleiben der Erklärung bis zum Beginn der übernächsten ordentlichen Sitzung des Grossen Rates gilt als Verzicht auf den Antritt des Amtes als Mitglied des Grossen Rates. Die Bestimmungen von §§ 24 und 25 finden sinngemäss Anwendung.
50)

§ 55 aufgehoben durch GRB vom 8. 6. 2011 (wirksam auf die Grossratswahlen im Jahre 2012; Geschäftsnr. 09.1775 ).

51)

§ 58a eingefügt durch GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 4. 2. 2009; Ratschlag Nr. 06.1970.01 , Kommissionsbericht 06.1970.02 ).

52)

§ 59 in der Fassung des GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 4. 2. 2009; Ratschlag Nr. 06.1970.01 , Kommissionsbericht Nr. 06.1970.02 ).

11
Wahlgesetz

§ 60 Ergänzungswahl

1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so haben die Unterzeichnenden der Liste, wel - cher die gewählte Person angehörte, das Recht, einen Wahlvorschlag einzureichen. Der Vorschlag be - darf der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln der Unterzeichnenden der ursprünglichen Liste.
2 Nach Bereinigung des Wahlvorschlags erfolgt die Wahl gemäss § 32 Abs. 1 und 2.
3 Machen die Unterzeichnenden der ursprünglichen Liste von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so findet eine Wahl nach Massgabe von § 58 statt.

§ 61 Ausnahmen

1 Für das Nachrücken in einem Einerwahlkreis ist die Anwendung von § 60 ausgeschlossen.
2 Es findet eine Wahl nach § 58 statt.

4.B.II. Wahl des Verfassungsrates

§ 62 Wahlverfahren

1 Der Verfassungsrat wird nach den Bestimmungen über die Wahl des Grossen Rates gewählt.
2 Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann § 32 Abs. 1 und 2 zur Anwendung gelan - gen.

4.C. Majorzwahlverfahren

4.C.I. Grundsätze

4.C.I.I. Wahlkreis und Wählbarkeit

§ 63 Wahlkreis

1 Für die Wahlen nach § 31 lit. a – c bildet der ganze Kanton einen Wahlkreis.

§ 64 Wählbarkeit

1 Wählbar ist, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für das betreffende Amt erfüllt, auch wenn kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist.
2 Wählbar als Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident ist eine Person, die von der bzw. dem jeweiligen Stimmberechtigten gleichzeitig als Mitglied des Regierungsrates gewählt wird oder als Mit - glied des Regierungsrates bereits gewählt ist.
53

4.C.I.II. Bereinigte Wahlvorschläge

§ 65 Publikation

1 Die gemäss § 41 bereinigten Wahlvorschläge werden mit Ordnungsnummern versehen und mit ihren )
1 Der amtliche Wahlzettel enthält die bereinigten Wahlvorschläge in der Reihenfolge der ihnen zugewiesenen Ordnungs - leere Linien in der Zahl der zu wählenden Kandidatinnen und Kandidaten; neben jedem Namen und jeder leeren Linie ein Feld zum Ankreuzen.
53)
§ 64 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 13. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2015; Geschäftsnr. 13.0303
54)

§ 66 in der Fassung des GRB vom 13. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2015; Geschäftsnr. 13.0303 ).

12
Wahlgesetz

4.C.I.III. Wahlhandlung

§ 67 Grundsatz

1 Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind.
2 Für jede Kandidatin und für jeden Kandidaten darf nur eine Stimme abgegeben werden.

§ 68

55 ) Ausfüllen der Wahlzettel
1 Die Stimmberechtigten können auf dem Wahlzettel: vorgedruckte Namen von Kandidatinnen und Kandidaten ankreuzen; Namen von wählbaren Personen auf die leeren Linien schreiben; angekreuzte vorgedruckte Namen oder auf leere Linien geschriebene Namen wieder durchstreichen.

4.C.I.IV. Auszählung

§ 69 Erster Wahlgang

1 Im ersten Wahlgang sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, welche das absolute Mehr erreichen und die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 70 Absolutes Mehr

1 Zur Feststellung des absoluten Mehrs wird die Gesamtzahl der gültigen und leeren Wahlzettel durch zwei geteilt. Die auf den Quotienten folgende ganze Zahl ist das absolute Mehr.
2 Die Feststellung des absoluten Mehrs erfolgt bei der Wahl der Mitglieder des Regierungsrates und der Wahl der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten je einzeln. )

4.C.I.V. Zweiter Wahlgang

§ 71 Durchführung

1 Erreichen weniger Kandidatinnen und Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so ist unter Vorbehalt von § 32 ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Er hat in der Regel innert vier Wochen nach dem ersten Wahlgang stattzufinden.
2 Erreicht im ersten Wahlgang eine Person zwar als Regierungspräsidentin oder als Regierungspräsi - dent, jedoch nicht als Mitglied des Regierungsrates das absolute Mehr, so erfolgt die Wahl der Regie - rungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten im zweiten Wahlgang. )

