Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts
Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts Vom 11. Mai 1999 (Stand 1. November 2008) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997
1 ) , Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
2 ) und § 371 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
3 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
19. Januar 1999
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WG) in der Fassung vom
22. Juni 2007 sowie der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und
Munition
4 ) (Waffenverordnung; WV) in der Fassung vom 15. Dezember
2006. *
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des eidgenössischen und kanto - nalen Jagdrechts.
§ 2 Zuständigkeit
1 Die Kantonspolizei vollzieht die Vorschriften des Waffenrechts, soweit in dieser Verordnung keine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.
2 Die Kantonspolizei ist kantonale Meldestelle im Sinne von Artikel 31b des Waffengesetzes. Sie nimmt gemäss Artikel 31a des Waffengesetzes Waf - fen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffen - zubehör, Munition und Munitionsbestandteile gebührenfrei entgegen. Von Inhaberinnen und Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung wird für die Entgegennahme solcher Gegenstände eine Gebühr gemäss § 95 Absatz
3 des Gebührentarifs
5 ) erhoben. *
3 Die Kantonspolizei kann die Durchführung von Prüfungen an Dritte dele - gieren.
1) SR 514.54 .
2) BGS 111.1 .
3) BGS 211.1 .
4) SR 514.541 .
5) BGS 615.11 . GS 94, 795
1
4 Gesuchsformulare für Bewilligungen, zur Nachregistrierung und um Aus - kunftserteilung gemäss Artikel 10a Absatz 4 des Waffengesetzes, Verzeich - nisse sowie der Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein können bei der Kantonspolizei bezogen werden. *
§ 2
bis * Melderecht für Träger eines Amts- oder Berufsgeheimnisses
1 Die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Per - sonen sind berechtigt, der Kantonspolizei Gefährdungsmeldungen gemäss
Artikel 30b des Waffengesetzes zu machen.
2. Erwerb von Waffen und Munition mit und
ohne Erwerbsschein *
§ 3 Waffenerwerb mit Waffenerwerbsschein *
1 Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen (Art. 9a WG und
10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 WV) der Kantonspolizei einzureichen. *
2 Die Kantonspolizei entscheidet über die Ausstellung und die Verlänge - rung des Waffenerwerbsscheins. Die Kantonspolizei holt vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Behörde nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicher - heit
1 ) ein. *
3 Bei der Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbe - standteils hat die übertragende Person der Kantonspolizei innerhalb von
30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins der Erwerberin oder des Erwerbers zuzustellen. *
§ 3
bis * Gesuch der übertragenden Person um Auskunftserteilung
1 Bedarf die Übertragung keines Erwerbsscheins, kann die Kantonspolizei auf Gesuch und mit schriftlicher Zustimmung der erwerbenden Person der übertragenden Person die notwendigen Auskünfte erteilen, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen zur Übertragung von Waffen, wesentli - chen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen erfüllt sind.
§ 3
ter * Erwerb von Feuerwaffen ohne Erwerbsschein
1 Ist der Erwerb einer Waffe sowie ihrer wesentlichen Bestandteile gemäss
Artikel 10 Absatz 3 des Waffengesetzes ohne Erwerbsschein zulässig, muss
die übertragende Person der Kantonspolizei innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrages zustellen.
2 Wird eine Feuerwaffe oder ein Waffenbestandteil nach Artikel 10 des Waffengesetzes durch Erbgang erworben, sind innerhalb von 6 Monaten der Kantonspolizei die Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben
a. – d. des Waffengesetzes zu übermitteln.
1) SR 120 .
2
§ 3
quater * Übertragung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Munition zwischen Personen, welche über eine Waffenhandelsbe - willigung verfügen
1 Findet die Übertragung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Munition zwischen Personen statt, die über eine Waffenhandelsbewil - ligung verfügen, muss die übertragende Person der Kantonspolizei die Art und Zahl der übertragenen Gegenstände innerhalb von 30 Tagen nach Un - terzeichnung des Vertrages melden.
§ 3
quinquies * Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen
1 Erhält eine unmündige Person von ihrer gesetzlichen Vertretung oder ih - rem Schützenverein leihweise eine Sportwaffe, ist dies von der gesetzli - chen Vertretung oder mit deren Wissen vom Schützenverein innerhalb von
30 Tagen der Kantonspolizei zu melden.
3. Waffentragbewilligung
§ 4 Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung der Waffentragbewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen (Art. 29 Abs. 1 WV) der Kantonspolizei einzureichen.
§ 5 Bedürfnisnachweis
1 Das Bedürfnis, eine Waffe zu tragen (Art. 27 Abs. 2 lit. b WG), kann insbe - sondere gegeben sein bei Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Stel - lung einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt sind.
2 Dazu gehören beispielsweise a) Personen, die im Sicherheitsdienst tätig sind; b) Personen, die im Schmuck- oder Pelzwarenhandel tätig sind; c) Bankangestellte für Geld- und Wertsachentransporte.
