Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften
                            Verordnung  über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften  und Vormundschaften  (VESBV)  Vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  404  Abs.  3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.  Dezember   1907   (ZGB)  1  )  ,   §  47  Abs.  1  Bst.  d   der   Verfassung   des   Kantons  Zug vom 31. Januar 1894  2  )   und §  47  Abs.  3 des Gesetzes betreffend die Ein  -  führung  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  für  den  Kanton   Zug  vom  17. August 1911 (EG ZGB)  3  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung findet Anwendung auf die Führung von Beistandschaf  -  ten und Vormundschaften durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Privatpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fachstellen; sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Berufsbeiständinnen und -beiständen des Mandatszentrums des Amtes  für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Entschädigung und Spesenersatz für die Mandatsführung
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) legt die Entschädi  -  gung   für   die   Mandatsführung   fest.   Sie   berücksichtigt   dabei   insbesondere  den Umfang und die Komplexität des Mandats.  1)  SR  210  2)  3)  BGS  211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Spesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstellen werden für die Mandatsführung nach Aufwand pro Man  -  dat oder in Form einer Leistungsvereinbarung abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird das Mandat durch das KES oder eine Fachstelle geführt, so fallen die  Entschädigung und der Spesenersatz an den Kanton.  2. Entschädigung für die Mandatsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsatz
                            1  Die Entschädigung für die Mandatsführung setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Der persönlichen Betreuung der betroffenen Person und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Besorgung ihrer finanziellen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Pauschale Entschädigung
                            1  Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Den für die Mandatsführung notwendigen Zeitaufwand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schwierigkeit der Mandatsführung sowie die mit dieser verbunde  -  nen Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Bestimmung   der   Kriterien   gemäss   Abs.   1   sind   insbesondere  massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Art der Massnahme und die übertragenen Aufgabenbereiche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die  Komplexität der finanziellen Verhältnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der administrative Aufwand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der rechtliche Abklärungsbedarf; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der notwendige Beizug Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung und der Spesenersatz werden für eine zweijährige Be  -  richtsperiode   geleistet.   Ist   die   Berichtsperiode   kürzer,   so   ist   dies   bei   der  Festsetzung der Entschädigung und des Spesenersatzes entsprechend zu be  -  rücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die KESB bestimmt die Entschädigung und den Spesenersatz in der Regel  im Rahmen der Genehmigung der Rechnung und des Berichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Entschädigung für die Mandatsführung wird für eine zweijährige Be  -  richtsperiode innerhalb des folgenden Rahmens festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bei   geringem   Zeitaufwand,   geringer   Schwierigkeit   und   Verantwor  -  tung: CHF 2000.– bis CHF 6000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei   mittlerem   Zeitaufwand,   mittlerer   Schwierigkeit   und   Verantwor  -  tung: CHF 6001.– bis CHF 9000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei   hohem   Zeitaufwand,   hoher   Schwierigkeit   und   Verantwortung:  CHF 9001.– bis CHF 12'000.–; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei   ausserordentlich   hohem   Zeitaufwand,   ausserordentlich   hoher  Schwierigkeit und Verantwortung: CHF 12'001.– bis CHF 25'000.–.  In begründeten Fällen kann von der Untergrenze von CHF 2000.– bzw. von  der Obergrenze von CHF 25'000.– abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Entschädigung nach Zeitaufwand
                            1  Sind im Rahmen der Mandatsführung und für die Mandatsführung beson  -  dere   Fachkenntnisse   erforderlich,   legt   die   KESB   die   Entschädigung   nach  Zeitaufwand fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KESB bestimmt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Tätigkeitsbereiche, in welchen die Mandatsträgerin oder der Man  -  datsträger nach Zeitaufwand entschädigt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Stundenansatz unter Berücksichtigung branchenüblicher Ansätze;  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Periodizität der Abrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger erfassen das Datum, den Zeit  -  aufwand sowie die Art der Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beiständin und Beistand gemäss Art.
                            314a  bis   und 449a ZGB  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes gemäss Art.  314a  bis  und 449a ZGB  2  )  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung und der Spesenersatz gehen zulasten des Kantons.  3. Spesenersatz für die Mandatsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Grundsatz
                            1  Der Spesenersatz bestimmt sich für private Mandatsträgerinnen und -trä  -  ger,   Fachstellen  sowie   für   Berufsbeiständinnen   und   -beistände   nach   dem  kantonalen Personalrecht.  1)  2)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   begründeten   Fällen   kann   für   private   Mandatsträgerinnen   und   -trä  -  ger  von der Regelung gemäss Abs. 1 abgewichen werden.  4. Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Grundsatz
                            1  Ausgewiesene Spesen dürfen von der Mandatsträgerin  oder vom Mandats  -  träger unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 laufend aus dem Vermögen  der betroffenen Person bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung und der Spesenersatz sind grundsätzlich aus dem Ver  -  mögen der betroffenen Person zu leisten. Ist kein Vermögen vorhanden, so  gehen Entschädigung und Spesenersatz zulasten des Kantons. Die betroffe  -  ne Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen  und sich zu den Beweismitteln zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beträgt das Vermögen bei Erwachsenen weniger als CHF  20'000.– und bei  Kindern weniger als CHF  30'000.–, so sind Entschädigung und Spesen vor  -  schussweise aus der Staatskasse zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rückforderung bevorschusster Entschädigungen und Spesen
                            1  Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Ver  -  hältnisse,  so  können  die   bevorschussten  Entschädigungen   und  Spesen  der  letzten zehn Jahre zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Tod der betroffenen Person können die Erbinnen und Erben bis zur  Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzah  -  lung der bevorschussten Entschädigungen und Spesen verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall auf eine Rück  -  forderung verzichtet werden.  5. Übergangs- und Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Übergangsbestimmung
                            1  Die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsführung bestim  -  men sich nach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Dieser Verordnung für die Tätigkeit der Mandatsträgerinnen und -trä  -  ger ab dem 1. Januar 2013 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bisherigem Recht für die Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt zusammen mit den revidierten Bestimmungen des  EG   ZGB  1  )  betreffend   Erwachsenenschutz,   Personenrecht   und   Kindesrecht  am 1.  Januar 2013 in Kraft.  1)  BGS  211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  18.12.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  GS 31, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  18.12.2012  01.01.2013  Erstfassung  GS 31, 707