Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe
1 Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe Vom 12. Juli 2005 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bu ndesgesetzes über die Allgemeinver- bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
2 ) , beschliesst:
§ 1 . Gegenstand
1 Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtar- beitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe im Kanton Basel- Stadt vom 1. April 2004 werden allgemeinverbindlich erklärt.
§ 2 . Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel- Stadt.
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt, in folgenden Branchen: a) Malerei: – Auftragen von Anstrich-, Be schichtungs-, Strukturmateria- lien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Gewebe al- ler Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bautei- len, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse b) Glaserei / technische Glaserei: – Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich – Verglasung (Spiegelherstellung) – Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern c) Dachdeckerei: – Alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Der Begriff «Gebäu- dehülle» schliesst ein: – geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassaden- bekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärme- dämmung)
1) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 15. 8. 2005.
2) SR 221.215.311
2 d) Naturstein- und Bildhauerarbeiten: – Bearbeiten, Versetzen, Verlegen, Montieren, Lagern und Handeln mit Natursteinen jeglicher Art – Entwerfen und Gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen so- wie Kunst am Bau e) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: – Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und Behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich Vorarbeiter, Lehrli nge und Attestlehrlinge. Ausgenommen sind a) Meister b) kaufmännisches Personal c) Reinigungs- und Kantinenpersonal d) Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektie- rung oder Kalkulation ausführen.
4 Die allgemeinverbindlich erklär ten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
3 ) sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen. Be- züglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
§ 3 . Auflagen
1 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Arti- kel 18 GAV) sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt jährlich die Abrechnung über die vergangene Geschäftsperiode sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Den Abrechnungen ist jeweils der Bericht einer anerkannten Revision sstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco ) aufgestellten Grundsätzen erfolgen und über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fort- gesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle er- fordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das AWA Basel-Stadt kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen. SR 823.20 .
.
3
§ 4 . Geltungsdauer
1 Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird nach der Genehmigung durch den Bund und der anschliessenden Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt am 1. Tag des auf diese Veröffentlichung folgenden Monats wirksam
5 ) und gilt bis zum 31. März 2009.
6 )
5) Wirksam seit 1. 9. 2005.
6) Allgemeinverbindlichkeit verlängert durch nachstehende RRBs vom 26. 5. 2009 (wirksam seit 1. 8. 2009), 17. 8. 2010 (wirksam seit 1. 11. 2010) und 19. 6. 2012 (wirksam seit 1. 9. 2012).
4 Beschluss des Regierungsr ates betreffend erneute Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Basler Ausbaugewerbe Vom 26. Mai 2009 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Die mit Regierungsratsbeschluss vom 12. Juli 2005 erlassene, im Kantons- blatt vom 20. August 2005 publizierte und bis 31. März 2009 gültig gewe- sene Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtar- beitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen am 1. April 2004, wird mit denselben Auflagen erneuert. Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt unter der weiteren Auf- lage, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt im Falle der Kün- digung des GAV vor dem 30. September 2011 durch die kündigende Ver- tragspartei des Gesamtarbeitsvertrage s (GAV) für das Basler Ausbauge- werbe unverzüglich und schriftlich zu informieren ist. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er wird nach der Genehmigung durch den Bund
8 ) am 1. August 2009 wirksam und gilt bis zum 30. September
2011.
Tag des auf die anschliessende Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt folgenden Monats wirksam. Erfolgt die Genehmigung des Bundes nach dem 15. des Monats, wird er nach der anschliessenden Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt am ersten Tag des übernächsten, auf die Genehmigung folgenden Monats wirksam.
5 Anhang
9 ) Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe zwischen dem Malermeisterverband Basel-Stadt, dem Glasermeisterverband Basel, dem Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt, dem Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung, dem Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel, Parkettbasel und dem Basler Natursteinverband einerseits sowie den Gewerkschaften Unia Nordwestschweiz und SYNA – die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel andererseits Vom 1. April 2004 Allgemeinverbindlich er klärte Bestimmungen Art. 5 Zusammenarbeit und Friedenspflicht
5.8
Art. 10 Paritätische Kommission (PK)
10.1; 10.2 a), b), d), e)
Art. 12 Vertragseinhaltung, Vert
12.1; 12.2; 12.3; 12.5
Art. 13 GAV Verstösse der Arbeitgeber
13.1; 13.2; 13.3; 13.4; 13.5
Art. 14 GAV Verstösse der Arbeitnehmer
14.1; 14.2; 14.3; 14.4
Art. 18 Vollzugskostenbeitrag
18.1; 18.4; 18.5
Art. 19 Pflichten des Arbeitgebers
19.2; 19.3; 19.4 a), b); 19.5; 19.7; 19.8; 19.9
Art. 20 Pflichten des Arbeitnehmers
20.3; 20.4; 20.5; 20.6; 20.8
Art. 21 Arbeitszeit
21.1; 21.2; 21.3; 21.4
9) Der Gesamtarbeitsvertrag, der hier nicht abgedruckt wird, kann auf der Homepa- ge des SECO (http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/02500/02512/index.html?lang= de ) eingesehen werden.
