Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1 bis Abs. 2 und 15 bis des Gesetzes über die vom
1) , über die Durchführung von Versu-
2) fest und holt beim Bundesrat die Geneh-
4) der elektronischen Stimmabgabe Überwachung
1/2011
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 3
1 Das elektronische Stimmregister der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird im Auftrag des Kantons von der Einwoh- nergemeinde Schaffhausen zentral geführt.
2 Der Regierungsrat schliesst mit der Einwohnergemeinde Schaff- hausen einen Vertrag über die Führung des Stimmregisters der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ab.
§ 4
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Einwohner- kontrolle Schaffhausen die Sti mmregisterdaten der Auslandschwei- zerinnen und Auslandschweizer unentgeltlich zu übermitteln. Sie leiten zudem alle Änderungen laufend an die Einwohnerkontrolle Schaffhausen weiter.
2 Die Stimmregisterdaten dienen zu r Erstellung eines virtuellen kan- tonalen Auslandschweizer-Stimmregisters, welches die Grundlage für die elektronische Stimmabgabe ist.
§ 5
1 Die Stimmrechtsausweise für di e elektronische Stimmabgabe werden vom Kanton in Produktion gegeben. Der Kanton übernimmt die Kosten dieser Stimmrechtsausweise.
2 Der Kanton ist zuständig für den Versand der Stimmrechtsaus- weise für die elektronische Stimmabgabe. Er kann vorsehen, dass die Stimmunterlagen direkt vom ze rtifizierten Druckzentrum an die Stimmberechtigten, für welche di e elektronische Stimmabgabe zur Verfügung steht, zugestellt werden.
§ 6
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsbla tt zu veröffentlichen
5) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Führung Aus- landschweizer- Stimmregister Datentransfer Stimm- rechtsausweise für Ausland- schweizer Inkrafttreten
3 der V über die politischen
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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