Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten --> 430.111
Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten Vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sowie der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Ba - sel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) und § 37i des Strassengesetzes vom
24. März 1986
2 ) bzw. auf § 16 der Verordnung vom 19. August 2014
3 ) über die Parkraumbewirtschaftung sowie die Verordnung vom 24. August 2014
4 ) über die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt, schliessen folgende Vereinbarung:
§ 1 Gegenseitige Bezugsstelle
1 Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Land - schaft und Basel-Stadt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach Wahl der oder des Antragstellenden herausgegeben:
a. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder
b. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.
§ 2 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die kombinierte Gewerbeparkkarte wird gestützt auf die im Antragskanton geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erteilt.
2 Die kombinierte Gewerbeparkkarte kann von in- und ausländischen Gewerbe - betrieben bezogen werden.
§ 3 Parkierberechtigungen
1 Für die Inhaberinnen und Inhaber der kombinierten Gewerbeparkkarte gelten hinsichtlich der Parkierberechtigungen die dieser Vereinbarung zugrunde lie - genden und im jeweiligen Kanton geltenden, gesetzlichen Regelungen.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 29.252, SGS 430
3) SG 952.560, wirksam ab 1. Januar 2015
4) SG 952.300 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.118
§ 4 Gebühr
1 Die Gebühr für die kombinierte Gewerbeparkkarte beträgt 250 Franken.
2 Weitere Gebühren:
a. Fahrzeugwechsel (gleicher Halter), 30 Franken;
b. Kontrollschildwechsel (gleicher Halter), 30 Franken;
c. Erstellen von Duplikaten, 30 Franken.
3 Bei einer vorzeitigen Rückgabe der kombinierten Gewerbeparkkarte erfolgt keine anteilmässige Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den In - haber.
§ 5 Verteilschlüssel
1 Die ausstellende Behörde nach § 1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab
30 Franken für ihren Aufwand ab.
2 Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben:
a. dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und
b. dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken.
§ 6 Gegenseitige Information und Zusammenarbeit
1 Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone können sich gegen - seitig über erteilte, abgelehnte und entzogene Bewilligungen informieren, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
§ 7 Anwendbares Recht
1 Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde.
§ 8 Inkrafttreten, Kündigung
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
2 Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.118
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2014.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.118
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.12.2014 01.01.2015 Erstfassung GS 2014.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.118
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