6 Art. 22 Verspätung, Unterbruch, Arbeitsweg, Znüni- und Mittagspause
22.1; 22.2; 22.3; 22.4 a)–c); 22.5; 22.6
Art. 23 Vorholzeit
23.1
Art. 24 Überstundenarbeit
24.1; 24.2; 24.3
Art. 25 Ferien, zusätzliche Freitage
25.1; 25.2; 25.3; 25.4; 25.5
Art. 26 Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn
26.2
Art. 27 Feiertage, Samstagsarbeit
27.1; 27.2
Art. 28 Feiertagsentschädigung
28.1; 28.2; 28.3; 28.4
Art. 30 Absenzenentschädigung
30.1 a)–k)
Art. 33 Leistungsprämien
33.1
Art. 34 Stunden-, Monatslohn
34.1; 34.2; 34.3; 34.4; 34.5
Art. 35 Mindestlöhne
35.2; 35.4; 35.5; 35.6
Art. 36 13. Monatslohn
36.1; 36.2; 36.3; 36.4; 36.5; 36.6
Art. 38 Ausgleich der Überstundenarbeit
38.1; 38.2
Art. 39 Nacht-, Abend-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
39.1; 39.2
Art. 40 Auslagen für Verpflegung und Unterkunft
40.1; 40.2; 40.4; 40.5; 40.6
Art. 41 Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
41.1; 41.2; 41.3; 41.4
Art. 43 Ausrichtung des Lohnes
43.1; 43.2
7 Art. 46 Verhinderung durch Krankheit – Versicherungspflicht
46.1; 46.2; 46.4; 46.5
Art. 47 Versicherungsbedingungen
47.1 a)–g); 47.2; 47.3; 47.4
Art. 52 Lohnzahlung bei Militär-, Zivildienst- und Zivilschutzdienst
52.1; 52.2 a)–d); 52.3
Art. 57 Kündigung allgemein
57.3
Art. 59 Kündigung nach der Probezeit
59.2
Art. 61 Kündigungsverbot für den Arbeitgeber
61.1 b); 61.3
8 Beschluss des Regierungsrates betreffend Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen am 1. April 2004 und um Allgemein- verbindlicherklärung von Bestimmungen des Nachtrages 1 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen per 1. April 2010 Vom 17. August 2010
10 ) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bu ndesgesetzes über die Allgemeinver- bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
11 ) , beschliesst:
§ 1 . Gegenstand
1 Die mit Regierungsratsbeschluss vom 12. Juli 2005 erlassene, im Kan- tonsblatt vom 20. August 2005 publizierte und mit Regierungsratsbeschluss vom 26. Mai 2009 erneute, im Kantonsblatt vom 4. Juli 2009 publizierte, bis 30. September 2011 gültige Allgemeinverbindlicherklärung von Be- stimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbauge- werbe, wird mit denselben Auflagen verlängert.
§ 2 .
1 Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Nachtrags 1 zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen per 1. April 2010, werden allgemeinverbindlich erklärt.
§ 3 . Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Ausbaugewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.
2 Die AVE gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile auf dem Gebiet des Kan- tons Basel-Stadt, in folgenden Branchen: a) Malerei: – Auftragen von Anstrich-, Be schichtungs-, Strukturmateria- lien sowie aufziehen von Tapeten, Belägen und Gewebe al- ler Art. Verschönern und erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie schützen gegen Wit- terungs- und andere Einflüsse. b) Glaserei / technische Glaserei: – Verglasung (Spiegelherstellung), – Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern. Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 20. 9. 2010. SR 221.215.311 .
9 c) Dachdeckerei: – Alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Der Begriff «Gebäu- dehülle» schliesst ein: – geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbe- kleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärme- dämmung). d) Gussasphalt- und Abdichtungsarbeiten: – Asphaltierungsarbeiten sowie Abdichtungs- und Isolations- arbeiten aller Art mit bituminösen und kunstoffhaltigen Iso- lationen an Flachdächern und Terrassen. e) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten: – Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und han- deln mit Natursteinen jeglicher Art. – Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen so- wie Kunst am Bau. f) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: – Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernende und Attestler- nende. Ausgenommen sind a) Meisterinnen und Meister b) kaufmännisches Personal c) Reinigungs- und Kantinenpersonal d) Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektie- rung oder Kalkulation ausführen.
