Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 25. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) 1 ) , Art. 105a ff. Verordnung über die Krankenver - sicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) 2 ) sowie §§ 5e und 5f des Einführungs - gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 29. Februar 1996 (EG KVG) 3 ) , beschliesst: 1. Revisionsstelle nach Art. 64a Abs. 3 KVG 4 )
§ 1
1 Revisionsstelle nach Art. 64a Abs. 3 KVG 5 ) ist die externe Revisionsstelle des Versicherers nach Art. 86 KVV 6 ) . 1) SR 832.10 2) SR 832.102 3) BGS 842.1 4) SR 832.10 5) 6) SR 832.102
2. Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 64a KVG 1 )
§ 2 Durchführungsstelle Krankenversicherungsausstände
1 Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 64a KVG) 2 ) ist die gemeinsame Verwaltungsstelle «Durchführungsstelle Krankenversiche - rungsausstände» der Einwohner- und Bürgergemeinden bei der Stadt Zug.
§ 3 Datenbezug der Durchführungsstelle
1 Die Durchführungsstelle ist berechtigt, alle Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, direkt bei den Einwohner- und Bürgergemeinden zu beziehen.
2 Für die folgenden Daten der versicherten Person sowie der Schuldnerin oder des Schuldners kann ein elektronischer Zugriff im Abrufverfahren (Online-Zugriff) auf die Einwohnerkontrollregister eingerichtet werden: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, AHV-Versichertennummer, Heimatort, Wohnsitz, Adresse, Zuzugs-, Wegzugs- und Umzugsdaten, Zu - zugs- und Wegzugsort.
§ 4 Auskunftserteilung durch die Durchführungsstelle
1 Die Durchführungsstelle darf Organen, die für die Übernahme von Forde - rungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Art. 64a KVG 3 ) zuständig sind, die nötigen Auskünfte erteilen. 3. Liste nach Art. 64a Abs. 7 KVG 4 )
§ 5 Inhalt der Liste
1 Die Liste der Versicherten mit Leistungsaufschub wird elektronisch ge - führt und enthält:
a) Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, AHV-Versichertennum - mer und Adresse der versicherten Person;
b) Name des Versicherers;
c) Datum der Aufnahme in die Liste;
d) Mutationsdatum. 1) SR 832.10 2) SR 832.10 3) 4) SR 832.10
§ 6 Zugriffsberechtigung
1 Zum Zugriff auf die Liste berechtigt sind:
a) Leistungserbringer mit einer KVG-Zulassung bzw. einer gültigen ZSR-Nummer;
b) die für den Vollzug von Art. 64a KVG 1 ) zuständigen Stellen der Ein - wohner- und Bürgergemeinden;
c) * das Amt für Gesundheit.
2 Das Zugriffsrecht der Leistungserbringer umfasst die Daten nach § 5 Abs. 1 Bst. a–c, das Zugriffsrecht der behördlichen Stellen alle Daten nach § 5 Abs. 1.
3 Wer Daten aus der Liste bezieht, ist verantwortlich für die Einhaltung des Berufs- beziehungsweise Amtsgeheimnisses 2 ) , der Schweigepflicht nach
Art. 33 ATSG 3
) und der Vorschriften des Datenschutzgesetzes 4 ) . Bei Miss - brauch kann die Durchführungsstelle den Zugriff sperren. Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.
§ 7 Elektronischer Zugriff
1 Der elektronische Zugriff auf die Liste wird erteilt, wenn die für die Be - nutzung der Liste hauptverantwortliche Person des Leistungserbringers oder der Behörde nach § 6 Abs. 1 unterschriftlich erklärt hat, die gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen und die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
2 Die Bürgergemeinden erhalten keinen elektronischen Zugriff.
§ 8 Einsichtnahme
1 Die Einsichtnahme durch die Zugriffsberechtigten erfolgt elektronisch im Abrufverfahren mit einem Benutzernamen und einem Passwort. Ausgenom - men davon sind die zuständigen Stellen der Bürgergemeinden, welche von der Durchführungsstelle telefonisch oder schriftlich Auskunft erhalten.
2 Die Leistungserbringer und das Amt für Gesundheit haben für die Ein - sichtnahme Name, Vorname und Geburtsdatum der versicherten Person oder deren AHV-Versichertennummer anzugeben. * 1) SR 832.10 2) Art. 320 und 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0 ) 3) ) 4) DSG, BGS 157.1
3 Die zuständigen Stellen der Einwohner- und Bürgergemeinden können Einsicht in die Liste nehmen, soweit als sie nach § 5 Abs. 2 EG KVG 1 ) zu - ständig sind und Aufgaben nach §§ 5f Abs. 1 und 5g Abs.1 EG KVG 2 ) erfül - len.
4 Sämtliche elektronischen Einsichtnahmen werden elektronisch protokol - liert.
§ 9 Löschung aus der Liste
1 Meldet der Versicherer die Aufhebung des Leistungsaufschubs, löscht die Durchführungsstelle die versicherte Person ohne Verzug aus der Liste und informiert sie darüber unter Mitteilung an den Versicherer und die zuständi - ge Gemeinde. 4. Inkrafttreten
§ 10
1 Die Verordnung tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft 3 ) 1) BGS 842.1 2) 3) Inkrafttreten am 6. Juli 2013
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.06.2013 06.07.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/027 01.04.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1, c) geändert GS 2014/009 01.04.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 2 geändert GS 2014/009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.06.2013 06.07.2013 Erstfassung GS 2013/027
§ 6 Abs. 1,
c) 01.04.2014 01.01.2015 geändert GS 2014/009
§ 8 Abs. 2 01.04.2014
01.01.2015 geändert GS 2014/009
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