Verordnung über die Information über die Tätigkeit des Staatsrats und der Kantonsve... (122.0.51)
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Verordnung über die Information über die Tätigkeit des Staatsrats und der Kantonsverwaltung

Verordnung über die Information über die Tätigkeit des Staatsrats und der Kantonsverwaltung (InfoV) vom 14.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu den Dokumenten (InfoG), namentlich den 2. Abschnitt; gestützt auf die Artikel 2 Abs. 2, 8, 26 Abs. 3 und 45 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwal - tung (SVOG); auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Gegenstand und Grundsätze

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die Einzelheiten für die allgemeine Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Staatsrats und der Kantonsverwaltung fest und regelt die Verbreitung von Informationen auf Internet.
2 Sie gilt für den Staatsrat und die Kantonsverwaltung einschliesslich der An - stalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 2 Sprache der Information – Grundsätze

1 Jede allgemeine Information, die für die Öffentlichkeit bestimmt ist, wird gleichzeitig in beiden Amtssprachen verbreitet.
2 Soweit möglich werden Auskunftsbegehren in der Amtssprache beantwor - tet, in der sie eingereicht wurden.
3 Medienkonferenzen werden so organisiert, dass es möglich ist, die Fragen der Medienschaffenden in beiden Amtssprachen zu beantworten.

Art. 3 Sprache der Information – Ausnahmen

1 Berichte und weitere einschlägige Unterlagen, die den Medien direkt oder auf Internet zur Verfügung gestellt werden, können allein in der Originalspra - che verbreitet werden, es sei denn, sie müssen aufgrund von anderen Bestim - mungen übersetzt werden.
2 Informationen mit ausgesprochen lokalem Charakter können ausschliesslich in der Amtssprache des betreffenden Ortes verbreitet werden; weitere Aus - nahmen vom Grundsatz der Zweisprachigkeit können zugelassen werden, wenn die Information sich nur an eine der beiden Sprachgemeinschaften rich - tet, namentlich im Schulbereich.
3 Dringende Fälle bleiben ausserdem vorbehalten.

Art. 4 Handhabung der Information

1 Die Information der Öffentlichkeit ist in den Führungsaufgaben enthalten und wird mit der internen Information koordiniert; bei wichtigen Projekten wird sie von Anfang an geplant und regelmässig dem aktuellen Stand ange - passt.
2 Im Einvernehmen mit der Staatskanzlei organisiert das Amt für Personal und Organisation regelmässig Weiterbildungskurse auf diesem Gebiet.
3 Für die Dokumente zur Information der Öffentlichkeit gelten die Anforde - rungen des Corporate Designs des Staates.
4 Die Information in Krisensituationen wird in besonderen Weisungen gere - gelt; im Katastrophenfall richtet sie sich nach der Gesetzgebung über den Be - völkerungsschutz.
1.2 Allgemeine Organisation

Art. 5 Staatskanzlei – Allgemeines

1 Die Staatskanzlei ist das mit der Information der Öffentlichkeit beauftragte Organ des Staatsrats; sie koordiniert die Umsetzung der Informationspolitik des Staatsrats und unterbreitet ihm die nötigen Weisungen, namentlich dieje - nigen nach Artikel 4 Abs. 4 (Information in Krisensituationen) und 37 (Web - sites), zur Genehmigung.
2 Die Staatskanzlei stellt ausserdem die Verbindungen mit dem Schweizer Portal sicher und erfüllt die weiteren Aufgaben, die diese Verordnung ihr überträgt.
3 Sie verfügt über ein Büro für Information.
4 Die Zuständigkeiten, die auf Grund des Artikels 26 Abs. 3 SVOG direkt der Kanzlerin oder dem Kanzler zustehen, bleiben vorbehalten.

