Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (213.52)
CH - ZG

Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften

Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (VESBV) Vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 404 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) 1 ) , § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 2 ) und § 47 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Ein - führung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911 (EG ZGB) 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung findet Anwendung auf die Führung von Beistandschaf - ten und Vormundschaften durch:
a) Privatpersonen;
b) Fachstellen; sowie
c) Berufsbeiständinnen und -beiständen des Mandatszentrums des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES).

§ 2 Entschädigung und Spesenersatz für die Mandatsführung

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) legt die Entschädi - gung für die Mandatsführung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität des Mandats. 1) SR 210 2) 3) BGS 211.1
2 Es besteht ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Spesen.
3 Die Fachstellen werden für die Mandatsführung nach Aufwand pro Man - dat oder in Form einer Leistungsvereinbarung abgegolten.
4 Wird das Mandat durch das KES oder eine Fachstelle geführt, so fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Kanton. 2. Entschädigung für die Mandatsführung

§ 3 Grundsatz

1 Die Entschädigung für die Mandatsführung setzt sich zusammen aus:
a) Der persönlichen Betreuung der betroffenen Person und
b) der Besorgung ihrer finanziellen Angelegenheiten.

§ 4 Pauschale Entschädigung

1 Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung:
a) Den für die Mandatsführung notwendigen Zeitaufwand und
b) die Schwierigkeit der Mandatsführung sowie die mit dieser verbunde - nen Verantwortung.
2 Für die Bestimmung der Kriterien gemäss Abs. 1 sind insbesondere massgebend:
a) Die Art der Massnahme und die übertragenen Aufgabenbereiche;
b) die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person;
c) die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die Komplexität der finanziellen Verhältnisse;
d) der administrative Aufwand;
e) der rechtliche Abklärungsbedarf; und
f) der notwendige Beizug Dritter.
3 Die Entschädigung und der Spesenersatz werden für eine zweijährige Be - richtsperiode geleistet. Ist die Berichtsperiode kürzer, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung und des Spesenersatzes entsprechend zu be - rücksichtigen.
4 Die KESB bestimmt die Entschädigung und den Spesenersatz in der Regel im Rahmen der Genehmigung der Rechnung und des Berichts.
5 Die Entschädigung für die Mandatsführung wird für eine zweijährige Be - richtsperiode innerhalb des folgenden Rahmens festgelegt:
a) Bei geringem Zeitaufwand, geringer Schwierigkeit und Verantwor - tung: CHF 2000.– bis CHF 6000.–;
b) bei mittlerem Zeitaufwand, mittlerer Schwierigkeit und Verantwor - tung: CHF 6001.– bis CHF 9000.–;
c) bei hohem Zeitaufwand, hoher Schwierigkeit und Verantwortung: CHF 9001.– bis CHF 12'000.–; und
d) bei ausserordentlich hohem Zeitaufwand, ausserordentlich hoher Schwierigkeit und Verantwortung: CHF 12'001.– bis CHF 25'000.–. In begründeten Fällen kann von der Untergrenze von CHF 2000.– bzw. von der Obergrenze von CHF 25'000.– abgewichen werden.

§ 5 Entschädigung nach Zeitaufwand

1 Sind im Rahmen der Mandatsführung und für die Mandatsführung beson - dere Fachkenntnisse erforderlich, legt die KESB die Entschädigung nach Zeitaufwand fest.
2 Die KESB bestimmt insbesondere:
a) Die Tätigkeitsbereiche, in welchen die Mandatsträgerin oder der Man - datsträger nach Zeitaufwand entschädigt werden;
b) den Stundenansatz unter Berücksichtigung branchenüblicher Ansätze; und
c) die Periodizität der Abrechnung.
3 Die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger erfassen das Datum, den Zeit - aufwand sowie die Art der Tätigkeit.

§ 6 Beiständin und Beistand gemäss Art.

314a bis und 449a ZGB 1 )
1 Die Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes gemäss Art. 314a bis und 449a ZGB 2 ) Verordnung.
2 Die Entschädigung und der Spesenersatz gehen zulasten des Kantons. 3. Spesenersatz für die Mandatsführung

§ 7 Grundsatz

1 Der Spesenersatz bestimmt sich für private Mandatsträgerinnen und -trä - ger, Fachstellen sowie für Berufsbeiständinnen und -beistände nach dem kantonalen Personalrecht. 1) 2) SR 210
2 In begründeten Fällen kann für private Mandatsträgerinnen und -trä - ger von der Regelung gemäss Abs. 1 abgewichen werden. 4. Kostentragung

§ 8 Grundsatz

1 Ausgewiesene Spesen dürfen von der Mandatsträgerin oder vom Mandats - träger unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 laufend aus dem Vermögen der betroffenen Person bezogen werden.
2 Die Entschädigung und der Spesenersatz sind grundsätzlich aus dem Ver - mögen der betroffenen Person zu leisten. Ist kein Vermögen vorhanden, so gehen Entschädigung und Spesenersatz zulasten des Kantons. Die betroffe - ne Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen und sich zu den Beweismitteln zu äussern.
3 Beträgt das Vermögen bei Erwachsenen weniger als CHF 20'000.– und bei Kindern weniger als CHF 30'000.–, so sind Entschädigung und Spesen vor - schussweise aus der Staatskasse zu leisten.

§ 9 Rückforderung bevorschusster Entschädigungen und Spesen

1 Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Ver - hältnisse, so können die bevorschussten Entschädigungen und Spesen der letzten zehn Jahre zurückgefordert werden.
2 Beim Tod der betroffenen Person können die Erbinnen und Erben bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzah - lung der bevorschussten Entschädigungen und Spesen verpflichtet werden.
3 Beim Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall auf eine Rück - forderung verzichtet werden. 5. Übergangs- und Schlussbestimmung

§ 10 Übergangsbestimmung

1 Die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsführung bestim - men sich nach:
a) Dieser Verordnung für die Tätigkeit der Mandatsträgerinnen und -trä - ger ab dem 1. Januar 2013 und
b) bisherigem Recht für die Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2012.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt zusammen mit den revidierten Bestimmungen des EG ZGB 1 ) betreffend Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht am 1. Januar 2013 in Kraft. 1) BGS 211.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 31, 707
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.12.2012 01.01.2013 Erstfassung GS 31, 707
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