Protokoll (0.946.298.183)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll

über die Schaffung einer Gemischten Kommission für die Zusammenarbeit in Wirtschaft, Handel, Industrie, Wissenschaft und Technik zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Abgeschlossen am 5. April 1977 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 27. September 1977 (Stand am 27. November 1977) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und der Bundesvollzugsrat der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,
Feststellend, dass die bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen sich zufriedenstellend abwickeln;
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche, kommerzielle und wissenschaftlich­technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auszuweiten und zu verstärken;
berücksichtigend, dass beide Parteien dem Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommen beigetreten sind²;
ihren Willen bekräftigend in ihren bilateralen Beziehungen die Bestimmungen anzuwenden, die in dem Kapitel über die «Zusammenarbeit in den Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Technik sowie der Umwelt» der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa enthalten sind, welche am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichnet wurde;
haben folgendes vereinbart:
² RS 0.632.21
Art. 1
1. Vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche, kommerzielle, industrielle und wissenschaftlich‑technische Zusammenarbeit auszuweiten, schaffen die Parteien eine Gemischte Kommission.
2. Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, die Methoden und die Mittel zur Förderung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern einschliesslich der Entwicklung des Warenverkehrs und der industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zu suchen, sie prüft die Probleme, die sich aus der Anwendung der die beiden Parteien verbindenden bilateralen und multilateralen Verträge ergeben.
3. Die Gemischte Kommission schlägt den beiden Regierungen die in deren Zuständigkeit fallenden Massnahmen zur Ausweitung und Erleichterung der wirtschaftlichen, kommerziellen, industriellen und wissenschaftlich‑technischen Zusammenarbeit vor.
Art. 2
Die Gemischte Kommission tauscht Informationen über die nationalen Regelungen aus und berät gemeinsam Möglichkeiten zur Entwicklung und Erweiterung der wirtschaftlichen, kommerziellen, industriellen und wissenschaftlich‑technischen Zusammenarbeit.
Art. 3
1. Die Gemischte Kommission kann zum Studium bestimmter Fragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, ständige oder nicht ständige Gemischte Gruppen einsetzen.
2. Die Gemischte Kommission kann, wenn sie es als notwendig erachtet, Vertreter der Wirtschaft und andere Experten zur Teilnahme an ihren Zusammenkünften einladen.
3. Die Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Gruppen wird von der Gemischten Kommission festgelegt.
4. Die Arbeitsgruppen erstatten der Gemischten Kommission Bericht über ihre Arbeit.
Art. 4
1. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder der anderen Partei abwechselnd in der Schweiz und in Jugoslawien zusammen.
2. Die Tagesordnung der Session der Gemischten Kommission wird zwischen den beiden Parteien spätestens einen Monat vor der Session vereinbart.
Art. 5
Am Ende der Sessionen der Gemischten Kommission wird ein Protokoll über die Ergebnisse der Beratungen erstellt.
Art. 6
1. Das vorliegende Protokoll ist vom Tag seiner Unterzeichnung an anwendbar.
2. Es tritt in Kraft, sobald die Parteien sich gegenseitig den Abschluss der hiefür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.
Art. 7
1. Das Protokoll wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen; jede Partei kann es durch schriftliche Notifikation zu Handen der anderen Partei kündigen. Das Protokoll tritt sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation ausser Kraft.
2. Die Aufhebung des Protokolls hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Abkommen und der Verträge, die während der Geltungsdauer dieses Protokolls abgeschlossen werden.
Gegeben in Belgrad am 5. April 1977 in französischer und in kroatischer Fassung, beide Fassungen sind gleichermassen authentisch.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Brugger

Für den Bundesvollzugsrat
der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien:

E. Ludviger

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