Art. 6 Staatskanzlei – Büro für Information

1 Das Büro für Information hat die folgenden Aufgaben:
a) Es unterstützt die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Informationstätig - keit über die Angelegenheiten des Staatsrats.
b) Es unterstützt und berät die Direktionen und ihre Verwaltungseinheiten bei der Informationstätigkeit, namentlich auch im Zusammenhang mit dem Internet, und sorgt für die Koordination.
c) Es sorgt für gute Beziehungen zu den Medien.
d) Es fördert die Kommunikation zwischen der Bevölkerung und dem Staatsrat beziehungsweise der Verwaltung.
e) Es kontrolliert regelmässig die Organisation und die Präsentation der Websites und achtet darauf, dass die einschlägigen Weisungen beachtet werden.
f) Es erstellt den Index mit den Themen und Suchwörtern, mit denen die Suche auf Internet vereinfacht wird, und stellt so weit möglich die Ko - ordination mit dem Schweizer Portal sicher.
g) Es übt die übrigen Funktionen aus, die ihm in dieser Verordnung über - tragen werden.
2 Es können ihm, insbesondere auf dem Gebiet der internen Information, wei - tere Aufgaben zugewiesen werden.

Art. 7 Direktionen

1 Die Direktionen bestimmen eine Ansprechperson für die Information.
2 Die Ansprechpersonen haben folgende Aufgaben:
a) Sie organisieren und schaffen ein System zur Information der Öffent - lichkeit über die Tätigkeit der betreffenden Direktion und verwalten die Website der Direktion.
b) Sie sorgen für die allgemeine Koordination auf dem Gebiet der In - formation der Öffentlichkeit zwischen den Verwaltungseinheiten, die der Direktion angehören, und üben über diese Einheiten die Aufsicht nach den Artikeln 60 und 61 SVOG aus.
c) Sie gewährleisten die Koordination mit der Staatskanzlei und wenn nö - tig mit den übrigen Direktionen.
3 Ausserdem nehmen sie die Aufgaben wahr, die ihnen beim Zugang zu den Dokumenten übertragen werden.

Art. 8 Konferenz der Informationsverantwortlichen – Zusammenset -

zung und Arbeitsweise
1 Der Konferenz der Informationsverantwortlichen gehören die Ansprechper - sonen der Direktionen für die Information sowie die oder der Verantwortliche des Büros für Information und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stell - vertreter an; die oder der Verantwortliche des Büros für Information führt den Vorsitz.
2 Je nach Bedarf zieht sie bei ihren Arbeiten weitere Personen bei, namentlich Vertreterinnen und Vertreter des Grossen Rates und der Gerichtsbehörden (Art. 32 Abs. 2) sowie des Amtes für Informatik und Telekommunikation.
3 Das Sekretariat wird vom Büro für Information sichergestellt; die Traktan - denlisten und die Protokolle der Sitzungen werden an die Konferenz der Ge - neralsekretäre überwiesen.

Art. 9 Konferenz der Informationsverantwortlichen – Aufgaben

1 Die Konferenz der Informationsverantwortlichen hat die folgenden Aufga - ben:
a) Sie wirkt als beratendes und koordinierendes Organ für alle Fragen im Zusammenhang mit der Information und der Kommunikation.
b) Sie bereitet zuhanden der Staatskanzlei die Entwürfe für Weisungen nach Artikel 5 Abs. 1 vor.
c) Sie erfüllt die Aufträge, die ihr von der Konferenz der Generalsekretäre erteilt werden.
2 Die Zuständigkeiten der Konferenz der Generalsekretäre als beratendes Or - gan des Staatsrats bleiben vorbehalten.

Art. 10 Verwaltungseinheiten

1 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Verwaltungseinheiten organisieren die Information der Öffentlichkeit innerhalb ihrer Einheit und stellen die nöti - ge Koordination mit der Direktion sicher, der sie angehören.
2 Wenn die Tätigkeit der Einheit es rechtfertigt, namentlich wenn die Spezial - gesetzgebung ihr Informationsaufgaben überträgt, bezeichnen sie eine An - sprechperson für die Information.
3 Organisationsbestimmungen, die die Direktionen oder die administrativ zu - gewiesenen Einheiten in Anwendung von Artikel 71 Abs. 2 und 3 SVOG er - lassen haben, bleiben vorbehalten.

