Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Korrektion der Hermance (0.721.193.493)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Korrektion der Hermance

Abgeschlossen am 3. Dezember 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. Juni 1960² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Dezember 1960 In Kraft getreten am 1. Dezember 1960 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Ziff. 1 des BB vom 30. Juni 1960 ( AS 1960 1490 )
Der Schweizerische Bundesrat und Der Präsident der Französischen Republik, Präsident der Gemeinschaft,
in Erwägung, dass die Wasser der Hermance zuweilen Überschwemmungen verursachen und dass es notwendig ist, diesem Übelstand durch eine Gewässerkorrektion zu begegnen,
in Anbetracht des am heutigen Tage zwischen den beiden Staaten unterzeichneten Abkommens über eine Bereinigung der schweizerisch‑französischen Grenze in der Hermance³,
haben beschlossen, das vorliegende Abkommen abzuschliessen.
Zu diesem Zweck haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:
³ SR 0.132.349.17
Art. 1
Die Hermance wird einerseits in dem ganz in Frankreich gelegenen Abschnitt zwischen dem «Pont des Soupirs» in Veigy‑Foncenex und dem Grenzstein 214 beim «Pont Neuf» und anderseits im Grenzabschnitt zwischen den Grenzsteinen 214 und 215/215bis korrigiert; diese Abschnitte sind auf dem Situationsplan angegeben, der diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt ist (Beilage I4)).
Die Korrektion erfolgt auf der Grundlage der technischen Projekte, die in den zwei beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildenden Plänen dargestellt sind (Beilagen II⁴) und III⁴).
Im korrigierten Grenzabschnitt zwischen den Grenzsteinen 214 und 215/215bis fällt die Achse des Wasserlaufes mit der neuen Grenzlinie zusammen, die sich aus dem am heutigen Tage abgeschlossenen Abkommen über die Bereinigung der Grenze in der Hermance⁵ ergibt.
⁴ Diese Beilage(n) wurde(n) in der AS veröffentlicht ( AS 1960 1500 ), jedoch nicht in der vorliegenden Sammlung wiedergegeben.
⁵ SR 0.132.349.17
Art. 2
Frankreich übernimmt zu seinen Lasten die Ausführung der Korrektionsarbeiten an der Hermance zwischen dem «Pont des Soupirs» in Veigy‑Foncenex und dem Grenzstein 214 beim «Pont Neuf».
Die Schweiz übemimmt zu ihren Lasten die Ausführung der Korrektionsarbeiten im Grenzabschnitt zwischen den Grenzsteinen 214 und 215/215bis.
Art. 3
Die Schweiz und Frankreich verpflichten sich, nach beendigter Korrektion den korrigierten Wasserlauf in gutem Zustande zu erhalten; jede Vertragspartei trägt die Kosten der zu diesem Zweck auf ihrem Gebiet unternommenen Arbeiten. Im Grenzabschnitt zwischen den Grenzsteinen 214 und 215/215bis führt die Schweiz die geringfügigen Unterhaltsarbeiten (Mähen des Grases und periodische Reinigung der Böschungen von darauf wachsendem Gestrüpp und Sträuchern) sowohl auf dem schweizerischen als auch auf dem französischen Ufer aus und übemimmt deren Kosten.
Art. 4
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen in Paris, am 3. Dezember 1959, in zwei Originalexemplaren.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für den
Präsidenten der Französischen Republik,
Präsident der Gemeinschaft:

Bindschedler

J. D. Jurgensen

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