4 Die allgemeinverbindlich erklär ten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
12 ) sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung
13 ) gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen. Be- züglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
12) SR 823.20 .
13) EntsV, SR 823.201 .
10
§ 4 . Auflagen
1 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Arti- kel 18 GAV) sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt jährlich die Abrechnung über die vergangene Geschäftsperiode sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Den Abrechnungen ist jeweils der Bericht einer anerkannten Revision sstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft (S ECO) aufgestellten Grundsätzen erfol- gen und über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das AWA Basel-Stadt kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen so- wie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
2 Die Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt unter der weiteren Auflage, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt im Falle der Kündigung des GAV vor dem 30. September 2012 durch die kündigende Vertragspartei des Gesamta rbeitsvertrages (GAV) für das Bas- ler Ausbaugewerbe unverzüglich und schriftlich zu informieren ist.
§ 5 . Geltungsdauer
1 Dieser Beschluss wird nach der Genehmigung durch den Bund und der anschliessenden Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt am 1. November 2010 wirksam und gilt bis zum 30. September 2012.
11 Anhang
14 ) Nachtrag 1 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Basler Ausbau- gewerbe vom 1. April 2004 abgeschlossen per 1. April 2010 zwischen Malermeisterverband Basel-Stadt, Glasermeisterverband Basel, Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt, VERAS Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungs-Unternehmen, bodenbasel, Basler Naturstein-Verband, SBN Steinmetz- und Bildhauerverband Nordwestschweiz einerseits und Gewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz, Gewerkschaft Syna Regionalsekretariat Basel andererseits Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen:
1. Lohnerhöhung 2010
Alle dem GAV unterstellten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmer er- halten (...) eine generelle Lohnerhöhung von CHF 30.00 pro Monat.
2. Lohnerhöhung 2011
Alle dem GAV unterstellten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmer er- halten ab 1. April 2011 eine generelle Lohnerhöhung von CHF 30.00 pro Monat. Die Lehrlinge und Atte stlehrlinge sind von den vorstehen- den Lohnerhöhungen ausgenommen.
3. Bereits gewährte Lohnerhöhungen
Bereits im (...) 2010 gewährte Lohnerhöhungen können voll ange- rechnet werden.
14) Der Gesamtarbeitsvertrag, der hier nicht abgedruckt wird, kann auf der Homepa- ge des SECO (http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/02500/02512/index.html?lang= de ) eingesehen werden.
12 Beschluss des Regierungsrates betreffend Verlängerung der der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen am 1. April 2004 Vom 19. Juni 2012
15 ) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bu ndesgesetzes über die Allgemeinver- bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
16 ) , beschliesst:
§ 1. Gegenstand
1 rungsratsbeschluss vom 26. Mai 2009 erneuerte und mit Regierungsratsbe- schluss vom 17. August 2010 verlängerte Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Aus- baugewerbe, abgeschlossen am 1. April 2004, wird in unveränderter Form mit denselben Auflagen bis 31. März 2015 verlängert.
§ 2. Geltungsdauer
1 den Bund
17 ) am 1. September 2012 wirksam und gilt bis zum 31. März
2015.
Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 2. 8. 2012. SR 221.215.311 . Bei einer Genehmigung des Bundes bis zum 15. des Monats wird er am 1. Tag des auf die anschliessende Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel- Stadt folgenden Monats wirksam. Erfolgt die Genehmigung des Bundes nach dem 15. des Monats, wird er nach der anschliessenden Veröffentlichung im Kan- tonsblatt des Kantons Basel-Stadt am 1. Tag des übernächsten, auf die Genehmi- gung folgenden Monats wirksam.
13 Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlich- erklärung von Bestimmungen des Nachtrags 2 und Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbau- gewerbe, abgeschlossen am 1. April 2012 Vom 16. Oktober 2012 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bund esgesetzes über die Allgemeinverbind- licherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
19) , beschliesst:
§ 1. Gegenstand
Nachfolgende Bestimmungen des Nachtrags 2 und Anhang 10 des mit Regierungsratsbeschluss vom 12. Juli 2005 erlassenen, mit Regierungs- ratsbeschluss vom 26. Mai 2009 erneuerten und der mit Regierungsratsbe- schlüssen vom 17. August 2010 und 19. Juni 2012 verlängerten Allge- meinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen am 1. April 2004, werden allgemeinverbindlich erklärt.