§ 6 Prüfung
1 Zur Prüfung für die Waffentragbewilligung wird zugelassen, wer die üb - rigen Voraussetzungen für das Tragen einer Waffe (Art. 27 Abs. 2 lit. a und b WG) erfüllt.
2 Die Kantonspolizei prüft die Kenntnisse der rechtlichen Voraussetzung des Waffengebrauchs und die Handhabung von Waffen gemäss den Be - stimmungen des Prüfungsreglements des Bundes.
3 Ausweise anderer Kantone über eine bestandene gleichwertige Prüfung werden anerkannt.
§ 7 Prüfungsergebnis
1 Die erfolgreichen Kandidaten und Kandidatinnen erhalten einen Ausweis über die bestandene Prüfung.
2 Die Kantonspolizei eröffnet ein negatives Prüfungsergebnis dem Kandi - daten oder der Kandidatin mit schriftlicher Verfügung.
3
§ 8 Bewilligung
1 Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Waffentragbewilli - gung, nachdem der Bewerber oder die Bewerberin den Nachweis über die bestandene Prüfung erbracht hat.
4. Waffenhandelsbewilligung
§ 9 Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung der Waffenhandelsbewilligung ist auf dem da - für vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen (Art. 18 Abs. 1 WV) der Kantonspolizei einzureichen.
§ 10 Prüfung
1 Die Kantonspolizei prüft die Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen gemäss den Bestimmungen des Prü - fungsreglements des Bundes.
2 Ausweise anderer Kantone über eine bestandene gleichwertige Prüfung werden anerkannt.
§ 11 Prüfungsergebnisse
1 Die erfolgreichen Kandidaten und Kandidatinnen erhalten einen Ausweis über die bestandene Prüfung.
2 Die Kantonspolizei eröffnet ein negatives Prüfungsergebnis dem Kandi - daten oder der Kandidatin mit schriftlicher Verfügung.
§ 12 Bewilligung
1 Die Kantonspolizei entscheidet über die Erteilung der Waffenhandelsbe - willigung, nachdem der Bewerber oder die Bewerberin den Nachweis über die bestandene Prüfung, die gesetzlich vorgeschriebenen Geschäftsräume und den Eintrag im Handelsregister erbracht hat.
5. Vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen
*
§ 13 * Europäischer Feuerwaffenpass
1 Die Kantonspolizei entscheidet über die Ausstellung und Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses.
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6. Ausnahmebewilligungen
6.1. Verbote im Zusammenhang mit Waffen,
Waffenbestandteilen und Waffenzubehör *
§ 14 Einfuhr und Erwerb
1 Die Kantonspolizei kann den Erwerb sowie den Besitz von Waffen oder Waffenzubehör im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a. – g. des Waffengesetzes zu Sammelzwecken bewilligen, wenn die für den Erwerb von Waffen geltenden Voraussetzungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes erfüllt sind und Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe besteht. *
2 Die Bewilligung kann auch erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen gemäss Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes er - füllt sind und die Waffe zur Ausübung des Berufes oder eines Gewerbes zwingend benötigt wird. Vorbehalten bleibt Artikel 48 der Waffenverord - nung.
2 bis Die Kantonspolizei kann Feuerwaffen oder wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Waffenzubehör, für die ein Verbot nach Artikel 5 Absatz 1 des Waffengesetzes besteht und die durch Erbgang erworben wurden, bewilligen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt sind. *
3 Der Erwerb von Waffenzubehör kann insbesondere bewilligt werden * a) als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe; b) zur Verwendung auf bewilligten Schiessplätzen zur Lärmreduktion.
§ 15 Vermitteln
1 Die Kantonspolizei kann das Vermitteln einer Waffe oder von Waffenzu - behör im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Waffengesetzes in begründeten Fällen bewilligen, insbesondere bei der Verwertung eines Nachlasses oder einer Konkursmasse.
§ 16 Tragen
1 Die Kantonspolizei kann das Tragen einer Waffe im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 literae a-d des Waffengesetzes bewilligen, wenn die Vorausset - zungen für den Erwerb von Waffen gemäss Artikel 8 Absatz 2 des Waffen - gesetzes erfüllt sind und das Tragen der Waffe zur Ausübung des Berufs oder eines Gewerbes zwingend erforderlich ist. Vorbehalten bleibt Artikel
48 der Waffenverordnung.
2 Für das Tragen von Waffenzubehör werden keine Bewilligungen erteilt.
§ 16
bis * Ausnahmebewilligung für Angehörige bestimmter Staaten
1 Die Kantonspolizei ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilli - gungen für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, für die der Bundesrat einschränkende Bestimmungen erlassen kann (Artikel 7 Waffen - gesetz).
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6.2. Weitere Ausnahmebewilligungen
§ 17 Schiessen mit Seriefeuerwaffen
1 Eine Bewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen kann erteilt wer - den an Herstellerfirmen, Importeure oder Vertretungen zu Testzwecken und Vorführungen sowie für Schiessdemonstrationen in Vereinen oder bei speziellen Anlässen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über das ausserdienstliche Schiesswesen.
