Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug
Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug Vom 28. Februar 2013 (Stand 1. August 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Grundlagen
§ 1 Bestand und Stellung
1 Der Kanton führt eine Pädagogische Hochschule.
2 Die Pädagogische Hochschule Zug ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
§ 2 Leistungsauftrag
1 Die Pädagogische Hochschule Zug plant, regelt und führt ihre Angelegen - heiten aufgrund eines Leistungsauftrages.
§ 3 Grundauftrag
1 Die Pädagogische Hochschule Zug erfüllt einen vierfachen Auftrag und richtet sich nach den Rahmenvorgaben der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren 2 ) .
2 Die Pädagogische Hochschule
a) bildet Lehrpersonen aus; 1) 2) BGS 411.214
b) bietet Weiterbildungen und Zusatzausbildungen für Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitungen an;
c) betreibt anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und si - chert damit die Verbindung zu Praxis und Wissenschaft;
d) erbringt Dienstleistungen im Auftrag Dritter in den Bereichen Schulen und Bildung.
§ 4 Zusammenarbeit und Koordination
1 Die Pädagogische Hochschule Zug arbeitet mit Institutionen, Organisatio - nen und interessierten Dritten aus Bildung, Wissenschaft und Forschung zu - sammen, namentlich mit
a) Pädagogischen Hochschulen im In- und Ausland;
b) weiteren Hochschulen im In- und Ausland;
c) den vorbildenden Schulen;
d) der Wirtschaft.
2 Sie arbeitet mit den gemeindlichen Schulen des Kantons Zug zusammen.
3 Sie koordiniert ihre Angebote im Rahmen kantonaler, regionaler, nationa - ler und internationaler Entwicklungen und nutzt entsprechende Synergien.
§ 5 Leitbild und Qualitätsmanagement
1 Die Pädagogische Hochschule Zug richtet sich nach ihrem Leitbild und nach anerkannten Qualitätsstandards aus. 1.2. Organisation
§ 6 Kantonsrat
1 Der Kantonsrat genehmigt den Leistungsauftrag, das Globalbudget sowie die Jahresrechnung und Berichterstattung der Pädagogischen Hochschule Zug.
§ 7 Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat steht die Aufsicht über die Pädagogische Hochschule Zug zu.
2 Der Regierungsrat
a) beantragt dem Kantonsrat die Genehmigung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets sowie der Jahresrechnung und der Berichterstat - tung der Pädagogischen Hochschule Zug;
b) erteilt dem Hochschulrat den Leistungsauftrag;
c) wählt die Mitglieder des Hochschulrats und legt ihre Entschädigung fest;
d) stellt die Rektorin oder den Rektor an;
e) kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen abschliessen.
3 Der Regierungsrat
a) legt die Studiengänge fest;
b) legt den Mindest-Kostendeckungsgrad fest;
c) kann die Zulassung zu den einzelnen Studiengängen beschränken;
d) legt die Gebühren fest.
§ 8 Direktion für Bildung und Kultur
1 Die Pädagogische Hochschule Zug ist administrativ der Direktion für Bil - dung und Kultur zugeordnet.
2 Die Direktion für Bildung und Kultur
a) stellt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung an;
b) erlässt die Geschäftsordnung für den Hochschulrat;
c) erlässt das Studienreglement;
d) reicht Gesuche bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er - ziehungsdirektoren ein;
e) übt die Aufsicht über die Pädagogische Hochschule Zug aus.
3 Die Direktion für Bildung und Kultur kann in Absprache mit der Rektorin oder dem Rektor Mitarbeitende der Pädagogischen Hochschule Zug für Aufgaben im Auftrag und auf Kosten des Kantons von ihrer Tätigkeit ent - lasten.
§ 9 Organe
1 Organe der Pädagogischen Hochschule Zug sind:
a) der Hochschulrat;
b) die Hochschulleitung;
c) die Revisionsstelle.