§ 2. Geltungsdauer
Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er wird nach der Genehmigung durch den Bund
20) am 1. Januar 2013 wirksam und gilt bis zum 31. März 2015.
18) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 11. 12. 2012.
19) SR 221.215.311
20) Bei einer Genehmigung des Bundes bis zum 15. des Monats wird er am 1. Tag des auf die anschliessende Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel- Stadt folgenden Monats wirksam. Erfolgt die Genehmigung des Bundes nach dem 15. des Monats, wird er nach der anschliessenden Veröffentlichung im Kan- tonsblatt des Kantons Basel-Stadt am 1. Tag des übernächsten, auf die Genehmi- gung folgenden Monats wirksam.
14 Anhang Nachtrag 2 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Basler Ausbau- gewerbe vom 1. April 2004 abgeschlossen per 1. April 2012 zwischen Malermeisterverband Basel-Stadt, Glasermeisterverband Basel, Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt, VERAS Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungs-Unternehmen, bodenbasel, Basler Naturstein-Verband, SBN Steinmetz- und Bildhauerverband Nordwestschweiz einerseits und Gewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz, Gewerkschaft Syna Regionalsekretariat Basel andererseits Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen:
1. Lohnerhöhung 2012
Alle dem GAV unterste llten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmer er- halten (...) eine generelle Lohnerhöhung von CHF 60.00 pro Monat.
2. Lohnerhöhung 2013
Alle dem GAV unterstellten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmer erhalten ab 1. April 2013 eine generelle Lohnerhöhung von CHF
60.00 pro Monat. (...)
3. Lehrlinge und Attestlehrlinge
Die Lehrlinge und Attestlehrlinge sind von den vorstehenden Lohn- erhöhungen ausgenommen.
4. Bereits gewährte Lohnerhöhungen
Bereits im (...) 2012 gewährte Lohnerhöhungen können voll ange- rechnet werden. Anhang 10 Kautionsregelung Art. 1 Grundsatz
1.1 Zur Sicherung der (...) Vollz ugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV
sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeit- nehmende in den Geltungsbereich de s GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
15 Auftragswert Kautionshöhe bis CHF 2'000.00 keine Kautionspflicht ab CHF 2'001.00 bis CHF 15'000.00 CHF 5'000.00 ab CHF 15'001.00 bis CHF 25'000.00 CHF 10'000.00 ab CHF 25'001.00 bis CHF 40'000.00 CHF 15'000.00 ab CHF 40'001.00 CHF 20'000.00
1.2 Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines
Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbe- reich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000.00 erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.
1.3 Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs
des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV ent- sendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Do kumente (z.B. verbindliches schrift- liches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Art. 1.2 vorstehend unter CHF 40'000.00 liegt.
1.4 Von der Regelung gemäss Art. 1.3 vorstehend ausgenommen sind jene
Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximal- kaution von CHF 20'000.00 leisten. Di e Stellung einer solchen Maximal- kaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür mass- gebliche Auftragswert gemäss Art. 1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist.
1.5 Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet (...). Weist die bereits geleiste- te Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art.
1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz
dazu sicherzustellen. Die Beweislast fü r eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber.
1.6 Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen
Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 2 nachstehend genügen.
16 Art. 2 Anforderungen an die Kaution
2.1 Sämtliche Kautionen müssen in Fo rm einer unwiderruflichen Garantie-
erklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Fi- nanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorer- wähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden.
2.2 Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche
Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Auffor- derung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet.
2.3 Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache
(Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein.
2.4 Die Garantieerklärung hat schwei zerischem Recht zu unterstehen. Als
Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen. Art. 3 Zugriff auf Kaution
3.1 Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei
Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahre nskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen. Massgeblich sind die ent- sprechenden Regelungen im vorliegenden GAV. Art. 4 Verfahren
4.1 Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für
deren Erfüllung gemäss Art. 1.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ih ren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen.
4.2 Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert
diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleich zeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
17
4.3 Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen
die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann. Art. 5 Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
5.1 Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der
Arbeitgeber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Art. 4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor er- neuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen. Art. 6 Freigabe der Kaution
6.1 Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine
Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber
seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) einge- stellt hat;
2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb
längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Art. 1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Vorausset- zungen erfüllt: a) Die (...) Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sind ord- nungsgemäss bezahlt. b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen. Art. 7 Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution
7.1 Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so
stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskos- ten geahndet wird. Art. 8 Kautionsbewirtschaftung
8.1 Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollum-
fänglich delegieren. Art. 9 Gerichtsstand
9.1 Im Streitfall sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PK in Basel
zuständig. Es kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwen- dung.
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