Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und Medicines Patent Pool über die Vorrechte und Immunitäten von Medicines Patent Pool in der Schweiz
Abgeschlossen am 12. Februar 2018 In Kraft getreten am 12. Februar 2018 (Stand am 12. Februar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat einerseits und Medicines Patent Pool (MPP) andererseits,
in dem Wunsche, ein Abkommen betreffend die Vorrechte und Immunitäten von MPP in der Schweiz zu schliessen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Handlungsfreiheit
¹ Der Schweizerische Bundesrat garantiert MPP Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
² Er gewährt MPP die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.
Art. 2 Steuerliche Behandlung
¹ MPP, seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum von MPP sind und von dessen Dienststellen benützt werden.
² MPP ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.
³ MPP ist für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen ausschliesslich für den eigenen amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
⁴ MPP ist nicht von den Einfuhrabgaben (Zollgebühren, MWST usw.) auf importierten Gegenständen befreit.
⁵ MPP ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, ausgenommen diejenigen, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
⁶ Gemäss der schweizerischen Gesetzgebung wird die Befreiung von der MWST auf Gesuch von MPP an der Quelle und ausnahmsweise durch Rückerstattung bewirkt. Die übrigen erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag von MPP auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, und zwar nach einem Verfahren, das zwischen MPP und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 3 Ausländisches Personal
Der Bundesrat befreit MPP für sein ausländisches Personal von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen.
Art. 4 Verhinderung von Missbrauch
¹ MPP und die schweizerischen Behörden arbeiten jederzeit zusammen, um den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu verhindern.
² Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch dieses Abkommen nicht beeinträchtigt.
Art. 5 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit von MPP auf ihrem Hoheitsgebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit für Handlungen und Unterlassungen von MPP oder seinen Mitarbeitenden.
Art. 6 Sicherheit der Schweiz
¹ Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.
² Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit MPP in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Interessen von MPP notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
³ MPP arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jegliche Beeinträchtigung, die sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.
Art. 7 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 8 Streitbeilegung
¹ Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der andern Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
² Die Parteien bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
³ Die so ernannten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernehmen wird. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bezeichnet.
⁴ Das Gericht bestimmt sein Verfahren selbst.
⁵ Der Schiedsgerichtsentscheid ist endgültig und bindet die Konfliktparteien.
Art. 9 Änderung des Abkommens
¹ Das vorliegende Abkommen kann jederzeit auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geändert werden.
² In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
Art. 10 Kündigung des Abkommens
¹ Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
² Im Einvernehmen zwischen den Parteien kann die oben erwähnte Frist gekürzt werden, jedoch immer auf das Ende eines Kalenderjahres.
Art. 11 Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Bern, am 12. Februar 2018, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
Für den Corinne Cicéron Bühler | Für Marie-Paule Kieny |
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