§ 10 Zusammensetzung und Wahl des Hochschulrats
1 Dem Hochschulrat gehören fünf bis sieben Mitglieder an. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion für Bildung und Kultur präsidiert den Rat von Amtes wegen. Im Weiteren setzt sich der Hochschulrat aus gewählten Persönlichkeiten aus Bildung, Wissenschaft und Wirtschaft zusammen.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl der gewählten Mitglie - der ist zweimal möglich.
3 An den Sitzungen des Hochschulrats nehmen mit beratender Stimme teil:
a) die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule Zug;
b) die Leiterin oder der Leiter des für die Pädagogische Hochschule Zug zuständigen Amts der Direktion für Bildung und Kultur.
§ 11 Funktion und Aufgaben des Hochschulrats
1 Der Hochschulrat ist das strategische Führungsorgan der Pädagogischen Hochschule Zug.
2 Der Hochschulrat
a) verabschiedet den Leistungsauftrag, das Globalbudget sowie die Jahresrechnung und die Berichterstattung zuhanden des Regierungs - rats;
b) erlässt die Strategie, das Leitbild, das Konzept zum Qualitätsmanage - ment und zum internen Kontrollsystem sowie die Studienpläne;
c) stellt Antrag betreffend aller personalrechtlichen Belange der Mitglie - der der Hochschulleitung zuhanden des Regierungsrats bzw. der Di - rektion für Bildung und Kultur;
d) erlässt das Organisationsreglement der Pädagogischen Hochschule Zug;
e) stellt Antrag an den Regierungsrat zum Erlass von besonderen Bestim - mungen betreffend Gebühren sowie Zulassungsbeschränkungen;
f) verleiht Professorinnen- und Professorentitel;
g) kann Ausschüsse einsetzen und Fachleute beiziehen.
3 Der Regierungsrat kann dem Hochschulrat weitere Aufgaben und Befug - nisse übertragen.
§ 12 Zusammensetzung der Hochschulleitung
1 Der Hochschulleitung gehören an:
a) die Rektorin oder der Rektor als Führungsverantwortliche oder -ver - antwortlicher;
b) die Leiterin oder der Leiter Ausbildung als Prorektorin oder Prorektor;
c) die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter.
§ 13 Funktion und Aufgaben der Hochschulleitung
1 Die Hochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung. Sie wirkt bei der Erarbeitung der Strategie des Hochschulrats mit und setzt die - se um.
2 Der Hochschulleitung obliegt insbesondere:
a) die personelle, pädagogische, organisatorische und administrative Führung der Pädagogischen Hochschule Zug;
b) die Erstellung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets sowie der Jahresrechnung und Berichterstattung zuhanden des Hochschulrats;
c) die Antragstellung zur Genehmigung des Leitbilds, des Konzepts zum Qualitätsmanagement sowie der Studienpläne an den Hochschulrat;
d) der Erlass der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen;
e) die Geschäftsführung des Hochschulrats;
f) die Vertretung der Hochschule nach innen und aussen;
g) der Abschluss von Verträgen, soweit diese Kompetenz nicht einer an - deren Instanz zugewiesen ist;
h) die Wahl der Prüfungskommission;
i) die Verweigerung der Zulassung zum Studium sowie der Ausschluss vom Studium und vom Vorbereitungskurs;
j) der ganze oder teilweise Erlass von Gebühren;
k) die Genehmigung der Ordnung der Studierendenorganisation.
§ 14 Revisionsstelle
1 Die kantonale Finanzkontrolle ist die Revisionsstelle. Sie prüft die Jahres - rechnung und die Existenz eines internen Kontrollsystems.
2 Die Finanzkontrolle verfasst einen Bericht der Revisionsstelle zuhanden des Hochschulrats sowie einen Erläuterungsbericht zuhanden des Hoch - schulrats und der zuständigen kantonalen Stellen.