2 Die Schussabgabe ist ausschliesslich zulässig auf bewilligten Schiessplät - zen oder in bewilligten Schiesskellern und unter Aufsicht eines Schiessin - struktors oder einer Schiessinstruktorin.
§ 18 Herstellung und Umbau
1 In begründeten Fällen, insbesondere für den Eigengebrauch, kann ausge - bildeten Fachpersonen sowie Sportschützen oder Sportschützinnen die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbe - standteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen be - willigt werden.
§ 19 Abänderungen
1 Die Bewilligung für den Umbau einer halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffe zu einer Seriefeuerwaffe setzt eine Bewilligung für den Erwerb einer Seriefeuerwaffe voraus.
2 Das Abändern von Waffennummern und das Verkürzen von Handfeuer - waffen wird nur in begründeten Fällen bewilligt.
§ 19
bis Allgemeine Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei erteilt Ausnahmebewilligungen nach dem Waffenge - setz lediglich, wenn die in Artikel 28c Buchstaben a. - c. des Waffengeset - zes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 19
ter Kontrollen durch die Kantonspolizei *
1 Die Kantonspolizei ist befugt, die in Artikel 29 des Waffengesetzes vorge - sehenen Kontrollen durchzuführen.
§ 19
quater * Bearbeitung von Daten gemäss Waffenrecht
1 Die Kantonspolizei kann die für den Vollzug des Waffenrechts erforderli - chen Register elektronisch führen. Bezüglich Aufbewahrungsfrist der bear - beiteten Daten gelten die entsprechenden eidgenössischen Bestimmun - gen.
7. Kontrollen, Verfahren und Rechtsschutz
*
§ 20 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Kantonspolizei kann innert 10 Tagen beim De - partement des Innern Beschwerde erhoben werden.
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2 Gegen Departementsentscheide kann innert 10 Tagen beim Verwaltungs - gericht Beschwerde erhoben werden. Departementsentscheide über Ge - bühren können innert 10 Tagen beim Steuergericht angefochten werden.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 21 Aufhebung geltenden Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) der Kantonsratsbeschluss vom 27. Oktober 1970 zum Beitritt des Kantons Solothurn zum Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition vom 13. Januar 1970
1 ) ; b) die Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz vom 6. November 1970
2 ) ; c) §§ 89 und 117 des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979
3 )
.
§ 22 * Übergangsbestimmungen
1 Wer bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstru - ierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör ist, muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Waffengesetzes bei der Kantonspoli - zei um eine Ausnahmebewilligung nachsuchen.
2 Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten eines Verbots gemäss Ar - tikel 5 Absatz 2 des Waffengesetzes kann bei der Kantonspolizei ein Ge - such um eine Ausnahmebewilligung eingereicht werden.
3 Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffen - bestandteils nach Artikel 10 des Waffengesetzes ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Waffengesetzes der Kantons - polizei anmelden.
§ 23 Inkraftreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft. Die Referendumsfrist ist am 19. August 1999 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 27. August 1999.
1) GS 85, 210 (BGS 512.212).
2) GS 85, 235 (BGS 512.215).
3) GS 88, 186 (BGS 615.11 ).
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.08.2008 01.11.2008 § 1 Abs. 1 geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 2 Abs. 2 geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 2 Abs. 4 eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 § 2
bis eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 Titel 2. geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 3 Sachüberschrift
geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 3 Abs. 1 geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 3 Abs. 2 geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 3 Abs. 3 eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 § 3
bis eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 § 3
ter eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 § 3
quater eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 § 3
quinquies eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 Titel 5. geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 13 totalrevidiert -
26.08.2008 01.11.2008 Titel 6.1. geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 14 Abs. 1 geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 14 Abs. 2
bis eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 § 14 Abs. 3 geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 16
bis eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 § 19
bis eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 § 19
ter Sachüberschrift geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 19
quater eingefügt -
26.08.2008 01.11.2008 Titel 7. geändert -
26.08.2008 01.11.2008 § 22 totalrevidiert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 1 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 2 Abs. 2 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 2 Abs. 4 26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 2
bis
26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
Titel 2. 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 3 26.08.2008 01.11.2008 Sachüberschrift
geändert -
§ 3 Abs. 1 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 3 Abs. 2 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 3 Abs. 3 26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 3
bis
26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 3
ter
26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 3
quater
26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 3
quinquies
26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
Titel 5. 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 13 26.08.2008 01.11.2008 totalrevidiert -
Titel 6.1. 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 14 Abs. 1 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 14 Abs. 2
bis
26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 14 Abs. 3 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 16
bis
26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 19
bis
26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
§ 19
ter
26.08.2008 01.11.2008 Sachüberschrift
geändert -
§ 19
quater
26.08.2008 01.11.2008 eingefügt -
Titel 7. 26.08.2008 01.11.2008 geändert -
§ 22 26.08.2008 01.11.2008 totalrevidiert -
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