§ 72 Wahlvorschläge

1 Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang können von den Vertreterinnen oder Vertretern der Vor - schläge für den ersten Wahlgang ohne Mitwirkung der übrigen Unterzeichnenden eingereicht werden.
2 Neue Wahlvorschläge müssen den Anforderungen der §§ 36 und 37 entsprechen. )
3 Besitz des Büros für Wahlen und Abstimmungen sein.
59 )
4 Die Publikation der Wahlvorschläge mit Bezeichnungen und Ordnungsnummern hat unverzüglich nach deren Bereinigung im Kantonsblatt zu erfolgen.
55)

§ 68 in der Fassung des GRB vom 13. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2015; Geschäftsnr. 13.0303 ).

§ 70 Abs. 2 beigefügt durch GRB vom 21. 9. 2011 (wirksam seit 6. 11. 2011; Geschäftsnr. 10.1600 ).

57)

§ 71 Abs. 2 beigefügt durch GRB vom 21. 9. 2011 (wirksam seit 6. 11. 2011; Geschäftsnr. 10.1600 ).

58) Fassung vom 9. März 2016, wirksam seit 24. April 2016 (KB 12.03.2016)
59)

§ 72 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 13. 9. 2007; Ratschlag Nr. 06.1970.01 , Kommissionsbericht

Nr. 06.1970.02 ).
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Wahlgesetz

§ 73 Neuer Stimmrechtsausweis

1 Die Stimmberechtigten erhalten mindestens zehn Tage vor dem Urnengang einen neuen Stimm - rechtsausweis sowie die amtlichen Wahlzettel gemäss § 66.

§ 74 Wahlhandlung

1 Für die Stimmabgabe gelten die Bestimmungen der §§ 67 und 68 sinngemäss.

§ 75 Relatives Mehr

1 Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4.C.II. Besondere Bestimmungen

4.C.II.I. Wahl des Regierungsrates und des Regierungspräsidiums

60 )

§ 76

61 ) Zeitpunkt
1 Die Wahl des Regierungsrates und der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten findet jeweils gleichzeitig mit der Wahl des Grossen Rates statt.
2 Eine Ersatzwahl einzelner Mitglieder des Regierungsrates und der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten findet innert nützlicher Frist statt.

4.C.II.I.

bis
...
62 )

§ 76a

63 ) Zeitpunkt der Wahlvorschläge

§ 76b

64 ) Relatives Mehr

§ 76c

65 ) Ersatzwahl des Regierungspräsidiums
1 Scheidet die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident während der Amtsdauer aus, so fin - det eine Ersatzwahl statt.
2 Tritt die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident während der Amtsdauer zurück, ohne gleichzeitig auch als Mitglied des Regierungsrates zurückzutreten, so ist nur ein bisheriges Mitglied des Regierungsrates als Regierungspräsidentin oder als Regierungspräsident wählbar.

4.C.II.II. Wahl in den Ständerat

§ 77 Amtsdauer und Zeitpunkt

1 Das Mitglied des Ständerates wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl findet je -
2 Eine Ersatzwahl erfolgt für den Rest der laufenden Amtsperiode. Sie findet innert nützlicher Frist statt.
60) Titel 4.C.II.I. in der Fassung des GRB vom 21. 9. 2011 (wirksam seit 6. 11. 2011; Geschäftsnr. ).
61)

§ 76 in der Fassung des GRB vom 21. 9. 2011 (wirksam seit 6. 11. 2011; Geschäftsnr. 10.1600 ).

Titel 4.C.II.I.

10.1600 ).

63)

§ 76a (eingefügt durch GRB vom 27. 6. 2007) aufgehoben durch GRB vom 21. 9. 2011 (wirksam seit 6. 11. 2011; Geschäftsnr. ).

64)

§ 76b (eingefügt durch GRB vom 27. 6. 2007) aufgehoben durch GRB vom 21. 9. 2011 (wirksam seit 6. 11. 2011; Geschäftsnr. 10.1600 ).

65)

§ 76c (eingefügt durch GRB vom 27. 6. 2007) in der Fassung des GRB vom 21. 9. 2011 (wirksam seit 6. 11. 2011; Geschäftsnr. 10.1600 ).

14
Wahlgesetz

§ 77a

66 )
1 Die Bestimmungen des Bundesrechts zu den politischen Rechten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer finden für deren Beteiligung an den Ständeratswahlen gemäss § 44 Abs. 3 der Ver - fassung sinngemäss Anwendung.

4.C.II.III. Wahlen in die Gerichte

§ 78 Anwendbare Vorschriften

1 Auf die Wahlen nach § 31 lit. c finden neben den Vorschriften dieses Gesetzes die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)
67 ) Anwendung.
2 Die Wahlen können mit anderen Urnengängen zusammengelegt werden.
3 Eine Ersatzwahl findet innert nützlicher Frist statt.