3 Die kantonale Finanzkontrolle kann Dritte mit Revisionsaufgaben beauf - tragen.
1.3. Finanzen
§ 15 Rechnungsmodell
1 Auf Antrag des Hochschulrats kann der Regierungsrat für die Pädagogi - sche Hochschule Zug ein vom Finanzhaushaltgesetz 1 ) abweichendes Rech - nungsmodell festlegen, sofern es sich dabei um einen anerkannten und ver - breiteten Standard für Bildungsinstitutionen handelt.
§ 16 Finanzierung
1 Die Pädagogische Hochschule Zug finanziert ihre Aufwendungen durch
a) einen jährlichen Kantonsbeitrag;
b) Beiträge aus interkantonalen Vereinbarungen;
c) Gebühren;
d) sonstige Erträge und Drittmittel.
2 Durch die Erträge gemäss Abs. 1 Bst. b, c und d ist ein Mindest-Kostende - ckungsgrad zu erreichen.
3 Schenkungen und Legate können im Sinne des Leistungsauftrags frei ver - wendet werden, sofern sie nicht zweckgebunden sind. Bei einer Zweckbin - dung sind sie in einem Reserven-Konto zu passivieren.
4 Ein allfälliger Ertragsüberschuss ist in der Bilanz in einem Reserven-Kon - to zu passivieren. Diese Reserve darf 10 % des jährlichen Kantonsbeitrages nicht übersteigen. Ein allenfalls diese Limite überschreitender Betrag ist dem Kanton zurückzuerstatten.
§ 17 Gebührenerhebung
1 Die Pädagogische Hochschule Zug erhebt Gebühren
a) für die Einschreibung;
b) für die Aufnahmeprüfungen und allfällige Eignungsabklärungen;
c) für die Teilnahme am Vorbereitungskurs;
d) für die Benützung des Studienangebots;
e) für die Benützung des freiwilligen Instrumental- oder Gesangsunter - richts;
f) für das Absolvieren von Prüfungen;
g) für die Benützung des Weiterbildungsangebots für Lehrpersonen, so - wie des Angebots an Nachdiplomstudien und weiteren Kursen;
h) für die Benützung des Studienangebots durch Hörerinnen und Hörer;
i) für die Benützung ihrer Einrichtungen. 1) BGS 611.1
2 Sie erhebt Kanzleigebühren für Tätigkeiten der Verwaltung, insbesondere für das Ausstellen von Diplomen, Zeugnissen, Zertifikaten und Bescheini - gungen.
3 In den Studiengebühren und den Gebühren für den Vorbereitungskurs sind die Kosten insbesondere für Lehrmittel, Schulmaterialien, Exkursionen und Fremdsprachenaufenthalte nicht enthalten.
§ 18 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie den Zugang zu den Studien nicht beeinträchtigen.
2 Die Gebühren für die Benützung des Weiterbildungsangebots für Lehrper - sonen, des Angebots an Nachdiplomstudien und weiteren Kursen sowie des Studienangebots für Hörerinnen und Hörer sind ebenso wie die Gebühren für die Benützung der Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule Zug in der Regel kostendeckend und marktgerecht festzusetzen. Bei der Gebühren - bemessung für die Benützung des Weiterbildungsangebots für Lehrpersonen ist der Kantonsbeitrag in Abzug zu bringen.
3 Ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ih - ren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die Schweiz ver - legt haben, bezahlen kostendeckende Gebühren.
4 Die Studiengebühren und die Gebühren für den Vorbereitungskurs sind in der Regel auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn das Semester nicht be - endet wird.
5 In besonderen Fällen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 19 Drittmittel
1 Als Drittmittel gelten namentlich
a) die Erträge aus Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie aus Dienstleistungen;
b) die Beiträge von Dritten;
c) die Erträge aus der Verwertung von Immaterialgüterrechten, die im Rahmen der Anstellung von Mitarbeitenden an der Pädagogischen Hochschule Zug entstanden sind.