Art. 11 Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation

1 Die kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation stellt gemäss der entsprechenden Gesetzgebung die Aufsicht über den Schutz und die Sicherheit von Personendaten bei der Information der Öffentlichkeit si - cher.
2 Sie gibt bei Bedarf Weisungen zum Schutz der Personendaten auf Internet heraus.
3 Sie erhält ausserdem alle Entwürfe, bei denen die Verbreitung von sensiblen Personendaten auf Internet geplant ist, zur vorherigen Stellungnahme.
2 Information durch die Medien
2.1 Im Allgemeinen

Art. 12 Übermittlung der Informationen

1 Die Informationen werden den Medien in bedarfsgerechter Form übermit - telt.
2 Damit die Medien gleichbehandelt werden oder der Grundsatz respektiert wird, wonach die direkt betroffenen Personen als erste informiert werden, kann eine Sperrfrist auferlegt werden.

Art. 13 Medienmitteilungen

1 In den Medienmitteilungen werden die entsprechenden Gegenstände struk - turiert, zusammenfassend und klar dargestellt. Sie werden in einer allgemein zugänglichen Sprache verfasst und gegebenenfalls liegen ihnen zusätzlich nützliche Unterlagen bei.
2 Es wird systematisch eine Kontaktperson angegeben, die Fragen nach zu - sätzlichen Auskünften beantworten kann.
3 Die Medienmitteilungen und die Begleitdokumente werden am Tag der Verbreitung oder am Ende der Sperrfrist auf Internet zur Verfügung gestellt.
4 Das Büro für Information koordiniert die Verwaltung der News auf Internet und die elektronische Archivierung der Medienmitteilungen.

Art. 14 Medienkonferenzen

1 Wenn die Umstände es rechtfertigen, wird für die Präsentation der In - formationen eine Medienkonferenz organisiert.
2 Das Büro für Information stellt die Koordination der Medienkonferenzen si - cher; die Daten der Konferenzen werden im Einvernehmen mit ihm festge - legt.
3 Im Allgemeinen werden eine Medienmitteilung und ein Dossier für die Me - dien erstellt; sie können im Voraus mit Sperrfrist versandt werden.

Art. 15 Weitere Formen

1 Die Medien werden ausserdem informiert:
a) durch die Zusammenfassungen der Staatsratssitzungen (Art. 23 Abs. 1);
b) indem Unterlagen zur Verfügung gestellt werden;
c) indem punktuelle Auskunftsgesuche beantwortet werden;
d) indem Mitglieder des Staatsrates oder der Verwaltung an Diskussionen und Interviews allgemeiner Art teilnehmen.
2.2 Akkreditierung

Art. 16 Bedingungen – Im Allgemeinen

1 Medien, die regelmässig informieren und die die Freiburger Angelegenhei - ten verfolgen, werden auf Verlangen von der Staatskanzlei akkreditiert.
2 Medienschaffende, die nicht für ein akkreditiertes Medium arbeiten, können von der Staatskanzlei persönlich akkreditiert werden, wenn sie:
a) Inhaber des Schweizer Presseausweises sind;
b) regelmässig über Freiburger Angelegenheiten berichten.
3 Die Staatskanzlei kann, wenn es ihr angebracht scheint, weitere Medien oder Medienschaffende akkreditieren, insbesondere die Fachpresse, die poli - tische Presse und Presseorgane von Vereinen.
4 Die Akkreditierung wird hinfällig, wenn die Voraussetzungen für ihre Ertei - lung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 17 Bedingungen – Akkreditierte Medien

1 In den Beziehungen zum Staatsrat und der Verwaltung müssen die akkredi - tierten Medien grundsätzlich vertreten sein durch:
a) Medienschaffende mit Schweizer Presseausweis;
b) Praktikantinnen und Praktikanten mit einer Kandidatenkarte.
2 Die Medien teilen dem Büro für Information Namen und Adresse der offizi - ellen Korrespondentinnen und Korrespondenten und die diesbezüglichen Än - derungen mit.

Art. 18 Bedingungen – Massnahmen

1 Missbrauchen Medien oder Medienschaffende die Vorteile aus der Akkredi - tierung, so können als Massnahmen die Verwarnung, der schriftliche Verweis und der Entzug der Akkreditierung für eine gewisse Zeit ausgesprochen wer - den.
2 Der Entzug der Akkreditierung darf nur unter den Voraussetzungen nach

Artikel 18 InfoG ausgesprochen werden.

