Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
                            1  bis   Abs. 2 und 15  bis   des Gesetzes über die vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  über die Durchführung von Versu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    fest  und  holt  beim  Bundesrat  die  Geneh-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   der elektronischen  Stimmabgabe  Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  elektronische  Stimmregister  der  Auslandschweizerinnen  und  Auslandschweizer  wird  im  Auftrag  des  Kantons  von  der  Einwoh-  nergemeinde Schaffhausen zentral geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  schliesst  mit  der  Einwohnergemeinde  Schaff-  hausen  einen  Vertrag  über  die  Führung  des  Stimmregisters  der  Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Einwohner-  kontrolle Schaffhausen die Sti  mmregisterdaten der Auslandschwei-  zerinnen  und  Auslandschweizer  unentgeltlich  zu  übermitteln.  Sie  leiten  zudem  alle  Änderungen  laufend  an  die  Einwohnerkontrolle  Schaffhausen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stimmregisterdaten dienen zu  r Erstellung eines   virtuellen kan-  tonalen  Auslandschweizer-Stimmregisters,  welches  die  Grundlage  für die elektronische Stimmabgabe ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Stimmrechtsausweise  für  di  e  elektronische  Stimmabgabe  werden vom Kanton in Produktion gegeben. Der Kanton übernimmt  die Kosten dieser Stimmrechtsausweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  ist  zuständig  für  den  Versand  der  Stimmrechtsaus-  weise  für  die  elektronische  Stimmabgabe.  Er  kann  vorsehen,  dass  die  Stimmunterlagen  direkt  vom  ze  rtifizierten  Druckzentrum  an  die  Stimmberechtigten,  für  welche  di  e  elektronische  Stimmabgabe  zur  Verfügung steht, zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am   1. Mai 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsbla  tt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Führung Aus-  landschweizer-  Stimmregister  Datentransfer  Stimm-  rechtsausweise  für Ausland-  schweizer  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  der  V  über  die  politischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997