2 Die finanzielle Unterstützung der Pädagogischen Hochschule Zug durch Beiträge von Dritten und die Erbringung von Leistungen zu Gunsten Dritter dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht gefährden.
§ 20 Bauliche Infrastruktur
1 Die Pädagogische Hochschule Zug nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie vom Kanton oder von Dritten zu marktgerechten Preisen mietet. 2. Angehörige der Pädagogischen Hochschule Zug 2.1. Hochschulpersonal
§ 21 Gehaltsklassen
1 Für die nachfolgenden Funktionsgruppen gelten die folgenden Einreihun - gen:
a) Mitglieder der Hochschulleitung von Lohnklasse 22 bis 24;
b) Dozierende von Lohnklasse 18 bis 22;
c) Besondere wissenschaftliche Mitarbeitende von Lohnklasse 14 bis 16;
d) Wissenschaftliche Assistierende von Lohnklasse 11 bis 13.
§ 22 Kündigung
1 Die Mitglieder der Hochschulleitung können das Arbeitsverhältnis mit ei - ner Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.
2 Personen mit Lehrverpflichtung können das Arbeitsverhältnis unter Ein - haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils nur auf Ende ei - nes Semesters kündigen. Ihnen kann nur auf Ende des Studienjahres gekün - digt werden. Beim Vorliegen besonderer Umstände können im Arbeitsver - trag andere Kündigungstermine oder Kündigungsfristen vorgesehen wer - den. 2.2. Studierende und Kursteilnehmende
§ 23 Umschreibung
1 Als Studierende der Pädagogischen Hochschule Zug gelten die immatriku - lierten Studierenden der Studiengänge.
2 Als Kursteilnehmende gelten Personen, welche ein Angebot in den Berei - chen Weiterbildung und Zusatzausbildung wahrnehmen.
§ 24 Zulassung zu den Studiengängen
1 Studienanwärterinnen und Studienanwärter werden zu den Studiengängen zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäss übergeordne - tem Recht sowie die Aufnahmebedingungen des kantonalen Rechts erfüllen.
2 Die Zulassung zum Studium setzt zudem eine persönliche Eignung zum Lehrberuf voraus. Zu deren Feststellung können Abklärungen angeordnet werden.
§ 25 Zulassungsbeschränkungen
1 Die Zulassung zu den einzelnen Studiengängen kann befristet beschränkt werden, wenn
a) ein ordnungsgemässes Studium nicht sichergestellt werden kann oder
b) die Möglichkeiten des Kantons eine Erhöhung der Aufnahmekapazität nicht zulassen.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienan - wärterinnen und -anwärter.
3 Bei ausländischen Studierenden mit Wohnsitz im Ausland können weitere Kriterien angewendet werden.
§ 26 Rechte und Pflichten der Studierenden
1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie das Disziplinarrecht richten sich nach dem Studienreglement.
2 Bei Nichteignung zum Lehrberuf oder bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Disziplinarordnung ist der Ausschluss vom Studium möglich.
§ 27 Austauschstudentinnen und -studenten
1 Studierende anderer in- oder ausländischer Hochschulen können für eine im Austauschprogramm vorgesehene Zeitdauer an der Pädagogischen Hochschule Zug einen Austausch absolvieren.
§ 28 Organisation der Studierenden
1 Die Mitsprache der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zug wird durch die Studierendenorganisation wahrgenommen.
2 Die Studierendenorganisation gibt sich eine Ordnung. Diese ist zu geneh - migen.
§ 29 Vorbereitungskurs
1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Vorbereitungskurses unterstehen dem Disziplinarrecht der Studierenden.
2 Sie können bei Nichteignung zum Lehrberuf oder bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Disziplinarordnung vom Vorbereitungskurs an der Pädagogischen Hochschule Zug ausgeschlossen werden. 3. Promotion
§ 30 Beurteilung und Diplome
1 Die Studienleistungen der Studierenden werden beurteilt.
2 Die Pädagogische Hochschule Zug erteilt Diplome nach dem Anerken - nungsreglement 1 ) und nach dem Titelreglement der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Erziehungsdirektoren 2 ) .