Art. 19 Rechte der akkreditierten Medien und Medienschaffenden

1 Wer akkreditiert ist, hat so weit gewünscht Anspruch darauf, von Amtes wegen und kostenlos folgende Unterlagen zu erhalten oder ausdrücklich dar - auf hingewiesen zu werden, dass diese auf dem Internet verfügbar sind:
a) die Zusammenfassungen der Sitzungen und Medienmitteilungen des Staatsrats und der Verwaltung;
b) die Unterlagen zu den Medienmitteilungen sowie die Dossiers und wei - teren Unterlagen für die Medien;
c) die Unterlagen des Grossen Rates, solange es beim Grossen Rat keine einschlägige Regelung gibt.
2 Wer akkreditiert ist, hat Anspruch darauf, von Amtes wegen zu den für die Medien organisierten Veranstaltungen der Staatskanzlei und der Verwaltung eingeladen zu werden.

Art. 20 Verfahren und Ausführungsmassnahmen

1 Das Akkreditierungsgesuch wird zusammen mit den für die Erteilung nöti - gen Auskünften schriftlich beim Büro für Information eingereicht.
2 Die Staatskanzlei entscheidet über die Erteilung und den Entzug der Akkre - ditierung sowie über die Massnahmen nach Artikel 18. Gegen ihre Verfügun - gen kann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde eingelegt werden.
3 Das Büro für Information der Staatskanzlei führt die Liste der akkreditierten Medien und Medienschaffenden regelmässig nach; diese steht den Direktio - nen und den Verwaltungseinheiten zur Verfügung.

Art. 21 Nicht akkreditierte Medienschaffende

1 In einem konkreten Fall erhalten nicht akkreditierte Medienschaffende mit Presseausweis auf Verlangen unentgeltlich die Unterlagen für die Medien, wenn diese nicht auf dem Internet verfügbar sind.
2 Sie können ausserdem an Medienkonferenzen teilnehmen.
2.3 Information über die Absichten und die Beschlüsse des Staatsrats

Art. 22 Wichtige Gegenstände der Regierungstätigkeit

1 Der Staatsrat stellt an einer Medienkonferenz jeweils die wesentlichen Do - kumente für die Legislaturperiode vor, namentlich das Regierungsprogramm und den Finanzplan sowie die Bilanz der Legislaturperiode.
2 Auch andere Gegenstände können Thema einer Medienkonferenz sein, je nachdem wie wichtig sie sind und welche Wirkung sie auf die öffentliche Meinung haben.

Art. 23 Wöchentliche Sitzungen

1 Die wichtigsten Beschlüsse der wöchentlichen Staatsratssitzungen werden in einer Zusammenfassung präsentiert, die in der Regel am Tag nach der Sit - zung verteilt wird.
2 Über Gegenstände, die von besonderem Interesse sind, und die wichtigsten Entscheide gibt es eine besondere Mitteilung, der in der Regel eine erläutern - de Unterlage beiliegt; zu solchen Gegenständen gehören namentlich Be - schlüsse, die bedeutende finanzielle Folgen nach sich ziehen, beträchtliche Auswirkungen auf andere Gemeinwesen oder auf eine grosse Anzahl Perso - nen haben und, sofern ihr Geltungsbereich nicht beschränkt ist, solche, bei denen der Staatsrat Gesetzgeber ist.
3 Die zuständige Direktion macht einen Entwurf für die Medienmitteilung, den sie dem Staatsrat zusammen mit ihrem Antrag vorlegt; wenn die Umstän - de es rechtfertigten, organisiert sie im Einverständnis mit dem Büro für In - formation eine Medienkonferenz.

Art. 24 Regierungssprecherin oder Regierungssprecher

1 Regierungssprecherin oder Regierungssprecher ist:
a) im Allgemeinen die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats;
b) für einzelne Geschäfte die betreffende Direktionsvorsteherin oder der betreffende Direktionsvorsteher.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, insbesondere in ausserordentlichen Si - tuationen, bezeichnet der Staatsrat ausdrücklich eines seiner Mitglieder für eine bestimmte Angelegenheit als Regierungssprecherin oder Regierungs - sprecher; diese Funktion kann auch der Kanzlerin oder dem Kanzler übertra - gen werden.
3 Die Regierungssprecherin oder der Regierungssprecher spricht im Namen der Regierung und beachtet dabei das Kollegialitätsprinzip.