5. Abschnitt: Nachzählung

§ 79 Amtliche Anordnung

1 Der Regierungsrat ordnet für einzelne oder für sämtliche Wahllokale eine Nachzählung an, sofern stichhaltige Gründe vorliegen, welche die zuverlässige Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder ei - ner Abstimmung in Frage stellen.
2 Für die Nachzählung sind die Beauftragten des Regierungsrates sowie Mitglieder des oder der betrof - fenen Wahlbüros zuständig. Die Mitglieder des oder der Wahlbüros werden vom zuständigen Departe - ment bezeichnet.
68 )
3 Die Stimmberechtigten haben keinen Anspruch auf die Anordnung einer Nachzählung gemäss dieser Bestimmung.

6. Abschnitt: Rechtspflege

6.A. Eidgenössische Wahlen und Abstimmungen

§ 80 Anwendbare Vorschriften

1 Für Beschwerden bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gelten Art. 77 ff. des Bundesge - setzes über die politischen Rechte
69 )
.

6.B. Kantonale Wahlen und Abstimmungen

§ 81 Beschwerden

1 Beim Regierungsrat kann Beschwerde erhoben werden: wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 2 – 5, § 6 Abs. 1 und § 9 (Stimmrechtsbe - schwerde); Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsbeschwerde).
2 Die Beschwerde ist innert fünf Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am

§ 77a eingefügt durch GRB vom 13. 11. 2013 (wirksam seit 15. 3. 2015; Geschäftsnr. 13.0303 ).

67) SG 154.100 .
68)

§ 79 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 13. 9. 2007; Ratschlag Nr. 06.1970.01 , Kommissionsbericht

Nr. 06.1970.02 ).
69) SR .
15
Wahlgesetz

§ 82

70 ) Aufschiebende Wirkung
1 Aufschiebende Wirkung hat die Beschwerde, wenn der Regierungsrat sie anordnet. § 87 bleibt vorbe - halten.

§ 83 Entscheid

1 Stellt der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft er vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens die notwendigen Anordnungen zu deren Behebung.
2 Bei Vorliegen von Unregelmässigkeiten, die nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat we - sentlich zu beeinflussen, hebt der Regierungsrat die Wahl oder Abstimmung auf.

§ 84

71 ) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
1 Gegen Entscheide des Regierungsrates über Wahl- und Abstimmungsbeschwerden gemäss § 83 kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
2 Die Beschwerde ist innert fünf Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet einzu - reichen.
3 Aufschiebende Wirkung hat die Beschwerde, wenn das Verwaltungsgericht sie anordnet. § 87 bleibt vorbehalten.

§ 85 Publikation der Entscheide und der Validierung

1 Die rechtskräftigen Beschwerdeentscheide über die Gültigkeit oder die Aufhebung von Wahlen und Abstimmungen werden im Kantonsblatt publiziert. Entscheide über die Gültigkeit sind mit der ver - bindlichen Feststellung der Ergebnisse zu publizieren.

6.C. Neuer Wahlgang

§ 86 Termin

1 Wird durch Aufhebung einer Wahl oder Abstimmung deren Wiederholung erforderlich, so sind un - verzüglich die entsprechenden Anordnungen zu treffen.

§ 87 Ausübung des Mandates

1 Die gemäss § 56 gewählten Mitglieder des Grossen Rates haben bis zur Aufhebung der Wahl Sitz und Stimme.
72 )
2 In den übrigen Fällen üben die Gewählten ihr Amt bis zur Aufhebung der Wahl aus, sofern der ge - mäss § 81 oder § 84 erhobenen Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung erteilt wird.
73 )

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 88 Änderung des bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 24. März 1988
74 ) wird wie folgt geän - dert:
75 )
70)

§ 82 in der Fassung des GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006; publiziert am 18. 11. 2006; Ratschlag Nr. 05.0699.01 , Kommissions -

bericht Nr. ).
71)

§ 84 samt Titel in der Fassung des GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006; publiziert am 18. 11. 2006; Ratschlag Nr. 05.0699.01 ,

Kommissionsbericht Nr. 05.0699.02
72)

§ 87 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006; publiziert am 18. 11. 2006; Geschäftsnr. 05.0699 ).

73)

§ 87 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 13. 11. 2013 (wirksam seit 22. 6. 2014; Geschäftsnr. 13.0303 ).

74) SG 152.100 .
75) Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
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Wahlgesetz

§ 89 Aufhebung des bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Gesetz betreffend Wahlen und Abstimmungen vom 29. April
1976 aufgehoben.

§ 90 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die Verordnungen zum Vollzug dieses Gesetzes.

§ 91 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach Eintritt der Wirksamkeit der Änderung sowie der Übergangsbestimmung vom

21. April 1994 der §§ 26 Abs. 1 und 2 und 57a der Verfassung des Kantons Basel-Stadt zu publizie -

ren. Es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam.
76 )
76) Wirksam seit 30. 12. 1994.
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