§ 31 Titelschutz
1 An einer staatlichen oder staatlich anerkannten Institution der tertiären Bil - dung erworbene Titel sind geschützt.
2 Ein Titel, welcher auf unrechtmässige Weise erworben wurde, wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat. 4. Rechtspflege
§ 32 Grundsatz
1 Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen über den Rechts - schutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) 3 ) .
§ 33 Entscheide der Pädagogischen Hochschule Zug
1 Gegen Entscheide der diesem Gesetz unterstellten Instanzen der Pädagogi - schen Hochschule kann in Abweichung von § 32 dieses Gesetzes bei der Di - rektion für Bildung und Kultur Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. 1) BGS 411.214 2) Reglement über die Benennung der Diplome und Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform der Schweizerischen 3) BGS 162.1
2 Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur können beim Verwal - tungsgericht angefochten werden. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen 5.1. Übergangsbestimmungen
§ 34 Vorkehrungen zur Verselbständigung
1 Der Regierungsrat trifft auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset - zes sämtliche erforderlichen Vorkehrungen für die Errichtung der Pädagogi - schen Hochschule Zug als öffentlich-rechtliche Anstalt.
2 Er ist befugt, sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Rechtshand - lungen vorzunehmen.
§ 35 Personal
1 Die Pädagogische Hochschule Zug übernimmt auf den 1. August 2013 die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbei - tenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Teilschule Zug. In - nert eines Jahres sind die Anstellungsverträge anzupassen.
2 Die Hochschulleitung reiht in Zusammenarbeit mit dem Personalamt die zu übernehmenden Mitarbeitenden der Pädagogischen Hochschule Zentral - schweiz Teilschule Zug auf den 1. August 2014 nach dem kantonalen Perso - nalrecht ein.
3 Ist die Jahresbesoldung nach neuer Einreihung geringer als nach dem bis - herigen Personalrecht, so wird den betroffenen Mitarbeitenden der Besitz - stand garantiert und solange ausgerichtet, bis die Besoldung nach neuer Ein -
4 Für Dienstaltersgeschenke und Abgangsentschädigungen werden die vor Schulen und der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Teilschule Zug ununterbrochen geleisteten Dienstjahre angerechnet.
§ 36 Studierende
1 Studierende, die das Studium vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Teilschule Zug aufgenommen haben, können das Studium an der Pädagogischen Hochschule Zug weiter - führen und beenden. Sie können die Prüfungen nach bisherigem Recht ab - schliessen.
2 Studierende, die unter dem Konkordatsrecht an der Pädagogischen Hoch - schule Zentralschweiz Teilschule Zug aufgenommen wurden, gelten auch unter neuem Recht als aufgenommen.
3 Geänderte oder neue Gebühren gelten für alle Studierenden ab 1. August 2013.
§ 37 Hängige Verfahren
1 Auf Verfahren der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Teilschule Zug, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ist das bisherige Recht anwendbar; zuständig sind die entsprechenden Instanzen der Pädagogischen Hochschule Zug. 5.2. Schlussbestimmungen
§ 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Das Schulgesetz vom 27. September 1990 1 ) wird wie folgt geändert: 2 )
§ 39 Referendum, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung 3 ) . Es tritt nach unbenützter Referendumsfrist am 1. Au - gust 2013 oder nach der Annahme durch das Volk am Tag nach der Publika - tion im Amtsblatt in Kraft 4 ) . 1) BGS 412.11 2) Die Änderungen sind im Schulgesetz aufgenommen. Sie werden hier nicht abgedruckt. 3) 4) Inkrafttreten am 1. August 2013
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.02.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.02.2013 01.08.2013 Erstfassung GS 2013/017
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