Art. 25 Treffen mit den akkreditierten Medien und Medienschaffenden

1 Die Staatskanzlei organisiert regelmässig Treffen der Medien und Medien - schaffenden mit den Mitgliedern des Staatsrats.
2 Sie legt die Einzelheiten dieser Treffen im Einvernehmen mit der Dachorga - nisation der Freiburger Medienschaffenden fest.
2.4 Information über die Tätigkeit der Verwaltung

Art. 26 Zuständigkeit – Im Allgemeinen

1 Folgende Personen sind im Allgemeinen zuständig, um die Medien über die Tätigkeit der Verwaltung zu informieren:
a) die Direktionsvorsteherinnen und -vorsteher, die Generalsekretärinnen und -sekretäre sowie die Ansprechpersonen der Direktionen für die In - formation bei allen Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich ihrer Di - rektion fallen;
b) die Kanzlerin oder der Kanzler, die Vizekanzlerin oder der Vizekanzler und die oder der Verantwortliche für das Büro für Information bei allen Fragen, für die die Staatskanzlei zuständig ist;
c) die Vorsteherinnen und Vorsteher der Verwaltungseinheiten und gege - benenfalls die Ansprechpersonen der Verwaltungseinheiten für die In - formation bei Fragen, die in ihr Tätigkeitsgebiet fallen.
2 Für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung gelten die in Anwendung von Artikel 10 getroffenen organisatorischen Massnahmen.
3 Die Zuständigkeit für die Information bei den Kommissionen des Staates wird im Reglement über deren Organisation und Arbeitsweise geregelt.

Art. 27 Zuständigkeit – Nach Art der Information

1 Nur folgende Personen sind berechtigt, den Medien Informationen politi - scher Natur zu geben:
a) die Direktionsvorsteherinnen und -vorsteher sowie die Kanzlerin oder der Kanzler;
b) die Oberamtfrauen und Oberamtmänner in den Angelegenheiten aus ih - rem Zuständigkeitsbereich, die derartige Elemente enthalten.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung informieren aus - schliesslich bei Fragen technischer oder administrativer Art sowie bei Fragen, die in ihre Entscheidungskompetenzen fallen; bei Zweifeln über die Natur der Information oder in einer ausserordentlichen Situation sprechen sie sich mit ihrer Direktion darüber ab, wie sie sich verhalten sollen.

Art. 28 Teilnahme an einer Diskussion oder einem Interview

1 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung zur Teilnahme an einer öffentlichen Diskussion oder zu einem allgemeinen Interview über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Funktion eingeladen, so teilen sie dies vorher der Direktion, zu der sie gehören, mit; diese gibt allenfalls die nö - tigen Weisungen.

Art. 29 Verbreitung der Information

1 Die Informationen für die Medien, insbesondere die Medienmitteilungen und die Einladungen zu den Medienkonferenzen, werden allen bei der Staats - kanzlei akkreditierten Medien und Medienschaffenden zugestellt.
2 Die Direktionen und die Verwaltungseinheiten verbreiten ihre Informatio - nen in der Regel über das Büro für Information; sie können den Adressaten - kreis nach ihren Bedürfnissen ausweiten.

Art. 30 Weisungen

1 Die Direktionen können die Regeln dieses Abschnitts 2.4 mit Weisungen er - gänzen, insbesondere um den Inhalt der Artikel 27 und 28 näher zu regeln oder um von diesen Artikeln abzuweichen.
2 Die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit können ihre Beziehungen zu den Medien mit Weisungen selbstständig regeln; diese Weisungen müssen dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet werden. Fehlen solche Weisun - gen, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts 2.4.
3 Die Staatskanzlei bekommt eine Kopie der Weisungen, die die Direktionen und die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit erlassen haben.

