Abkommen (0.142.116.412)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru über die gegenseitige Aufhebung der Visumplicht für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses Abgeschlossen am 14. Dezember 2015 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. März 2016 (Stand am 30. März 2016) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Peru
(nachstehend «die Parteien» genannt),
veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und Peru (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses zu erleichtern,
in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Diplomatisches und Konsularisches Personal
1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten.
2.  Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.
Art. 2 Abhängige Familienangehörige
Familienangehörige der in Artikel 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses sind, profitieren von denselben Rechten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Artikel 1 anerkannt werden.
Art. 3 Andere Reisegründe
1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpass besitzen und nicht in Artikel 1 Absatz 1 erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Auf­enthalt von bis zu 90 (neunzig) Tagen je Zeitraum von 180 Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
2.  Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird, als erster Tag des Aufenthalts (von höchstens 90 Tagen) in diesem Raum; der Ausreisetag gilt als letzter Tag des Aufenthalts in diesem Raum.
3.  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Sonder- oder Dienst­passes, die nach Ablauf des Zeitraums von 90 (neunzig) Tagen ihren Aufenthalt in einem der beiden Länder verlängern möchten, müssen bei den zuständigen Behörden des Empfangsstaates eine entsprechende Bewilligung beantragen.
Art. 4 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung
1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpass besitzen, sind verpflichtet, sich während ihres gesamten Aufenthalts an die Gesetze in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.
2.  Die in diesem Abkommen bezeichneten Pässe erfüllen die Gültigkeitskriterien gemäss dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaates.
Art. 5 Einreiseverweigerung
Die zuständigen Behörden der beiden Parteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise oder den Aufenthalt in ihr Hoheitsgebiet nach den Artikeln 1, 2 und 3 aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen oder wenn sie zur persona non grata erklärt wurden, zu verweigern.
Art. 6 Notifikation der relevanten Dokumente
1.  Die zuständigen Behörden der beiden Parteien tauschen innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens auf diplomatischem Weg personalisierte Muster ihrer Pässe aus.
2.  Wenn neue Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpässe eingeführt oder die bisherigen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpässe geändert werden, stellt die betreffende Partei der anderen Partei spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung personalisierte Muster der neuen oder geänderten Pässe sowie detaillierte Angaben über deren Anwendbarkeit zur Verfügung.
Art. 7 Verlust oder Beschädigung von Reisepässen
Bei Verlust oder Beschädigung eines gültigen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses durch einen Staatsangehörigen einer Partei während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Partei kann die diplomatische oder konsularische Mission des Entsendestaates Dokumente senden, welche dieser Person die Rückkehr in ihr Land ermöglichen. Gleichzeitig informiert die diplomatische oder konsularische Mission den Empfangsstaat auf diplomatischem Weg über den Vorfall.
Art. 8 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1.  Die zuständigen Behörden der beiden Parteien klären in gegenseitigem Ein­vernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben.
2.  Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den Parteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art. 9 Änderungen
Jegliche zwischen den beiden Parteien vereinbarten Änderungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten 30 (dreissig) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Art. 10 Vereinbarkeitsklausel
Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Parteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, die sie unterzeichnet haben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961² über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963³ über konsularische Beziehungen.
² SR 0.191.01
³ SR 0.191.02
Art. 11 Gültigkeitsdauer und Inkrafttreten
1.  Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2.  Das vorliegende Abkommen tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Parteien gegenseitig auf diplomatischem Weg über den Abschluss der dafür erforderlichen, nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Formalitäten unterrichten.
Art. 12 Suspendierung
1.  Jede Partei kann die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der Staatssicherheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren.
2.  Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Partei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen.
3.  Die Partei, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Aussetzung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.
Art. 13 Kündigung
Jede Partei kann der anderen Partei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tag nach Eingang der Notifikation bei der anderen Partei.
Unterzeichnet in Lima, am 14. Dezember 2015, in zwei Urschriften, jede in französischer, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Hans-Ruedi Bortis

Für die
Republik Peru:

Ana Maria Sanchez Rios

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