Abkommen (0.142.115.162)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Litauen über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht für Inhaber eines Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpasses)

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Litauen über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht für Inhaber eines Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpasses Abgeschlossen am 4. Oktober 1995 In Kraft getreten am 3. November 1995 (Stand am 1. Oktober 1997) ¹ AS 1997 154
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Litauen,
im folgenden Vertragsparteien genannt,
in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Litauen für Inhaber eines Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpasses zu erleichtern,
im Bestreben, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu stärken,
vereinbaren folgendes:
Art. 1
Angehörige beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich in offizieller Mission als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates oder als Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation in den anderen Staat begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und Funktion wird dem anderen Staat im voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufenthaltsstaates. Diese Bestimmung gilt auch für ihre Familienangehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gültigen offiziellen oder gewöhnlichen Pass besitzen.
Art. 2
Staatsangehörige der Republik Litauen, die einen gültigen litauischen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, aber weder Mitglied einer diplomatischen oder konsulari­schen Vertretung der Republik Litauen noch litauische Vertreter bei einer inter­nationalen Organisation in der Schweiz sind, benötigen für die Einreise in die Schweiz, für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen und für die Ausreise kein Visum, vor­ausgesetzt, dass sie in der Schweiz keine selbständige oder unselbständige Erwerbs­tätigkeit ausüben.
Art. 3
Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, aber weder Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz noch schweizerische Vertreter bei einer internationalen Organisation in der Republik Litauen sind, benötigen für die Ein­reise in Litauen, für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen und für die Ausreise kein Visum, vorausgesetzt, dass sie in Litauen keine selbständige oder unselbständige Erwerbs­tätigkeit ausüben.
Art. 4
Ungeachtet der Art des Reisepasses können Angehörige beider Staaten, die ihren festen Wohnsitz im anderen Staat haben, ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilligung besitzen.
Art. 5
Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien, wenn möglich mindestens dreissig Tage im voraus, darüber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen.
Art. 6
Dieses Abkommen entbindet die Angehörigen des einen Staates nicht von der Ver­pflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthaltes im Gebiet des anderen Staates die dort geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einzu­halten.
Art. 7
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staats, welche die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.
Art. 8
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen.
Art. 9
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Personen, die in Artikel 1 erwähnt sind und die sich schon im anderen Staat aufhalten, werden von dieser Suspendierungsmöglich­keit ausgenommen. Die Suspendierung und deren Aufhebung soll der anderen Ver­tragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.
Art. 10
Dieses Abkommen gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.
Art. 11
1.  Dieses Abkommen ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
2.  Dieses Abkommen erlischt, wenn das Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt gekündigt oder suspendiert wird.
Art. 12
Dieses Abkommen unterliegt der Zustimmung durch die zuständigen Behörden bei­der Vertragsparteien.
Es tritt 30 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Vilnius am 4. Oktober 1995 in zwei Urschriften, in deutscher und litauischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Litauen:

Flavio Cotti

Povilas Gylys

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