Art. 31 Vorbehalt

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts 2.4 gelten für die kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation nur so weit, als sie mit deren unabhängigen Stellung vereinbar sind.
3 Direkte Information
3.1 Internet

Art. 32 Grundsätze

1 Der Staat setzt das Internet als häufigstes Mittel für die direkte Information ein und berücksichtigt dabei die Entwicklung der Informations- und Kommu - nikationstechnologien.
2 Die Koordination mit dem Grossen Rat und der Gerichtsbehörde wird durch eine Vereinbarung mit den betreffenden Behörden sichergestellt. Diese wer - den insbesondere bei der Vorbereitung der Weisungen nach Artikel 37 beige - zogen; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
3 Die vom Sekretariat des Grossen Rates, vom Justizrat und vom Kantonsge - richt übermittelten aktuellen Mitteilungen werden von Amtes wegen in das Portal des Staates aufgenommen.

Art. 33 Websites

1 Das Portal des Staates und die Website des Staatsrats werden unter der Ver - antwortung der Staatskanzlei vom Büro für Information verwaltet.
2 Die Direktionen, die Staatskanzlei und grundsätzlich deren Verwaltungsein - heiten verfügen über eine Website, auf der sie mindestens folgende In - formationen veröffentlichen:
a) allgemeine Vorstellung ihrer Aufgaben, ihrer Organisation und der wichtigen laufenden Projekte;
b) Informationen über die Leistungen für die Kundinnen und Kunden der Verwaltung;
c) ein Kontaktformular;
d) die in der Spezialgesetzgebung vorgeschriebenen Informationen.
3 Für bedeutende Projekte, die sich über eine längere Zeit erstrecken, können besondere Websites geschaffen werden.

Art. 34 Organisation und Verwaltung der Websites – Im Allgemeinen

1 Die Websites werden je nach den Bedürfnissen der Bestimmungspersonen organisiert, entsprechen den Zugangsnormen für behinderte Personen und werden regelmässig aktualisiert.
2 Sie müssen die Informationssuche auf einem hierarchischen Weg (Struktur der Verwaltung) und auf einem thematischen Weg (Systematik oder Alpha - bet) ermöglichen.
3 Sie entsprechen den Anforderungen des Schutzes und der Sicherheit der Personendaten und der Informatiksicherheit.
4 Die Aufsicht über den Inhalt der Websites der Verwaltungseinheiten wird gemäss den Artikeln 7 Abs. 2 Bst. b und 11 Abs. 1 sichergestellt; die Kontrolle durch das Büro für Information gemäss Artikel 6 Abs. 1 Bst. e bleibt ausserdem vorbehalten.

Art. 35 Organisation und Verwaltung der Websites – Content-Manage -

ment-System
1 Die Schaffung, der Unterhalt und das Update der Websites werden mit ei - nem zentralen Content-Management-System (CMS) verwaltet, das eine strukturelle und grafische Identität sicherstellt.
2 Folgende Einheiten sind nicht verpflichtet, ihre Website mit dem CMS zu verwalten:
a) die Einheiten, für die die Anforderungen des Corporate Designs des Staates nicht gelten;
b) die Einheiten, denen die Konferenz der Informationsverantwortlichen aus Gründen der Kompatibilität mit Informatikanwendungen eine Aus - nahme bewilligt hat; die Bewilligung kann vorsehen, dass eine kurze Vorstellung der betreffenden Einheit in das CMS aufgenommen wird.
3 Vor der ersten Veröffentlichung der neuen Website im CMS kontrolliert das Büro für Information, ob die Organisation, die Präsentation und die Suchma - schinen-Optimierung stimmen und ob die Weisungen eingehalten werden.

Art. 36 Organisation und Verwaltung der Websites – Informatik-Support

1 Die Staatskanzlei stellt für die Websites den Informatik-Support der ersten Stufe sicher und verwaltet die Zugangsberechtigungen zum CMS.
2 Das Amt für Informatik und Telekommunikation übernimmt die Verantwor - tung, die sich aus seiner Stelle als Fachdienst des Staates für Informatik er - gibt; insbesondere:
a) stellt es das Hosting und den Unterhalt der Internet-Server und des Con - tent-Management-Systems der Sites sicher;
b) nimmt es Stellung zu den Ausnahmen nach Artikel 35 Abs. 2 Bst. b;
c) achtet es auf die Einhaltung der Informatikpolitik des Staates und die Informatiksicherheit gemäss den einschlägigen Bestimmungen;
d) gibt es die nötigen technischen Weisungen heraus, unterstützt die Di - rektionen und die Verwaltungseinheiten bei deren Anwendung und sorgt für deren Beachtung.

