Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Krankenversicherung  (V EG KVG)  Vom 25. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf   Art.   64a   des   Bundesgesetzes   über   die   Krankenversicherung  vom 18. März 1994 (KVG)  1  )  , Art. 105a ff. Verordnung über die Krankenver  -  sicherung vom 27. Juni 1995 (KVV)  2  )   sowie §§ 5e und 5f des Einführungs  -  gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 29. Februar  1996 (EG KVG)  3  )  ,  beschliesst:  1. Revisionsstelle nach Art. 64a Abs. 3 KVG  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Revisionsstelle  nach Art. 64a Abs. 3 KVG  5  )   ist die externe Revisionsstelle  des Versicherers nach Art. 86 KVV  6  )  .  1)  SR  832.10  2)  SR  832.102  3)  BGS  842.1  4)  SR  832.10  5)  6)  SR  832.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 64a KVG  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Durchführungsstelle Krankenversicherungsausstände
                            1  Zuständige   kantonale   Behörde   im   Sinne   von   Art.   64a   KVG)  2  )    ist   die  gemeinsame   Verwaltungsstelle   «Durchführungsstelle   Krankenversiche  -  rungsausstände» der Einwohner- und Bürgergemeinden bei der Stadt Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Datenbezug der Durchführungsstelle
                            1  Die Durchführungsstelle ist berechtigt, alle Daten, die zur Erfüllung ihrer  Aufgaben notwendig sind, direkt bei den Einwohner- und Bürgergemeinden  zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   folgenden   Daten   der   versicherten   Person   sowie   der   Schuldnerin  oder   des   Schuldners   kann   ein   elektronischer   Zugriff   im   Abrufverfahren  (Online-Zugriff)   auf   die   Einwohnerkontrollregister   eingerichtet   werden:  Name,   Vorname,   Geschlecht,   Geburtsdatum,   AHV-Versichertennummer,  Heimatort, Wohnsitz, Adresse,  Zuzugs-, Wegzugs- und Umzugsdaten, Zu  -  zugs- und Wegzugsort.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Auskunftserteilung durch die Durchführungsstelle
                            1  Die Durchführungsstelle darf Organen, die für die Übernahme von Forde  -  rungen   aus   der   obligatorischen   Krankenpflegeversicherung   nach  Art.   64a  KVG  3  )   zuständig sind, die nötigen Auskünfte erteilen.  3. Liste nach Art. 64a Abs. 7 KVG  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inhalt der Liste
                            1  Die   Liste   der   Versicherten   mit   Leistungsaufschub   wird   elektronisch   ge  -  führt und enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name,   Vorname,   Geschlecht,   Geburtsdatum,   AHV-Versichertennum  -  mer und Adresse der versicherten Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Name des Versicherers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Datum der Aufnahme in die Liste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Mutationsdatum.  1)  SR  832.10  2)  SR  832.10  3)  4)  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zugriffsberechtigung
                            1  Zum Zugriff auf die Liste berechtigt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Leistungserbringer   mit   einer   KVG-Zulassung   bzw.   einer   gültigen  ZSR-Nummer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die für den Vollzug von Art. 64a KVG  1  )    zuständigen Stellen der Ein  -  wohner- und Bürgergemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  das Amt für Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zugriffsrecht der Leistungserbringer  umfasst die Daten nach § 5 Abs.  1 Bst. a–c, das Zugriffsrecht der  behördlichen Stellen  alle Daten nach § 5  Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer Daten aus der Liste bezieht, ist verantwortlich für die Einhaltung des  Berufs-   beziehungsweise   Amtsgeheimnisses  2  )  ,   der   Schweigepflicht   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 ATSG 3
                            )  und der  Vorschriften des Datenschutzgesetzes  4  )  . Bei Miss  -  brauch   kann   die   Durchführungsstelle   den   Zugriff   sperren.   Vorbehalten  bleibt die strafrechtliche Verfolgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Elektronischer Zugriff
                            1  Der elektronische Zugriff auf die Liste wird erteilt, wenn die für die Be  -  nutzung der Liste hauptverantwortliche Person des Leistungserbringers oder  der  Behörde   nach   §  6 Abs. 1  unterschriftlich  erklärt hat,  die   gesetzlichen  Geheimhaltungsverpflichtungen   und   die   datenschutzrechtlichen   Vorgaben  einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bürgergemeinden erhalten keinen elektronischen Zugriff.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Einsichtnahme
                            1  Die Einsichtnahme durch die Zugriffsberechtigten erfolgt elektronisch im  Abrufverfahren mit einem Benutzernamen und einem Passwort. Ausgenom  -  men davon sind die zuständigen Stellen der Bürgergemeinden, welche von  der Durchführungsstelle telefonisch oder schriftlich  Auskunft erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Leistungserbringer   und   das   Amt   für   Gesundheit  haben   für   die   Ein  -  sichtnahme Name, Vorname und Geburtsdatum der versicherten Person oder  deren AHV-Versichertennummer anzugeben.  *  1)  SR  832.10  2)  Art. 320 und 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,  SR  311.0  )  3)  )  4)  DSG, BGS  157.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   zuständigen   Stellen   der   Einwohner-   und   Bürgergemeinden   können  Einsicht in die Liste nehmen, soweit als sie nach § 5 Abs. 2 EG KVG  1  )   zu  -  ständig sind und Aufgaben nach §§ 5f Abs. 1 und 5g Abs.1 EG KVG  2  )   erfül  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sämtliche   elektronischen   Einsichtnahmen   werden   elektronisch   protokol  -  liert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Löschung aus der Liste
                            1  Meldet der Versicherer die Aufhebung des Leistungsaufschubs, löscht die  Durchführungsstelle die versicherte Person ohne Verzug aus der Liste und  informiert sie darüber unter Mitteilung an den Versicherer und die zuständi  -  ge Gemeinde.  4. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft  3  )  1)  BGS  842.1  2)  3)  Inkrafttreten am 6. Juli 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  25.06.2013  06.07.2013  Erlass  Erstfassung  GS 2013/027  01.04.2014  01.01.2015  § 6 Abs. 1,  c)  geändert  GS 2014/009  01.04.2014  01.01.2015  § 8 Abs. 2  geändert  GS 2014/009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  25.06.2013  06.07.2013  Erstfassung  GS 2013/027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  01.04.2014  01.01.2015  geändert  GS 2014/009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 01.04.2014
                            01.01.2015  geändert  GS 2014/009