Art. 37 Weisungen

1 Die Regeln dieses Abschnitts 3.1 werden in Weisungen genauer ausgeführt und ergänzt; diese regeln namentlich:
a) wie eine Website eröffnet und verwaltet wird und wie die Domänen- Namen verwaltet werden;
b) welchen Inhalt das Portal hat und wie es sich präsentiert sowie nach welchen Kriterien aktuelle Mitteilungen auf dieser Website veröffent - licht werden;
c) welche Mindestanforderungen für den Inhalt der übrigen Websites so - wie für ihre Struktur und ihre Präsentation gelten;
d) wann ausnahmsweise Werbung und Links zu kommerziellen Websites aufgenommen werden;
e) wie das Prinzip der Gleichstellung für behinderte Personen berücksich - tigt wird;
f) wie Daten, die nicht mehr aktuell sind, auf der Website archiviert wer - den;
g) wie die Verantwortlichen für die Websites ausgebildet werden.
2 Die Weisungen werden mit den Anforderungen des Corporate Designs des Staates koordiniert.
3.2 Weitere Arten der direkten Information

Art. 38 Antworten auf Auskunftsgesuche (Art. 8 Abs. 1 Bst. b und 10 In -

foG) – Grundsätze
1 Die Verwaltungseinheiten antworten gemäss Artikel 8 Abs. 1 Bst. b und 10 InfoG auf die Auskunftsgesuche.
2 Sie können verlangen, dass ein komplexes Gesuch oder ein Gesuch, das be - sondere Probleme verursacht, schriftlich eingereicht wird; sie leiten allenfalls die Gesuche, die irrtümlicherweise an sie adressiert wurden, an die zuständi - ge Einheit weiter.
3 Die Antworten beschränken sich auf Auskünfte über Tatsachen und haben in der Regel dieselbe Form wie das Gesuch; sie werden so schnell wie mög - lich gegeben, soweit es der normale Betrieb der Einheit zulässt.
4 Bei Gesuchen um Zugang zu einem amtlichen Dokument gelten aus - schliesslich die Bestimmungen des 3. Abschnitts des InfoG und diejenigen der Verordnung über das Zugangsrecht.

Art. 39 Antworten auf Auskunftsgesuche (Art. 8 Abs. 1 Bst. b und 10 In -

foG) – Auskunftszentrale
1 Auskunftszentralen sind:
a) für telefonische Gesuche: die Telefonzentrale der Kantonsverwaltung, die von der Finanzverwaltung verwaltet wird;
b) für Gesuche per E-Mail: das Büro für Information.
2 Die Auskunftszentralen beantworten einfache Fragen und leiten die übrigen Gesuche an die zuständige Einheit weiter.

Art. 40 Hilfe für die Benützerinnen und Benützer öffentlicher Dienste

1 Die Verwaltungseinheiten geben den Benützerinnen und Benützern die nöti - gen Auskünfte, damit diese ihre Rechte wahrnehmen und ihre Pflichten erfül - len können; sie geben auch Auskunft über ihre Dienstleistungen.
2 Sie verbreiten diese Auskünfte auf angemessene Weise und organisieren sich so, dass sie schnell und vollständig zusätzliche Fragen beantworten kön - nen.
4 Schlussbestimmungen

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 22. März 2005 über die Information der Öffent - lichkeit über die Tätigkeiten des Staatsrats und der Kantonsverwaltung (SGF 122.0.51);
b) die Verordnung vom 3. Mai 2005 über die Websites des Staates (SGF
122.0.52).

Art. 42 Übergangsrecht

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Kommission Fri-Info auf - gelöst; ihre Weisungen über die Websites des Staates gelten aber weiter, bis sie durch die Weisungen nach Artikel 37 ersetzt werden.

Art. 43 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_143
31.01.2022 Art. 11 Titel geändert 01.01.2022 2022_010
31.01.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2022_010
31.01.2022 Art. 31 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2022_010 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.12.2010 01.01.2011 2010_143

Art. 11 Titel geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010

Art. 11 Abs. 1 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010

Art. 31 Abs. 1 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010

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